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Unzulässige Trennung von Verkaufs- und Grundpreis bei eBay-Angebot

LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11

Das Landgericht Hamburg hat zur Notwendigkeit eines Grundpreises bei eBay-Angeboten Stellung genommen. Im vorliegenden Fall wurde die Notwendigkeit, einen Grundpreis anzugeben, bejaht (LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11).

Leitsätze der Redaktion

1. Die Preisangabenordnung gilt auch bei eBay.
2. Der Grundpreis ist auch bei eBay-Angeboten deutlich hervorzuheben.

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Die Beklagte bot auf dem bekannten Internetauktionshaus eBay diverse Schokoladenprodukte zum Verkauf an. Auf diese Weise veräußerte die Beklagte stets Fertigpackungen. Das Gewicht der jeweiligen Packung wurde dabei angegeben.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine direkte Konkurrentin der Beklagten. Auch sie ist auf eBay aktiv. Im Jahr 2011 wurde sie auf ein Angebot der Beklagten aufmerksam, das sich auf eBay fand. Bei besagten Angebot wurde lediglich der Endpreis angegeben. Zusätzlich fand sich ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer. Der Grundpreis der verkauften Schokolade war erst auf der unteren Seite des Angebots zu finden, er war also fernab des werblich hervorgehobenen Endpreises. Er konnte erst gesehen werden, nachdem man herunter scrollte. Außerdem war der Grundpreis im Vergleich zum sonstigen Aufmachung des Angebots kleiner gedruckt. Neben diesem Angebot schaltete die Beklagte auch weitere, die ähnlich aufgemacht waren. Außerdem fanden sich einige Angebotsübersichten auf eBay, die auf die Angabe eines Grundpreises gänzlich verzichteten.

Die Klägerin sah in diesem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das allgemeine Wettbewerbsrecht. Sie machte deshalb einen Anspruch auf Unterlassung sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten geltend. Konkret wurde die Unvereinbarkeit der Angebote mit der Preisangabenverordnung moniert.

Auch eBay-Angebote müssen den Grundpreis von Waren angeben - Auszug aus den Gründen
Das Landgericht Hamburg gab der Klage antragsgemäß statt. Der Beklagten wurde es verboten, Angebote der besagten Art auf eBay einzustellen. Zudem wurde sie zur Tragung der Rechtsverfolgungskosten der Klägerin verurteilt. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung wurde ebenfalls festgestellt. Das Gericht schloss sich damit vollumfänglich der Ansicht der Klägerin an.

Die zuständige Zivilkammer machte in ihrem Urteil zwar klar, dass die Beklagte in einigen Angeboten eine Angabe des Grundpreises machte. Allerdings habe sich dieser nicht in unmittelbarer Nähe zum tatsächlichen Endpreis befunden. Vielmehr war der Preis am unteren Ende des Angebots angesiedelt und damit fernab vom sonst gewerblich aufgemachten Teil der eBay-Angebote. Nach Ansicht der Richterinnen und Richter war der Grundpreis in der Gesamtschau der Artikelbeschreibung deshalb leicht zu übersehen. Dieser Mangel hätte durch eine Hervorhebung umgangen werden können, so das Gericht.

In Bezug auf die hier einschlägige Preisangebenverordnung arbeiteten die Hamburger Richterinnen und Richter heraus, dass die Angabe eines Grundpreises eine zwingende Voraussetzung sei, die es stets zu erfüllen gelte. So wäre etwa die Angabe auf einer Folgeseite ebenfalls nicht zulässig. Das Gericht äußerte sich außerdem über die generelle Schutzrichtung der Verordnung. Es wurde deutlich hervorgehoben, dass diese dem umfassenden Verbraucherschutz dient. Insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks der Norm konnte ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung angenommen werden. Denn das Gericht war der Auffassung, dass das gesetzgeberisch gewünschte Verbraucherschutzniveau durch die von der Klägerin monierten Angebote der Beklagten nicht hinreichend gesichert war.

Kommentar und Folgen für die Praxis
Das Urteil des Landgerichts überzeugt. Ihm ist deshalb zuzustimmen. Positiv hervorzuheben ist insbesondere die Berücksichtigung des Gesetzeszweckes. Ein einheitlicher Verbraucherschutz kann nur sichergestellt werden, wenn er offline und online gilt. Die Preisangebenverordnung wird vor allem außerhalb des Internets streng überwacht. Es ist nicht einzusehen, warum für einen Supermarkt strengere Anforderungen gelten sollen als für eBay. Ein durchschnittlicher Verbraucher ist in beiden Situationen gleichermaßen schutzwürdig. Diesem Umstand trägt das besprochene Urteil angemessen Rechnung.

Für die Praxis lässt sich festhalten: Die geltenden Vorschriften der Preisangabenverordnung sind auch bei Geschäften auf eBay einzuhalten, weswegen die Angabe eines Grundpreises unverzichtbar ist.

LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Az. 327 O 196/11

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