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Unzulässige Klauseln in AGB des Online-Spiels World of Warcraft

Onlinespiele dürfen Preise nicht beliebig ändern
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) Berlin, hat mit seinem Urteil vom 28.01.2014 unter dem Aktenzeichen 15 O 300/12 entschieden, dass das Online-Spiel "World of Warcraft" neun unwirksame Klauseln in seinen Teilnahmebedingungen enthält.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) gegen die Herstellerin des Spiels, Blizzard Entertainment Socläie par Adions Simpllfläe (SAS).

Der Klageantrag lautete, die Beklagte bei Meinung eines Ordnungsgeldes zur Unterlassung zu verpflichten, ihr Produkt World of Warcraft mit bestimmten Bedingungen zu vertreiben. Die beanstandeten Klauseln beinhalteten unter anderem, dass die Beklagte sich vorbehielt, eine Kündigung oder Sperrung des Accounts vorzunehmen, wenn Buchungen über die Kreditkarte des Verbrauchers nicht ausgeführt werden können. Hierfür sollten auch eventuell entstehende Kosten vom Nutzer gezahlt werden.

Die Beklagte ist der Ansicht, das die Klage teilweise unzulässig sei. Denn sie greife Teile von Klauseln an, die nicht teilbar seien. Diese seien zudem mit den §§ 307 ff BGB vereinbar. Schließlich scheitere der Klageantrag auch an den strafbewehrten Unterlassungserklärungen, durch welche eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben sei.

Das LG Berlin jedoch sieht die Klage als begründet an. Der Kläger sei berechtigt, die Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Die Klage sei auch nicht zu unbestimnt. Gemäß § 8 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) müsse der Klageantrag den Wortlaut der beanstandeten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen. Wenn eine zum Teil unwirksame Klausel unteilbar sei, müsse der Antrag daher hinsichtlich § 308 ZPO die gesamte Klausel enthalten. Das sei dann ein Problem, wenn nur ein nicht-eingeklammerter Teil der Klausel beanstandet wird und die Klausel in dieser Fassung nicht verwendet wird. So sei es hier. Jedoch könne bei teilbaren Klauseln die Klage auf den unwirksamen Teil begrenzt werden. In solchen Fällen sei sie lediglich wörtlich wiederzugeben. So liege der Fall auch hier.

Einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB hielten die Klauseln nicht stand.

Gemäß § 314 BGB sei die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses erst nach erfolgloser Abmahnung zugelassen. Es sei daher für die Beklagte nicht zulässig, in den AGB festzulegen, dass bei einer nicht ausgeführten Buchung der Account gekündigt oder gesperrt werden könne.

Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 28.01.2014, Aktenzeichen 15 O 300/12 

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