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Unzulässige Einwilligungserklärung in Werbezusendungen in AGB

Eine Einwilligungserklärung für die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken per Post, Fax, Telefon und E-Mail, die in vorformulierter Form in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens verwendet wird, ist unwirksam, weil die Klausel im Zusammenspiel mit anderen Erklärungen erfolgt und die Einwilligung nicht der von §§ 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1 S. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorgeschriebenen Form entspricht.
(OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10).

Relevante Normen: § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 1 S. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG), § 307 Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)
 
Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Kern des Verfahrens, welches von einer Wettbewerbszentrale geführt wurde, war die Zulässigkeit einer AGB-Klausel eines bekannten Telekommunikationsunternehmens (im Folgenden: die Beklagte). Die Wettbewerbszentrale verfügt über die Befugnis, Rechte von Verbrauchern einzuklagen. Die Beklagte verwendete in ihren AGB eine Klausel, der das Einverständnis von Kunden zu entnehmen war, zukünftig durch die Beklagte über diverse Kanäle (Telefon, E-Mail, Fax sowie Post) u. a. zu Werbezwecken kontaktiert zu werden.

Eine von den AGB unabhängige Erklärung wurde nicht abgegeben. Die von der Beklagten geltend gemachte und durch die Klägerin monierte Einwilligung erfolgt allein durch die angegriffene AGB-Klausel. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale war in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten zu sehen, weswegen die entsprechende Klausel nichtig sein müsse. Gerichtlich wurde deshalb die Unterlassung der Verwendung der monierten Klausel in Verbindung mit der Erstattung der Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. In erster Instanz war das LG Dortmund tätig, dessen Entscheidung (LG Dortmund, Urteil vom 15.06.2010, Az. 8 O 480/09) mit Rechtsmitteln angefochten wurde. Das letzte Wort hatte damit das Oberlandesgericht Hamm zu sprechen.
 
AGB-Klausel, die Einwilligung zur Kontaktaufnahme via. Post, E-Mail etc. enthält, ist ungültig – Auszug aus den Gründen
Vor dem Oberlandesgericht hatte die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Nach Ansicht der höchsten Richter des Landes Nordrhein-Westfalens ist es nicht ausreichend, dass die Einwilligungserklärung zur zukünftigen Kontaktaufnahme (sogenannte Opt-in-Klausel) allein durch die vorliegende AGB-Klausel erfolgte. Nach Ansicht des zuständigen Zivilsenats ist es zur Wirksamkeit einer Opt-in-Klausel notwendig, dass die Einwilligung gesondert unterzeichnet wird. Gescheitert war die Wirksamkeit der AGB-Klausel damit an der untrennbaren Verbindung von AGB und Opt-in.

In Bezug auf das Datenschutzrecht stellten die Richterinnen und Richter klar, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, Op-in-Klauseln zu verwenden, sofern diese im gesamten Vertragswerk besonders hervorgehoben werden. Das Wettbewerbsrecht, welches u. a. zumindest mittelbar auch dem Schutz der Verbraucher dient, überlagere jedoch – so das Gericht – an dieser Stelle das allgemeine Datenschutzrecht nach dem BDSG. Denn aus rein wettbewerbsrechtlicher Perspektive müsse sichergestellt sein, dass der Verbraucher der Kontaktaufnahme via Telefon, E-Mail, Fax oder Post ausdrücklich zustimmt, weil ansonsten eine unerlaubte Kontaktaufnahme vorliege, welche nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG rechtswidrig sei. Bei der von der Klägerin angegriffenen Klausel fehlte es allerdings an dieser unmittelbaren Erklärung der Zustimmung. Sie war nur in die AGB eingebettet, was an sich recht unüblich ist. In der Praxis erfolgt die Zustimmung in der Regel über das Setzen eines Hakens in eine bereitgestellte Checkbox oder über die Bestätigung eines im Voraus versandten Links, wenn es sich um die Kontaktaufnahme via E-Mail handelt.
 
Kommentar
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die einschlägigen Gesetze, die den Schutz des Verbrauchers im Fokus haben, fordern die gesonderte Zustimmung nicht grundlos. Der Verbraucher soll vor einer Übereilung geschützt werden. Denn die Praxis zeigt, dass der durchschnittliche Verbraucher AGB entweder gar nicht liest oder nur grob überfliegt.

BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10

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