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Unternehmenskennzeichen: Alles was Sie wissen müssen! Ein Leitfaden

| Rechtsanwalt Frank Weiß

In der heutigen Geschäftswelt sind Unternehmenskennzeichen weit mehr als nur Namen oder Logos – sie sind ein entscheidender Bestandteil der Unternehmensidentität und spielen eine zentrale Rolle im Wettbewerb. Ob Firmenname, Geschäftsbezeichnung, Firmenbestandteil, Geschäftsabzeichen oder Internetdomain – Unternehmenskennzeichen dienen dazu, ein Unternehmen von seinen Wettbewerbern abzugrenzen und ihm eine eindeutige Identität zu verleihen. Ihr rechtlicher Schutz ist essenziell, um Verwechslungen zu vermeiden, den guten Ruf eines Unternehmens zu bewahren und sich gegen unbefugte Nutzung zu verteidigen.

Doch welche Bezeichnungen sind tatsächlich schutzfähig? Nicht jedes Unternehmenskennzeichen genießt automatisch rechtlichen Schutz – vielmehr müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Unternehmenskennzeichen muss unterscheidungskräftig sein, es muss im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, und es darf keine allgemeinen oder beschreibenden Begriffe enthalten. Außerdem ist der Schutz nicht unbegrenzt – er kann sich je nach Marktpräsenz auf lokale, nationale oder internationale Reichweite erstrecken und unterliegt Einschränkungen, insbesondere wenn andere Unternehmen ältere oder eingetragene Markenrechte besitzen.

In der Rechtsprechung haben Unternehmenskennzeichen immer wieder eine zentrale Rolle gespielt. Von markenrechtlichen Streitigkeiten über Domaingrabbing bis hin zu Fragen des Unternehmensübergangs – die Gerichte haben in zahlreichen Urteilen klare Kriterien für den Schutz und die Durchsetzung von Unternehmenskennzeichen festgelegt. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit diesen Regeln vertraut machen, um spätere Konflikte zu vermeiden und ihre geschäftliche Identität effektiv zu schützen.

 

Das Wichtigste in Kürze:

Schutz von Unternehmenskennzeichen: Unternehmenskennzeichen sind durch § 5 MarkenG und § 12 BGB geschützt, wenn sie im geschäftlichen Verkehr genutzt werden und unterscheidungskräftig sind. Die bloße Eintragung oder Registrierung reicht nicht aus – entscheidend ist die tatsächliche Marktpräsenz.

Prioritätsprinzip und räumlicher Schutz: Wer ein Unternehmenskennzeichen zuerst geschäftlich nutzt, hat Vorrang gegenüber späteren Marken oder Firmennamen. Der Schutz kann lokal, regional oder bundesweit gelten – abhängig von der Bekanntheit und Marktpräsenz des Unternehmens.

Domains als Unternehmenskennzeichen: Eine Domain genießt nur dann kennzeichenrechtlichen Schutz, wenn sie als eindeutiger Herkunftshinweis für ein Unternehmen dient. Domaingrabbing oder die missbräuchliche Registrierung bekannter Marken als Domains kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie z. B. Unterlassungsansprüche oder Löschung der Domain (BGH, Urteil „Shell.de“).

Übersicht:

Was sind Unternehmenskennzeichen?
Übertragung von Unternehmenskennzeichen
Schutzvoraussetzungen von Unternehmenskennzeichen
Wann können Ansprüche aus einem Unternehmenskennzeichen geltend gemacht werden?
Wer kann sich auf den Schutz aus Unternehmenskennzeichen berufen?
Beginn des Schutzes
Räumlicher Geltungsbereich
Einschränkungen des Schutzes
Domains als Unternehmenskennzeichen

 

Was sind Unternehmenskennzeichen?

Unternehmenskennzeichen sind Bezeichnungen, die Unternehmen zur Identifikation im geschäftlichen Verkehr verwenden und die dazu dienen, sie von anderen Unternehmen abzugrenzen. Sie sind durch das Markengesetz (§ 5 MarkenG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 12 BGB, Namensrecht) geschützt. Die Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen ergibt sich aus ihrer Unterscheidungskraft, ihrer Nutzung im geschäftlichen Verkehr und ihrer Verkehrsgeltung.

Unternehmenskennzeichen umfassen verschiedene Kategorien, darunter Firmen, Geschäftsbezeichnungen, Firmenschlagworte, Geschäftsabzeichen und Internetdomains. Je nach Art des Kennzeichens gelten unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und rechtliche Rahmenbedingungen.

