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Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige

Der § 17 Abs. 1 KSchG regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Agentur für Arbeit darüber zu informieren, wenn er beabsichtigt, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen eine größere Anzahl von betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Im Gesetz ist die Anzahl der Entlassungen nach der Betriebsgröße differenziert. So ist eine Meldung beispielsweise dann erforderlich, wenn in einem Betrieb, der mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigte hat, 5 oder mehr Arbeitnehmer gekündigt werden sollen.

Vom Bundesarbeitsgericht wurde eine Kündigung nach § 134 BGB für unwirksam erklärt, weil zum Zeitpunkt der Entlassung die vorgeschriebene Anzeige nicht ordnungsgemäß erstattet worden war.

 

Urteil des BAG vom 22.11.2012

2 AZR 371/11

jurisPR-ArbR 25/2013, Anm. 2

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