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Unwirksame Entgeltklausel für Branchenbucheintrag im Internet

LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011, Az. 1 S 71/10

Verträge über Einträge in Internetbranchenregistern stehen immer wieder auf dem gerichtlichen Prüfstand.
 
Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer im Vertragstext versteckten Vergütungsklausel.
 
Klägerin war die Anbieterin von Brancheneintragungen für Gewerbetreibende im Internet. Sie hatte dem beklagten Unternehmer ein Antragsformular für einen "Brancheneintrag premium" mit einer zweijährigen Laufzeit übersandt. Der Beklagte hatte den wie ein Formular gestalteten Antrag unterschrieben zurückgeschickt. Als er von der Klägerin daraufhin eine Rechnung über € 1.082,90 für das erste Vertragsjahr erhalten hatte, hatte er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten. Außerdem berief er sich auf eine Unwirksamkeit wegen mangelnder Transparenz der Vertragsbedingungen. Er meinte, die Klägerin habe es schon mit der formularmäßigen Aufmachung des Vertragsangebots darauf angelegt, ihn über die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung zu täuschen. Abgesehen davon, dass die Vergütung der Höhe nach unverhältnismäßig sei, habe die Klägerin die Vergütungsklausel so in einem Fließtext versteckt, dass der Durchschnittsleser über sie hinweglese.
 
Die Klägerin sah dies anders und klagte die Vergütung ein, hatte aber auch in der Berufung vor dem LG Flensburg keinen Erfolg.
 
Das Gericht hat die Entgeltklausel für unwirksam gehalten, weil das Transparenzgebot nicht gewahrt sei und der Beklagte mit der Klausel nicht habe rechnen müssen. Da Einträge bloßer Basisdaten von Unternehmen im Internet, die über die Kontaktdaten nicht hinausgingen und daher nicht besonders werbewirksam seien, regelmäßig kostenlos angeboten würden, sei die Entgeltklausel im Angebot der Klägerin nach objektivem Maßstab ungewöhnlich gewesen. Es habe sich zudem um eine überraschende Klausel gehandelt, die der Beklagte nicht habe erwarten müssen. Dies zum einen wegen der weitgehenden Unentgeltlichkeit von Grundeinträgen im Internet; zum anderen wegen der versteckten Platzierung der Preisangaben innerhalb des Vertragstextes, mit der die Klägerin es offenkundig darauf angelegt habe, dass der Leser die Entgeltlichkeit des angebotenen Eintrags übersehen werde. Das LG Flensburg hat die Vergütungsklausel der Klägerin an den "Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit" gemäß § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung gemessen und die Mindestanforderungen an Deutlichkeit und Klarheit von Preisangaben - "eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar" - für nicht erfüllt erachtet. Im Gegenteil habe die Klägerin es bei der Gestaltung ihres Vertragsformulars darauf angelegt, dass der potentielle Kunde bei der Lektüre über die Entgeltlichkeit der Leistung hinweglesen und damit einer Fehlvorstellung unterliegen werde. Andernfalls hätte sie den Vertragspreis klarer, deutlicher und gleichrangig neben anderen Informationen platziert. Mit einer solchen formularmäßigen Aufmachung des Vertragsangebots werde beim Empfänger der falsche Eindruck hervorgerufen, er solle lediglich überprüfen und ggf. bestätigen, ob die bereits voreingetragenen Daten seines Unternehmens korrekt seien. Die im Formular verwendeten Bezeichnungen "Brancheintragungsantrag", "Eintragungsantrag" oder "Brancheneintrag" ließen den Empfänger nicht zwangsläufig darauf schließen, dass ihm eine kostenpflichtige Leistung angeboten werde. Nur beim sehr sorgfältigen Durchlesen des sich an die einzutragenden Daten anschließenden Textfeldes in dem Formular werde für den Empfänger erkennbar, dass es um einen Vertragsabschluss über einen entgeltlichen Interneteintrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren handele. Schon die Einleitung „Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit“ zu dem Textteil mit den Preisangaben diene dazu, den Leser von der nachfolgenden Vergütungsklausel abzulenken und seine Aufmerksamkeit stattdessen auf seine darüber angegebenen Daten umzuleiten. Mit weiteren wichtigen (Preis-) Informationen im nachfolgenden Fließtext, in dem die Angaben zur Entgeltlichkeit der Leistung unauffällig untergebracht seien, rechne er dabei nicht. Zudem seien die Platzierungen weiterer Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit des Interneteintrags innerhalb des Formulars von der Klägerin so gewählt worden, dass sie für einen Durchschnittsleser leicht zu übersehen seien. Die Unterbringung eines Entgelthinweises bei den Aktenzeichen etwa sei so eine ungewöhnliche Stelle, an der der Beklagte nicht mit Preisangaben gerechnet habe.
 
Daher stehe der Klägerin kein Vergütungsanspruch zu.

LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011, Az. 1 S 71/10

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