1. Die Firma als Unternehmenskennzeichen

Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann sein Geschäft betreibt und der im Handelsregister eingetragen ist (§ 17 Abs. 1 HGB). Sie dient nicht nur der geschäftlichen Identifikation, sondern genießt auch rechtlichen Schutz vor unbefugter Nutzung oder Verwechslungen.

Grundsätze der Firma:

  • Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB): Die Firma darf keine irreführenden Angaben enthalten.
  • Firmenausschließlichkeit (§ 30 Abs. 1 HGB): Eine Firma muss sich am Sitz des Unternehmens von bestehenden Firmennamen unterscheiden.
  • Firmenbeständigkeit (§ 21 HGB): Eine Firma kann bei Geschäftsübertragung fortgeführt werden.

2. Geschäftsbezeichnungen und Geschäftsabzeichen

Geschäftsbezeichnungen umfassen Namen von Betriebsstätten, Filialen oder nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Sie entstehen durch ihre tatsächliche Nutzung im geschäftlichen Verkehr und können unabhängig von einer Handelsregistereintragung kennzeichenrechtlichen Schutz genießen.

Beispiele für geschützte Geschäftsbezeichnungen:

  • Ein Hotel mit dem Namen „Hotel Schwarzwaldblick“,
  • Eine Modeboutique mit dem Namen „Fashion Loft Berlin“,
  • Ein Co-Working-Space mit dem Namen „Creative Hub München“.

Geschäftsabzeichen sind visuelle Merkmale wie Logos, Unternehmensfarben oder charakteristische Schriften, die ebenfalls Kennzeichenschutz erlangen können.

Wichtige Rechtsprechung zu Geschäftsbezeichnungen:

3. Firmenschlagworte und Firmenbestandteile

In vielen Fällen ist nicht die gesamte Firma, sondern ein prägnanter Bestandteil davon besonders bekannt. Solche Firmenschlagworte oder Kürzungen sind geschützt, wenn sie Verkehrsgeltung besitzen.

Beispiele für geschützte Firmenschlagworte:

  • „Siemens“ statt „Siemens AG“,
  • „Lufthansa“ statt „Deutsche Lufthansa AG“,
  • „BMW“ als Kürzel für „Bayerische Motoren Werke AG“.

4. Internetdomains als Unternehmenskennzeichen

Internetdomains spielen eine immer größere Rolle als Unternehmenskennzeichen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Schutz genießen, wenn sie eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen und im geschäftlichen Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen werden.

Domaingrabbing und Prioritätsprinzip

  • Das Prinzip „First Come, First Serve“ gilt für die Registrierung von Domains.
  • Domaingrabbing, also das unbefugte Registrieren von markenähnlichen Domains, kann unzulässig sein.

5. Name als Unternehmenskennzeichen

Auch natürliche Personen können ihren Namen als Unternehmenskennzeichen schützen lassen, wenn sie geschäftlich tätig sind. Freiberufler, Künstler oder Unternehmer nutzen oft ihren Nachnamen als Marke.

Beispiele für Namen als Unternehmenskennzeichen:

  • „Dr. Müller & Partner“ für eine Kanzlei,
  • „Schmidt Consulting“ für eine Unternehmensberatung,
  • „Meyer & Co.“ für ein Ingenieurbüro.

Fazit: Relevanz und Schutz von Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen sind essenziell für die geschäftliche Identität und den Wettbewerbsschutz. Der Schutz beginnt mit der Nutzung im geschäftlichen Verkehr und kann durch Eintragung oder Verkehrsgeltung verstärkt werden. Wer ein Unternehmenskennzeichen verletzt, muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen.

Kernpunkte aus der Rechtsprechung:

  • Unterscheidungskraft ist entscheidend für den Schutz.
  • Das Prioritätsprinzip schützt bestehende Kennzeichen vor jüngeren Anmeldungen.
  • Domaingrabbing ist unzulässig, wenn eine geschäftliche Nutzung oder Verwechslungsgefahr besteht.
  • Firmenschlagworte genießen Schutz, wenn sie sich im Markt etabliert haben.
  • Bekannte Namen sind geschützt, wenn sie geschäftlich genutzt werden.

Die Rechtsprechung zeigt, dass Unternehmenskennzeichen einen bedeutenden Teil des gewerblichen Rechtsschutzes ausmachen. Unternehmen sollten frühzeitig auf eine klare und unterscheidungskräftige Firmierung achten, um langfristige Konflikte zu vermeiden.

