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unzulässige Nachahmung eines Produktes

OLG Köln, Urteil vom 19.09.14, Az. 6 U 7/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 19.09.14 unter dem Az. 6 U 7/14 entschieden, dass ein Hersteller eines Produkts eine wettbewerbliche Eigenart an seinem Produkt geltend machen muss, wenn er einem Konkurrenten die Anlehnung an dieses Produkt bzw. dessen Vermarktung verbieten lassen will.

Damit hob das Gericht die einstweilige Verfügung der Vorinstanz auf und wies den entsprechenden Antrag teilweise zurück.
Die Parteien sind beide Hersteller und Vermarkter von Hundefutter. Die Antragstellerin gehört der Unternehmensgruppe G an, die 830 Filialen im Bundesgebiet betreibt.
Die Antragsgegnerin stellte im Jahr 2005 fast konkurrenzlos kaltgepresstes Trockenfutter mit Geflügel für Hunde her, welches als "naturnah" vertrieben worden ist. Von 2007 bis 2013 hat sie die Antragstellerin für die G-Märkte damit beliefert. Mit der Antragstellerin entwickelte sie eine Sorte „Black Angus“ der Marke „RealNature“ in Gebinden von 1,5 kg, 5 kg und 15 kg.
Die Parteien beendeten den Vertrag miteinander und die Antragsgegnerin entwickelte eine Verpackungsform für den Vertrieb ihres Trockenfutters, die von der Antragstellerin beanstandet wird.
Die Antragsgegnerin bewarb ihr Produkt mit Slogans wie etwa: „holen Sie sich den G-Bestseller mit der Original Rezeptur“, „viel zu gut, um nur in ausgewählten Fressnäpfen zu landen“ und „Zusätzlich hat [die Antragsgegnerin] das Design der neuen Markus Mühle Black Angus so gewählt, dass es dem Verbraucher als eine bekannte Marke vorkommt und somit die Umstellung der Verbraucher auf Markus Mühle Black Angus extrem einfach ist.“
Mit „Black Angus“ bewirbt auch die Antragstellerin ihre Produkte. Sie sieht in der Produktgestaltung der Antragsgegnerin eine Art Kopie, die nicht zulässig sei, weil ihre Gestaltung wettbewerbliche Eigenart besitze. Die Antragsgegnerin wolle bewusst den Verbraucher über die Herkunft des Produktes täuschen.
Auch eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs der Marke liege vor.
Mit einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Köln der Antragsgegnerin die Art und Weise des Vertriebs ihres Produktes untersagt.
Nachdem diese widersprochen hatte, bestätigte das Gericht die einstweilige Verfügung und wies den Widerspruch zurück.
Mit ihrer Berufung richtet die Antragsgegnerin sich gegen das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags.
Sie bestreitet insbesondere die wettbewerbliche Eigenart der Antragstellerin.
Die verwendeten Elemente seien auch bei anderen Herstellern vorhanden. Auch dass sie ihr Produkt mit der Bezeichnung „das Original“ anpreise, sei nicht zu beanstanden, denn sie habe das Produkt selbst entwickelt.
Die Berufung, mit der sich die Antragsgegnerin nur gegen einen Teil des Verbotstenors wendet, hat auch Erfolg. Denn der Antragstellerin stehe der Unterlassungsanspruch aus den §§ 3 und 8 UWG nicht zu. Denn von einer gesteigerten wettbewerblichen Eigenart könne bei dem Produkt nicht die Rede sein. Diese sei lediglich durchschnittlich. Es liege keine Nachahmung vor, sondern lediglich eine nachschaffende Übernahme. Eine solche unterliege keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Der Antrag der Antragstellerin sei daher abzulehnen gewesen.

OLG Köln, Urteil vom 19.09.14, Az. 6 U 7/14

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