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Unzulässige Microsoft AGB-Klausel

Verstoß einer AGB-Klausel für den Vertrieb von Software gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgedanken
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das OLG Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 30.4.2013 eine AGB Klausel des Unternehmens Microsoft als unzulässig ausgewiesen. Kerngedanke dieser Klausel war es, die Weitergabe des Betriebssystems "Windows 8" zu beschränken. Wörtlich hieß es in der Vertragsklausel:

"Außerdem sind Sie berechtigt, die Software (zusammen mit der Lizenz) auf einen Computer zu übertragen, der jemand anderem gehört, wenn a) Sie der erste Lizenznehmer der Software sind und b) der neue Nutzer den Bestimmungen dieses Vertrages zustimmt."

Nach Ansicht der Hamburger Richter verstößt diese Regelung gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.1 BGB, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Diese Benachteiligung geht's daraus hervor, dass die Klausel von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes abweicht. Im vorliegenden Fall haben sich die Richter auf § 69c Nr.3 Satz 2 UrhG bezogen. Nach dieser Vorschrift ist die Weitergabe der Software eine zulässige Handlung des Rechtsinhabers dar. Dadurch wird deutlich, dass die Weiterveräußerung rechtmäßig ist. Aus diesem Grund können Klauseln, die dieses Recht unterbinden sollen, keine schuldrechtlichen Einfluss haben.

Für vorliegenden Fall bestand ferner die Sonderkonstellation, dass die AGB Klausel sogar auf einen einzelnen Übertragungsvorgang der Software beschränkt war. Denn nach dem Wortlaut der Regelung sollte lediglich der erste Lizenznehmer die Software weitergeben dürfen. Ferner hätte der Erwerber des Betriebssystems dem Lizenzvertrag vor ab zustimmen müssen. Aus diesen Erwägungen hat das Gericht den Beschluss gefasst, dass dadurch die Erschöpfungswirkung ausgehebelt werde. Die Rechtsprechung lehnt sich an eine Entscheidung des EuGH an. Der europäische Gerichtshof hat nämlich geurteilt, dass der Verkäufer eines Betriebssystems mit dem Verkauf auch sein Recht erschöpft, so dass er einen Weiterverkauf nachträglich nicht mehr widersprechen kann.

Die Entscheidung des Gerichts findet überwiegend Zustimmung. Denn letztendlich hat der Erstkäufer mit dem Erwerb nicht nur die Software, sondern auch ein Nutzungsrecht gekauft. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt diesbezüglich, dass eine Kopie, die willentlich dem Handelsverkehr wurde, frei handelbar ist. Daher würde es diesem Grundsatz widersprechen, wenn der Hersteller nachträglich auf die Verbreitung der Software Einfluss nehmen könnte. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des EuGH sowie der Beschluss des OLG Hamburg eine Prüfung der AGB Klauseln veranlassen sollte. Verstößt die Vertragsklausel jedenfalls gegen den Erschöpfungsgrundsatz, muss sie vom Kunden nicht beachtet werden.

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.4.2013, Az. 5 W 35/13 

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