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Übertragung von Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen spielen eine zentrale Rolle bei der Identifikation eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Sie unterliegen einem besonderen Schutz nach § 5 MarkenG und § 12 BGB und können unter bestimmten Voraussetzungen übertragen, lizenziert oder veräußert werden.

Die Übertragung eines Unternehmenskennzeichens kann auf drei verschiedene Arten erfolgen:

  1. Durch Unternehmensverkauf oder Rechtsnachfolge
  2. Durch Lizenzierung oder vertragliche Nutzungsrechte
  3. Durch isolierte Übertragung eines Unternehmenskennzeichens ohne das Unternehmen selbst

Die rechtlichen Anforderungen und Einschränkungen hängen von der Art des Unternehmenskennzeichens ab, insbesondere ob es sich um eine Firma, Geschäftsbezeichnung, Domain oder ein Geschäftsabzeichen handelt.

1. Übertragung durch Unternehmensverkauf oder Rechtsnachfolge

1.1. Unternehmensverkauf und Übertragung der Firma

Nach § 21 Abs. 1 HGB kann die Firma eines Unternehmens bei einem Verkauf grundsätzlich fortgeführt werden, wenn der neue Inhaber dies mit dem vorherigen Eigentümer vereinbart.

  • Wird ein Unternehmen vollständig übernommen, gehen auch die damit verbundenen Unternehmenskennzeichen automatisch auf den Käufer über, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
  • Die Firma kann nach einem Verkauf jedoch nur dann weitergeführt werden, wenn ein klarer Hinweis auf den Inhaberwechsel erfolgt, sofern das Fortführungsinteresse des Verkehrs nicht gefährdet wird.

1.2. Firmenbestandteile und Geschäftsbezeichnungen

Nicht immer wird die gesamte Firma verkauft. In einigen Fällen geht nur ein Firmenbestandteil oder ein Geschäftsbereich an einen anderen Erwerber über.

  • Unternehmen können sich beispielsweise nur von einer bestimmten Marke oder einer Sparte trennen, während sie die Hauptfirma behalten.
  • Geschäftsbezeichnungen, wie Ladennamen, Praxisbezeichnungen oder Produktnamen, gehen in der Regel mit dem entsprechenden Geschäftsbetrieb über.
  • Ohne geschäftliche Fortführung kann es problematisch sein, eine Geschäftsbezeichnung isoliert zu verkaufen, da sie ihre Verkehrsgeltung verlieren könnte.

1.3. Rechtsnachfolge und Erbschaft

Wenn ein Einzelunternehmen vererbt wird, geht das Unternehmenskennzeichen mit dem Betrieb auf die Erben über (§ 22 HGB). Dabei gibt es einige Einschränkungen:

  • Ist das Unternehmen als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft organisiert, kann der Firmenname nur weitergeführt werden, wenn es entsprechende gesellschaftsrechtliche Regelungen gibt.
  • Wenn das Unternehmen liquidiert wird, erlischt in der Regel auch der Schutz des Unternehmenskennzeichens.

2. Lizenzierung oder vertragliche Nutzungsrechte

Nicht immer muss ein Unternehmenskennzeichen vollständig übertragen werden. In vielen Fällen verbleibt es im Eigentum des ursprünglichen Unternehmens, während ein Dritter eine Lizenz zur Nutzung erhält.

2.1. Lizenzierung von Marken und Unternehmenskennzeichen

Eine Lizenz ermöglicht es einem Unternehmen, ein Unternehmenskennzeichen zu nutzen, ohne Eigentümer zu sein. Dies ist insbesondere im Franchise-Bereich von Bedeutung:

  • Franchise-Unternehmen wie McDonald's oder H&M erlauben es Vertragspartnern, unter der geschützten Marke zu operieren.
  • Lizenznehmer können den Namen nur im vertraglich definierten Rahmen nutzen.

2.2. Nutzungsvereinbarungen für Firmennamen und Geschäftsbezeichnungen

Neben Markenlizenzverträgen gibt es auch vertragliche Regelungen, die Unternehmen erlauben, einen bestimmten Namen zu verwenden.

  • Beispiel: Ein Start-up könnte mit einem etablierten Unternehmen eine Vereinbarung treffen, um dessen Firmennamen in einer Kooperation zu nutzen.
  • Kooperationsvereinbarungen müssen dabei klar abgrenzen, in welchem Umfang das Unternehmenskennzeichen verwendet werden darf.

