Unwirksame AGB-Klauseln zu Rücktrittspauschalen

Düsseldorfer Oberlandesgericht stellt Unrechtmäßigkeit von AGB-Klauseln, die sich auf Rücktrittspauschalen und Reisepreis-Anzahlungen beziehen, fest.
Wer einmal bei einem Reiseveranstalter eine Reise gebucht hat, hat sich häufig mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) konfrontiert gesehen, die hohe, lange vor Reiseantritt zu leistende Anzahlungen sowie erhebliche Stornogebühren für den Fall des Nichtantritts der gebuchten Reise zum Gegenstand hatten. Dieser Themenbereich hat in den letzten Jahren sowohl den Gesetzgeber als auch Gerichte wiederholt beschäftigt. So hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Herbst 2014 als Berufungsinstanz über das angefochtene Urteil (Az. 12 O 417/12)
des Landgerichts (LG) Düsseldorf zu entscheiden, durch das ein Reiseveranstaltungs-Unternehmen nach Klage einer Verbraucherzentrale verurteilt worden war, bestimmte AGB-Klauseln nicht mehr zu verwenden.
Bei dem vor dem LG und dem OLG umstrittenen Klauseln handelte es sich zum einen um eine Vertragsbedingung, nach der Kunden sofort, nachdem sie die Reisebestätigung erhalten hatten, eine Anzahlung von 30 % des Gesamtreisepreises zu zahlen hatten. 40 Tage vor Reiseantritt sollte dann der Restbetrag fällig werden. Zum anderen wurden in einer Vertragsbedingung Stornogebühren festgelegt, die nach Zeitpunkt der Stornierung sowie nach Art der gebuchten Reise gestaffelt waren und zwischen 40 % (Stornierung einer Flugreise eines bestimmten Anbieters) und 95 % (Stornierung ab 2. Tag vor gebuchten Reiseantritt) lagen. Kunden, die zum Beispiel vier Wochen vor Reiseantritt stornierten, mussten nach dieser Klausel mit Stornokosten-Forderungen in Höhe von 55 % bis 70 % rechnen.
Das OLG sah ebenso wie die Vorinstanz in diesen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und bestätigte das LG-Urteil.
Bei der Beurteilung der 30%igen Vorauszahlung ab Reisebuchungsbestätigungs-Termin stützte sich das OLG auf BGH-Rechtsprechung. Zwar sei demnach die gemäß § 651 k BGB grundsätzlich statthafte Vorauszahlung auch in Höhe von mehr als 10 % erlaubt, doch sei die Forderung nach Treu und Glauben nicht angemessen, wenn es sich dabei um einen “wesentlichen Teil“ der Reisevergütung handele. Das sei hier der Fall, so das OLG.
Ebenso wenig sei es statthaft, den gesamten Restanteil des Reisepreises bereits 40 Tage vor Reiseantrittstermin zu verlangen. Diese Forderung verstoße gegen das Grundprinzip der Erfüllung von Vertragspflichten „Zug um Zug“ und benachteilige den Kunden unangemessen. Unter anderem auch, weil der Reiseveranstalter gemäß AGB berechtigt sei, 42 Tage vor Reisebeginn vom Reisetermin zurückzutreten. Wegen des kurzen zeitlichen Abstandes dieser beiden Zeitvorgaben könnte es in dieser Hinsicht zu möglichen negativen Folgen für den Kunden kommen. Die erhebliche Zeitvorgabe von 40 Tagen sei sachlich nicht zu rechtfertigen.
Ebenso wenig sah das Gericht eine ausreichend nachvollziehbare Begründung für die zeitliche Staffelung und die Höhe der Stornogebühren für gegeben.
Bei dieser Abwägung ist auch berücksichtigt worden, dass die Reiseveranstalter im Vorfeld von Reiseleistungen bedeutende Vorleistungen erbringen müssen. Auch floss in die Abwägung ein, dass die Verbraucher seit Umsetzung der durch EU-Recht vorgegebenen Pauschalreiserichtlinien (1990) ins deutsche Reiserecht rechtlich besser gestellt wurden. Durch den so genannten „Sicherungsschein“ im Zusammenhang mit einer vom Reiseveranstalter abzuschließenden Reiseausfallversicherung bei Insolvenz wurden die Verbraucher-Risiken vermindert.
Allerdings deckt der Sicherungsschein nicht zwingend alle entsprechenden Risiken ab, weil der Versicherungsgeber die Haftungssumme begrenzen kann. Vor allem aber decke, so das OLG, diese Versicherung nicht die Schäden ab, die der Verbraucher erleiden würde, wenn der Reiseveranstalter die Reiseleistung aus anderen Gründen als Insolvenz nicht erbringt.
Daher seien die strittigen Klauseln geeignet, den Verbraucher in so unangemessener Weise mit einem Risiko zu belasten, dass sie als rechtlich nicht statthaft einzustufen seien und damit ungültig seien.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.09.2014, Az. I-6 U 161/13
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