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Unzulässige Werbung mit Statt-Preis bei Ärzten

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln, hat mit seinem Urteil vom 14.12.2012 unter dem Aktenzeichen 6 U 108/12 entschieden, dass ein Augenarzt gegenüber Verbrauchern keine Werbung mit Augen-Laserbehandlungen zum Pauschalpreis bzw. einem Preisvergleich ("Statt"-Preis) machen darf.

Der Beklagte warb als Augenarzt in einem Internetportal „H“, in dem Rabattangebote präsentiert werden, mit in seiner Praxis durchzuführenden Laserbehandlungen am Auge. Hierzu gab er an, "999 Euro statt 3.500 Euro" bzw. "999 statt 4.200 €" zu berechnen. 

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hatte den Beklagten abgemahnt, da die Rabattaktion seiner Ansicht nach nicht mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) konform ginge. Er forderte den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Als der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob der Wettbewerbsverband Klage.

Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sich auf eine transparente Preisgestaltung beruft, mit der er gegen keine Marktverhaltensregel verstoßen habe. Die Werbung erzeuge auch nicht den Eindruck einer nicht vorhandenen Preisgünstigkeit.

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Denn das OLG hält das Unterlassungsbegehren des Klägers für gerechtfertigt, weil die Werbung des Beklagten einen Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1 S. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG darstelle. Die Gebührenvorgabe der GOÄ diene dazu, einen ruinösen Preiswettbewerb im Gesundheitswesen zu verhindern. Der vom Beklagten genannte Pauschalpreis für eine Augenbehandlung ließe sich mit dieser Idee nicht vereinbaren, da er nicht die individuellen Umstände solcher Eingriffe in Einzelfällen berücksichtigen könne. Die Gebührenbemessung sei nicht am Normalfall auszurichten, sondern am konkreten Einzelfall. Denkbare Faktoren, die in die Preisbemessung mit einfließen, könnten etwa die gesundheitliche Konstitution des Patienten wie Vorerkrankungen und bestimmte Fehlsichtigkeiten sowie Unverträglichkeiten sein. Einen solchen Vorbehalt habe der Beklagte bei seiner Preisgestaltung noch nicht einmal erwähnt. Möglich sei jedoch, dass die besonderen Umstände eines Einzelfalles für ihn zu einer Unwirtschaftlichkeit führen könnten, wie er einräumte.

Ein solch undifferenziertes Angebot sei jedenfalls geeignet, die Interessen der Mitbewerber auf dem entsprechenden Markt in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen.

Langfristig diene ein Verbot solchen Tuns auch dem Schutz des Verbrauchers, indem ein Verdrängungswettbewerb unter Ärzten verhindert wird, der die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens beeinträchtigt.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 14.12.2012, Aktenzeichen 6 U 108/12,

Vorinstanz Landgericht Köln, 33 O 535/11.

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