Unzulässige Rabattwerbung mit „20 % auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert“
Wenn Werbung Vertrauen bricht
„20 % auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert“ – so lautete die Blickfangwerbung des Discounters Netto in einem Prospekt zur Osterzeit 2023. Auf den ersten Blick eine attraktive Rabattaktion. Doch bei genauerem Hinsehen offenbarte sich: Einige der beliebtesten Markenprodukte waren ausgenommen – allerdings nur in einer kleingedruckten Fußnote. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine Irreführung der Verbraucher und klagte. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 23.07.2024 (Az.: 3 U 392/24).
1. Der Sachverhalt im Detail: Was war geschehen?
Im März 2023 bewarb der Lebensmitteldiscounter Netto Marken-Discount eine Osteraktion mit folgendem Hinweis auf einer Werbeseite:
„20 %² auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert“
Das Sternchen hinter dem Rabatt führte zu einer Fußnote am Seitenrand, die wie folgt lautete:
„Mindesteinkaufswert der Ostersüßwaren beträgt 5 €. Ausgenommen Artikel der Marken Ferrero Rocher, Küsschen, Die Besten, Kinder sowie Ganzjahressüßwaren wie z. B. Nimm2, Haribo, Kitkat, Amicelli.“
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandete diese Werbung als irreführend und klagte auf Unterlassung. Nach ihrer Auffassung suggeriere die zentrale Werbeaussage, dass ausnahmslos sämtliche Ostersüßwaren von der Rabattaktion erfasst seien. Die Fußnote schränke diese Aussage erheblich ein, ohne dass der Verbraucher dies auf den ersten Blick erkennen könne. Besonders problematisch: Die ausgeschlossenen Produkte seien bei Konsumenten beliebt und prägten für viele überhaupt erst den Begriff „Ostersüßwaren“.
2. Die Entscheidung des OLG Nürnberg: Eine irreführende Blickfangwerbung
Das OLG Nürnberg bestätigte das vorinstanzliche Urteil und stufte die Werbemaßnahme als unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ein. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts insbesondere die Verwendung des Begriffs „alle“ im Blickfang – also in der hervorgehobenen Hauptaussage der Werbung.
2.1 Die zentrale Werbeaussage als objektiv falsche Tatsachenbehauptung
Die Formulierung „alle Ostersüßwaren“ sei als objektive Tatsachenbehauptung zu verstehen – und nicht etwa als bloße Werbeübertreibung oder stilistisches Mittel. Die Richter betonten:
„Entweder gibt es den Rabatt tatsächlich für sämtliche Artikel dieser Kategorie, oder die Aussage ist unwahr.“
Der Begriff „alle“ schließe jegliche Ausnahmen aus. Bereits das Fehlen eines einzigen Produktes unterlaufe die Wahrheit der Aussage. Dass Netto aber mehrere bekannte Markenartikel ausgeschlossen hatte – darunter Ferrero- und Haribo-Produkte – mache die Aussage objektiv falsch.
2.2 Keine Korrektur durch Fußnote möglich
Die Einschränkungen in der Fußnote genügten nicht, um den Irreführungsvorwurf zu entkräften. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des BVerfG kann eine Blickfangwerbung nicht durch nachgeschaltete Hinweise geheilt werden, wenn die Kernaussage objektiv unwahr ist. Das OLG Nürnberg formulierte es noch schärfer:
„Eine solche Aussage stellt eine sogenannte ‚dreiste Lüge‘ dar.“
Solche Werbeversprechen seien nicht nur unzutreffend, sondern auch besonders gefährlich, weil sie den Verbraucher gezielt täuschen. Eine Korrektur über die Fußnote sei daher unzulässig – zumal der Verbraucher gar keinen Anlass habe, in einer solchen Konstellation überhaupt mit Einschränkungen zu rechnen.
2.3 Keine erkennbare Unvollständigkeit
Das Gericht widersprach der Argumentation der Beklagten, die Werbung könne als „erkennbar unvollständige Kurzangabe“ interpretiert werden. Bei einer solchen wäre es denkbar, dass der Verbraucher Ergänzungen in einer Fußnote erwartet.
Doch laut OLG gilt:
„Vielmehr stellt sich der Eindruck ein, dass bereits alles gesagt sei.“
Die zentrale Werbeaussage enthalte keinen Hinweis auf etwaige Einschränkungen. Auch Formulierungen wie „bis zu 20 %“ oder „ausgewählte Ostersüßwaren“ seien nicht verwendet worden. Stattdessen werde durch „alle“ der gegenteilige Eindruck erweckt.
2.4 Keine Bedeutung von subjektiver Täuschungsabsicht
Das Gericht stellte zudem klar, dass es bei der Einordnung als „dreiste Lüge“ nicht auf eine subjektive Täuschungsabsicht des Werbenden ankomme:
„Entscheidend ist allein, dass eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache vorliegt, für die es keinen vernünftigen Grund gibt.“
Ob Netto die Irreführung beabsichtigte oder nicht, sei also unerheblich.
3. Warum das Urteil so bedeutsam ist – rechtlich und praktisch
3.1 Stärkung der Verbraucherrechte
Das Urteil ist ein klares Signal an den Handel: Verbraucher müssen sich auf die Hauptaussage einer Werbung verlassen können. Besonders in Zeiten hoher Angebotsvielfalt und flüchtiger Wahrnehmung ist Vertrauen in Werbung ein hohes Gut.
3.2 Bedeutung für die Praxis der Blickfangwerbung
Werbeaussagen wie „alle“, „nur heute“ oder „exklusiv“ sind besonders riskant. Sobald sich dahinter Einschränkungen verbergen, müssen diese im Blickfang selbst deutlich gemacht werden – nicht nur im Kleingedruckten.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Werbung mit pauschalen Aussagen präzise sein muss. Alternative Formulierungen wie:
- „auf viele Ostersüßwaren“
- „auf fast alle Ostersüßwaren“
- „auf das gesamte Ostersortiment (außer Ferrero, Haribo etc.)“
wären laut Gericht problemlos möglich gewesen und hätten keine Irreführung dargestellt.
3.3 Rechtssicherheit für Mitbewerber
Auch für Mitbewerber ist das Urteil wichtig. Laut § 8 Abs. 1 UWG können sie gegen irreführende Werbung gerichtlich vorgehen. Unlautere Werbung verzerrt den Wettbewerb – ehrliche Mitbewerber werden benachteiligt. Das OLG-Urteil schafft hier Rechtssicherheit.
4. Fazit: Werbung mit „alle“ erfordert absolute Transparenz
Das Urteil des OLG Nürnberg (Az.: 3 U 392/24) zeigt deutlich den Umgang mit Blickfangwerbung. Der Begriff „alle“ ist kein Spielraum für Werbetexter, sondern eine rechtlich bindende Aussage über den Umfang eines Angebots.
Wer als Händler pauschale Versprechen macht, muss diese auch halten. Ansonsten droht nicht nur ein Imageschaden, sondern auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder Klage – wie im Fall Netto.
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