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Unzulässige Werbung für polnische Gerüstteile

OLG Köln, Urteil v. 19.02.2014, Az. 6 U 163/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Kölner OLG-Urteil stellt klar: Bei Bewerbung polnischer Gerüstteile in Deutschland gilt deutsches Wettbewerbsrecht.

Als Berufungsinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln Anfang 2014 zu entscheiden, ob das vom Landgericht (LG) Köln am 20. 8. 2013 ergangene Urteil im Fall eines Rechtsstreits um die wettbewerbsrechtliche Einordnung der Bewerbung bestimmter ausländischer Gerüstteile Bestand haben sollte. 

Ein das Gerüstteil Q produzierendes und verkaufendes Unternehmen hatte beim LG gegen polnische Gerüstteile ähnlicher Art vertreibende Anbieter geklagt. Die von den Beklagten in Deutschland angebotenen Baugerüste polnischer Hersteller hatten keine allgemeine deutsche Bauaufsichtszulassung. Die Beklagten hatten ihre Gerüstteile vom Typ P per Reklamemails bei deutschen Empfängern beworben. Dabei wurde behauptet, dass die Gerüstkomponenten P mit entsprechenden Gerüstelementen des Modells Q kompatibel seien. Ferner wurde im Internetauftritt der Beklagten die Behauptung aufgestellt, dass die aus Polen stammenden Gerüstteile P allen EU-Normen entsprechen sowie von einem polnischen Bauwesenzentrum und vom TÜV Rheinland Polska überprüft worden seien und eine Zulassung erhalten haben. Die Klägerin sah durch diese Werbeaussagen einen Irreführungstatbestand erfüllt. Sie verklagte die Beklagten nach erfolgloser Abmahnung beim Kölner Landgericht. Neben Unterlassung verlangte die Klägerin u. a. auch Ersatz der Abmahnkosten. 

Das Landgericht entsprach in seinem Urteil im Wesentlichen dem Klageantrag. Die Beklagten gingen daraufhin vor dem OLG in die Berufung. Dabei vertraten sie den Standpunkt, dass das erstinstanzliche Urteil Verfahrensfehler aufweise und bei der Sachverhaltswürdigung Mängel habe. 

Das OLG stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass die deutsche Gerichtsbarkeit in diesem Fall zuständig sei. Dabei wurde auf Art. 5 Nr. 3 der „Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelsrechtssachen, (EuGVVO)“ hingewiesen. Danach sind deutsche Gerichte bei der Beurteilung von sich auf Deutschland auswirkenden Wettbewerbshandlungen auch dann zuständig, wenn diese Handlungen ihren Ursprung im Ausland haben. Der deutschsprachige Internetauftritt sei von seiner Aufmachung zumindest geeignet, auf potenzielle Kunden in Deutschland zu wirken. Dabei spiele es auch keine Rolle, so das OLG, dass auch deutschsprachkundige Empfänger in anderen Ländern angesprochen werden könnten. Auch mochte das Gericht der Einlassung der Beklagten nicht folgen, dass in der Werbebotschaft darauf hingewiesen worden sei, dass die Gerüstteile P nicht für den deutschen Markt gedacht seien. 

Bei der Sachwürdigung prüfte das OLG unter Hinweis auf einschlägige EU-Richtlinien zur Harmonisierung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auf internationaler, hier deutsch-polnischer, Ebene. Demnach ist bei der Prüfung möglicherweise irreführender 

Werbung auf dem Wahrnehmungs- und Informationshorizont des durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen. Nach Überzeugung der Oberlandesrichter war die Werbung geeignet, bei dem im Frage kommenden Kaufinteressentenkreis von Bauhandwerkern und Gerüstbauunternehmern den Eindruck hervorzurufen, die Gerüstteile P seien vollumfänglich zum Gebrauch in Deutschland zugelassen. Ein deutlicher Hinweis, dem zu entnehmen sei, dass die P-Gerüste den Tatsachen entsprechend nicht zugelassen seien, fehlt. Demnach sei fälschlicherweise der Eindruck suggeriert worden war, die notwendigen Zertifizierungen seien erteilt worden. 

Das OLG schloss sich damit dem Urteil der Vorinstanz an und verurteilte die Beklagten, den kritisierten Internetauftritt in Deutschland zu unterlassen und die Abmahnkosten zu zahlen. Ferner stellte das OLG eine Schadenersatzpflicht der Beklagten fest. 

OLG Köln, Urteil v. 19.02.2014, Az. 6 U 163/13

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