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Unzulässige Drohung mit dem Schufa-Eintrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013 Az. I-20 U 102/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Verbraucher, die eine Forderung ihres Telekommunikationproviders, eines Energieversorgers oder eines anderen Unternehmens für strittig halten und dagegen vorgehen, müssen deswegen keinen SCHUFA-Eintrag befürchten. Stellt ihnen ein Unternehmen diese Konsequenz in Aussicht, handelt es rechtswidrig. Dies ist in § 28a Abs.1 Nr.4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ausdrücklich festgelegt. Dennoch kommt es vor, dass in Mahnschreiben mit einer Übermittlung von Daten an die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) gedroht wird, obwohl dies nicht zulässig ist. So hatte das Amtsgericht (AG) Leipzig in einem Beschluss vom 13.01.2010 (Az. 118 C 10105/09) erklärt, dass eine "gegen das BDSG verstoßende Übermittlung personenbezogener Daten ... eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts" darstellt. In einem weiteren Fall hatte eine Wettbewerbszentrale einen hessischen Stromversorger abgemahnt, der seinen Kunden ebenfalls die Übermittlung von Daten an die Schufa in Aussicht gestellt hatte. Hier kam es jedoch zu keinem Prozess, da das Energieunternehmen nach Erhalt der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Vebraucherzentrale Hamburg gegen den Telefon- und Internetprovider Vodafone Klage eingereicht, weil das Unternehmen Kunden mit SCHUFA-Einträgen gedroht hatte, wenn diese strittige Rechnungsbeträge nicht bezahlen wollten. In dem hier verhandelten Fall (Urteil vom 09.07.2013, Az. I-20 U 102/12) hatte die Beklagte ihrem Kunden eine äußerst kurze Frist gesetzt, um die bestrittene Forderung zu begleichen und so die angedrohte Datenübermittlung an die SCHUFA abzuwenden. Ein Beleg für das Düsseldorfer OLG, dass hier von Seiten der Beklagten unlauter gehandelt wurde, um die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Ausübung von Druck zu beeinflussen. Dieser Eindruck konnte auch nicht durch die im Mahnschreiben verwendete Formulierung: "sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt" widerlegt werden. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf taugt diese Formulierung nicht dazu, den mit der SCHUFA-Drohung aufgebauten Druck abzumildern, da sie keinen Hinweis darüber enthält, dass der Betroffene vor der Datenübermittlung eine Information über das Ergebnis der "Interessenabwägung" erhält. Nach dem vom OLG gefällten Urteil ist bei Hinweisen auf mögliche Schufa-Einträge ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein einfaches Bestreiten der Forderung bereits ausreicht, um derartige Einträge abzuwehren.

Verbrauchern, die es mit Gläubigern zu tun bekommen, die strittige Forderungen mit der SCHUFA-Drohung durchsetzen wollen, hat das OLG Düsseldorf mit seiner Entscheidung den Rücken gestärkt. Sie bekommen mit dem Urteil des Düsseldorfer OLG erneut bestätigt, dass sie einer aus ihrer Sicht zweifelhaften Forderung getrost widersprechen können, ohne eine Übermittlung ihrer Daten an die SCHUFA fürchten zu müssen. Das Gericht ging davon aus, dass viele strittige Forderungen nur deswegen bezahlt würden, weil sie von der Drohung mit der Datenübermittlung an die Schufa eingeschüchtert würden. Immerhin sei ein Negativeintrag bei der SCHUFA in der Konsequenz geeignet, den Verbraucher bei künftigen finanziellen Angelegenheiten erheblich zu behindern.

Unternehmen, die einen möglichen SCHUFA-Eintrag in Aussicht stellen, sind nach dem Urteil des Düsseldorfer OLG gehalten, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bestreiten der ausstehenden Forderung ausreicht, um den Eintrag abzuwenden. Das gilt zumindest solange, bis über die Rechtmäßigkeit der Forderung entschieden wurde.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013 Az. I-20 U 102/12

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