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Unzulässige außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Rechtliche Probleme gehören zum Alltag eines jeden Menschen. Sei es der Unfall im Straßenverkehr, der Streit mit dem Chef über zumutbare Aufgaben oder die Abmahnung, die im Briefkasten liegt: Wer von solchen und ähnlichen Sorgen betroffen ist, sucht kompetenten Rat. Gerade in den Fragen des Insolvenzrechts hat das Landgericht Düsseldorf jedoch entschieden, dass lediglich Juristen darüber Auskünfte erteilen dürfen.

Verlagerung nach England

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Praktiken eines vermeintlichen Insolvenzsachverständigen. Dieser warb unter anderem im Internet mit der Möglichkeit, dem Ratsuchenden zu helfen und ihm eine ebenso schnelle wie unkomplizierte Lösung seines Falles zuzusichern. So wurde eine sichere Abfassung des Insolvenzantrages versprochen. Dabei sollte das deutsche Insolvenzrecht allerdings umgangen werden. Das Ziel der Maßnahme lag vielmehr darin, Kunden für einen in England ansässigen Beratungsservice zu generieren. Dagegen wurde jedoch geklagt. Fraglich war, ob eine solche Praxis nach deutschem Recht zulässig ist und ob in dem vorliegenden Fall überhaupt eine Rechtsberatung zu sehen war. Der Kläger bejahte dies – und bekam damit letztlich auch das Recht zugesprochen.

Unzulässige Praxis

Der Kläger wollte dem Beklagten gerichtlich untersagen lassen, seine Praktiken aufrechtzuerhalten. Diese stellten seiner Meinung nach eine juristisch relevante Beratung dar, für die es einer entsprechenden Qualifikation im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes bedurft hätte. Diesen Anforderungen kam der Beklagte indes nicht nach. Universitäre Abschlüsse in einem Fach der Rechtswissenschaften besaß er nicht, als Anwalt war er folglich nicht zugelassen. Das Landgericht Düsseldorf folgte insofern der Ansicht des Klägers und verbot es dem Beklagten, auch weiterhin deutschen Bürgern bei der Abfassung des Insolvenzantrages zu helfen sowie diese für weitere Beratungen an das in England ansässige Unternehmen – für das er tätig war – zu vermitteln.

Es lag eine Beratung vor

Grundlegend war die Frage zu klären, ob in den Handlungen des Beklagten denn überhaupt eine rechtlich relevante Beratung zu sehen war. Der Verweis an den englischen Service hätte demgegenüber auch als unverbindliche Empfehlung angesehen werden können. Allerdings besaßen die Richter auch in diesem Aspekt keinerlei Spielraum, schließlich konnte bereits der Hinweis der Hilfesuche in England als Ratschlag im juristischen Sinne unterstellt werden. Darüber hinaus hatte der Beklagte einige Beratungen direkt vor Ort übernommen und dabei bereits Insolvenzanträge ausgefüllt und in anderen Fällen die wirtschaftlichen Bedingungen von Unternehmen und Privatpersonen erörtert. Die Rechtsberatung lag daher in jedem Falle vor. Weitere derartige Praktiken wurden dem Antragsgegner folglich untersagt.

Das Privileg einer Beratung

Weder kam dieses Urteil überraschend, noch verwundert es, dass das Landgericht in Frankfurt nur wenige Tage später in einem vergleichbaren Fall zum selben Entschluss kam. Die Rechtsberatung ist im Gegensatz zu jedem anderen beratenden Service mit weitreichenden juristischen Konsequenzen verbunden. Wer bei der Abfassung des Insolvenzantrages oder bei der Analyse der wirtschaftlichen Gegebenheiten Fehler begeht, kann sich unter Umständen der Insolvenzverschleppung schuldig machen und damit eine Straftat begehen. Für solche und andere Fälle sieht das Rechtsdienstleistungsgesetz ausdrücklich nur solche Personen als geeignet an, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Das mag für den Betroffenen zunächst zwar etwas teurer sein, lohnt sich aber spätestens dann, wenn der Volljurist alle Anträge rechtswirksam verfasst und rechtliche Nachwirkungen nicht zu erwarten sind.

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2012, Az. 12 O 528/12 

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