3. Isolierte Übertragung eines Unternehmenskennzeichens ohne das Unternehmen selbst

Es gibt Fälle, in denen ein Unternehmenskennzeichen unabhängig vom Unternehmen verkauft wird, z. B.:

  • Verkauf einer bekannten Marke ohne das dazugehörige Unternehmen
  • Übertragung einer wertvollen Internetdomain
  • Abtretung eines Namensrechts als Geschäftsmodell

3.1. Verkauf von Domains als Unternehmenskennzeichen

Domains sind ein eigenständiges Asset und können separat verkauft oder übertragen werden. Hier gelten jedoch einige rechtliche Einschränkungen:

  • Falls die Domain eine bekannte Marke oder einen Unternehmensnamen enthält, kann der ursprüngliche Rechteinhaber gegen den Verkauf vorgehen.
  • Ein reiner Handel mit geschützten Domains kann als Domaingrabbing unzulässig sein.

3.2. Übertragung von Firmenschlagworten oder Marken

Es ist auch möglich, nur einen Teil eines Unternehmenskennzeichens zu verkaufen, insbesondere wenn ein Schlagwort eine starke Eigenständigkeit besitzt.

  • Beispiel: Die Marken „Aldi Nord“ und „Aldi Süd“ entstanden durch die Aufteilung eines Unternehmens.
  • In einigen Fällen kann ein Firmenschlagwort separat verkauft werden, etwa wenn eine Marke innerhalb eines Konzerns an ein anderes Tochterunternehmen geht.

Fazit: Rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen

Die Übertragung von Unternehmenskennzeichen ist ein komplexer Prozess, der eine sorgfältige rechtliche Prüfung erfordert. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie übertragbare Rechte besitzen, die notwendigen Genehmigungen einholen und vertragliche Regelungen präzise formulieren.

Wichtige Punkte zur Übertragung von Unternehmenskennzeichen:

  • Firmen nach § 21 HGB können fortgeführt werden, wenn das Unternehmen verkauft oder vererbt wird.
  • Geschäftsbezeichnungen und Marken müssen vertraglich eindeutig geregelt sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Domains sind frei übertragbar, es sei denn, sie verletzen Namens- oder Markenrechte.
  • Lizenzen bieten eine Alternative zur Übertragung und ermöglichen Dritten die Nutzung ohne Eigentumsübergang.

Da Unternehmenskennzeichen oft einen hohen wirtschaftlichen Wert besitzen, sollte die Übertragung stets mit rechtlicher Beratung erfolgen, um Risiken zu minimieren.

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Schutzvoraussetzungen von Unternehmenskennzeichen

Ein Unternehmenskennzeichen genießt nur dann rechtlichen Schutz, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind dabei die Unterscheidungskraft, die tatsächliche Nutzung im geschäftlichen Verkehr sowie der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens des Schutzes. Grundsätzlich gilt:

  • Unternehmenskennzeichen müssen geeignet sein, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden.
  • Sie müssen im geschäftlichen Verkehr genutzt werden.
  • Ihr Schutz beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme des Geschäftsbetriebs und kann unter bestimmten Umständen enden.

Die wichtigsten Schutzvoraussetzungen sind:

  1. Namensmäßige Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr
  2. Originäre Unterscheidungskraft
  3. Überwindung fehlender Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung
  4. Beginn und Ende des Unternehmenskennzeichenschutzes

1. Namensmäßige Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr

Was bedeutet namhafte Ingebrauchnahme?

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG entsteht Schutz für ein Unternehmenskennzeichen nicht durch bloße Anmeldung oder Registrierung, sondern erst durch tatsächliche Nutzung im geschäftlichen Verkehr. Das Kennzeichen muss zur Kennzeichnung des Unternehmens nach außen hin sichtbar auftreten.

Erforderliche Voraussetzungen für den Schutz:

  • Tatsächliche Nutzung: Das Kennzeichen muss aktiv verwendet werden, z. B. auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder auf einer Website.
  • Erkennbarkeit als Unternehmenskennzeichen: Der Name darf nicht nur als Werbeslogan oder Produktkennzeichnung dienen, sondern muss auf das Unternehmen selbst hinweisen.
  • Ernsthafte geschäftliche Tätigkeit: Der Schutz entfällt, wenn das Unternehmen nur zum Schein besteht.

