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Unzulässige Berichterstattung über private Liebesbeziehung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ob Prominente, Politiker oder Unternehmer – wer im Rampenlicht steht, muss sich nicht jede öffentliche Neugier gefallen lassen. Besonders bei privaten Beziehungen stellt sich immer wieder die Frage: Muss ich es dulden, wenn Medien meine Liebesbeziehung öffentlich machen, obwohl ich selbst sie nie publik gemacht habe? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (Az.: VI ZR 237/21) klare Leitplanken gezogen. Der Fall zeigt beispielhaft, wie weit der Schutz der Privatsphäre reicht – und wo die Pressefreiheit an ihre Grenzen stößt.

 

1. Der zugrunde liegende Sachverhalt – was war passiert?

Im Mittelpunkt des Falls stand die Berichterstattung über eine Liebesbeziehung zweier Personen, die bewusst nicht öffentlich gemacht worden war.

Konkret ging es um einen bekannten Komiker (der Kläger), über dessen vermeintliches Liebesaus eine überregionale Zeitung im Jahr 2018 berichtete. Die Schlagzeile lautete sinngemäß: „Trennung bei [Kläger] – das Ende seiner Liebe zu [Name]“.
Die Besonderheit: Die Beziehung war nie offiziell bekannt gegeben worden. Es hatte keine gemeinsamen Auftritte gegeben, keine Social-Media-Postings, keine Interviews oder andere öffentliche Äußerungen zur Beziehung.

Der Artikel enthielt neben allgemeinen Formulierungen wie „eine Person aus dem Showgeschäft“ auch einzelne Details, z. B. zur Dauer der Beziehung und zum Beziehungsende. In der Folge konnte ein gewisser Personenkreis mit Vorkenntnissen (z. B. Medienbranche, Bekannte) Rückschlüsse auf die betroffene Frau ziehen – auch wenn ihr Name nicht genannt wurde.

Der Kläger sah hierin einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre und klagte auf Unterlassung.

2. Die rechtliche Ausgangslage – Pressefreiheit vs. Privatsphäre

Die rechtliche Beurteilung erforderte eine Abwägung zwischen zwei Grundrechten:

Zentral war die Frage: Durfte die Zeitung Details über eine Beziehung veröffentlichen, die nie öffentlich gemacht wurde?

3. Die Entscheidung des BGH – das sagt das Urteil

Der BGH entschied: Die Berichterstattung war unzulässig.

Dabei stützte sich das Gericht auf folgende tragende Erwägungen:

a) Die nicht veröffentlichte Beziehung gehört zur geschützten Privatsphäre

Der BGH stellte klar: Liebesbeziehungen fallen in den besonders sensiblen Bereich der Privatsphäre.
Es handelt sich um einen Bereich, der „dem Einfluss der Öffentlichkeit grundsätzlich entzogen ist“, solange der Betroffene nicht selbst den Schritt in die Öffentlichkeit gemacht hat.

Im konkreten Fall hatte der Kläger die Beziehung bewusst aus der Öffentlichkeit herausgehalten. Eine „Selbstöffnung“ lag also nicht vor.

b) Auch Andeutungen und anonymisierte Berichte können Eingriffe sein

Zwar wurde der Name der (vermeintlichen) Partnerin nicht genannt, jedoch enthielt der Bericht so viele Einzelheiten, dass ein relevanter Leserkreis (z. B. Kollegen, Journalisten, Personen aus dem Umfeld) Rückschlüsse auf ihre Identität ziehen konnte.

Laut BGH genügt es, wenn ein Teil der Leser die betroffene Person identifizieren kann – nicht die Allgemeinheit. Dies sei bereits ein relevanter Eingriff.

c) Kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse

Die Presse berief sich auf ein angebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit, weil der Kläger eine prominente Figur sei.
Doch der BGH betonte: Auch Prominente haben ein Recht auf Privatsphäre. Ein öffentliches Interesse kann allenfalls dann überwiegen, wenn die Beziehung selbst Teil der öffentlichen Selbstdarstellung ist oder die Berichterstattung einen konkreten Beitrag zur Meinungsbildung in einer gesellschaftlich relevanten Debatte leistet. Beides war hier nicht der Fall.

d) Einzelfallentscheidung – keine generelle Pressekritik

Der BGH betonte, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Nicht jede Berichterstattung über Prominente sei unzulässig. Entscheidend sei aber immer:

  • wie viel über die Betroffenen bekannt ist
  • ob diese selbst Öffentlichkeit hergestellt haben
  • wie konkret die Angaben im Artikel sind
  • und ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht

4. Warum diese Entscheidung so wichtig ist

Die Entscheidung des BGH ist wegweisend – vor allem für Medienhäuser, Influencer und Betroffene selbst.

Für Betroffene:

Sie haben ein starkes Schutzrecht. Sobald Sie eine Beziehung bewusst privat halten, dürfen Medien keine Details verbreiten – selbst dann nicht, wenn sie die andere Person anonym halten.

Für Medien:

Pressefreiheit ist kein Freibrief. Vor jeder Veröffentlichung zu privaten Beziehungen ist zu prüfen:

  • Gab es eine öffentliche Darstellung durch die Betroffenen selbst?
  • Ist das Thema von gesellschaftlicher Relevanz – oder reine Neugier?
  • Könnten Personen identifizierbar sein, auch ohne Namensnennung?

Für die Gesellschaft:

Die Entscheidung setzt ein klares Zeichen gegen sensationsheischende Berichterstattung und schützt das Recht auf Rückzug aus der Öffentlichkeit – auch für bekannte Persönlichkeiten.

5. Was tun bei unzulässiger Berichterstattung?

Wenn Sie von einer solchen Berichterstattung betroffen sind, können Sie sich wehren – etwa mit:

  • einer Abmahnung
  • einem gerichtlichen Unterlassungsanspruch
  • einem Gegendarstellungsanspruch
  • ggf. Schadensersatz oder Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Dabei ist schnelles Handeln erforderlich, um gerichtliche Fristen einzuhalten.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie hierbei umfassend – diskret, effizient und mit der nötigen juristischen Tiefe.

Fazit

Die Entscheidung des BGH vom 6. Dezember 2022 verdeutlicht: Private Beziehungen stehen unter dem besonderen Schutz der Privatsphäre – insbesondere dann, wenn sie bewusst nicht öffentlich gemacht wurden. Medien dürfen nicht einfach Mutmaßungen oder angebliche Trennungen veröffentlichen, nur weil eine Person prominent ist.

Wenn Sie betroffen sind, zögern Sie nicht, rechtliche Schritte zu prüfen. Denn Ihr Recht auf Privatsphäre endet nicht an der Schlagzeile.

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