Relevante Beispiele:

  • Eine Anwaltskanzlei tritt unter „Schmidt & Partner“ auf, indem sie den Namen auf ihrer Website, Briefpapier und Kanzleischild nutzt → Schutz entsteht.
  • Ein Start-up registriert eine Domain ohne geschäftliche Aktivität → Kein Schutz als Unternehmenskennzeichen.

2. Originäre Unterscheidungskraft

Definition der Unterscheidungskraft

Ein Unternehmenskennzeichen muss geeignet sein, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Unterscheidungskraft bedeutet, dass das Kennzeichen nicht nur eine allgemeine Beschreibung enthält, sondern einen individuellen Unternehmensbezug aufweist.

Kriterien für originäre Unterscheidungskraft:

  • Fantasiebezeichnungen sind schutzfähig: Z. B. „Xylotec GmbH“ oder „BlueSky Consulting“.
  • Sachbegriffe sind problematisch: Z. B. „Autohandel GmbH“ fehlt Unterscheidungskraft.
  • Personennamen sind grundsätzlich schutzfähig: „Müller Bauunternehmen“ kann Schutz genießen.

Wann fehlt Unterscheidungskraft?

  • Allgemeine Branchenbegriffe ohne Zusatz („Friseursalon“, „Autohaus“).
  • Allgemeine geografische Angaben („Berliner Bäckerei“).
  • Reine Werbeaussagen („Beste Qualität GmbH“).

Falls ein Unternehmenskennzeichen keine originäre Unterscheidungskraft besitzt, kann es dennoch durch Verkehrsgeltung Schutz erlangen.

3. Überwindung fehlender Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung

Falls ein Unternehmenskennzeichen ursprünglich keine Unterscheidungskraft besitzt, kann es dennoch durch langjährige Nutzung und Bekanntheit Schutz genießen. Dies wird als Erwerb der Verkehrsgeltung bezeichnet (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

Wie wird Verkehrsgeltung nachgewiesen?

  • Lange und umfangreiche Nutzung im Markt (über Jahre hinweg).
  • Hohe Bekanntheit innerhalb der Zielgruppe (z. B. durch Marktstudien).
  • Aktive Werbung und öffentliche Wahrnehmung.

Beispiele für Verkehrsgeltung:

  • „Sparkasse“ wäre an sich beschreibend, ist aber durch langjährige Nutzung als Unternehmenskennzeichen geschützt.
  • „Bahlsen“ für Gebäckprodukte hat durch Marktbekanntheit Kennzeichenschutz erlangt.
  • „TÜV“ war zunächst eine beschreibende Abkürzung, genießt aber mittlerweile Kennzeichenschutz durch Verkehrsgeltung.

Falls ein Unternehmenskennzeichen eine hohe Verkehrsgeltung erlangt hat, kann es selbst dann geschützt sein, wenn es ursprünglich generisch war.

4. Beginn und Ende des Unternehmenskennzeichenschutzes

Wann beginnt der Schutz eines Unternehmenskennzeichens?

Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens beginnt mit der ersten geschäftlichen Nutzung. Weder eine bloße Eintragung im Handelsregister noch eine Reservierung einer Domain reicht aus.

  • Der Schutz beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme des Geschäftsbetriebs.
  • Die Priorität spielt eine entscheidende Rolle:
    • Ein älteres Unternehmenskennzeichen genießt Vorrang vor später entstandenen Marken oder Namen.
    • Bei Rechtsstreitigkeiten kommt es auf den Zeitpunkt der ersten geschäftlichen Nutzung an.

Wann endet der Schutz eines Unternehmenskennzeichens?

Ein Unternehmenskennzeichen verliert seinen Schutz, wenn die geschäftliche Nutzung dauerhaft aufgegeben wird.

  • Aufgabe des Unternehmens: Wird ein Unternehmen liquidiert oder aufgelöst, endet der Schutz des Unternehmenskennzeichens.
  • Langfristige Nichtbenutzung: Falls ein Unternehmenskennzeichen über Jahre nicht verwendet wird, kann es verfallen.

Falls ein Unternehmenskennzeichen längere Zeit ungenutzt bleibt, kann ein anderes Unternehmen es übernehmen und sich darauf berufen.

Fazit: Anforderungen an den Schutz von Unternehmenskennzeichen

Ein Unternehmenskennzeichen ist nur geschützt, wenn es:

  • Im geschäftlichen Verkehr genutzt wird (keine bloße Reservierung),
  • Unterscheidungskraft besitzt (keine rein beschreibenden Begriffe),
  • Durch Verkehrsgeltung anerkannt wird, wenn die originäre Unterscheidungskraft fehlt,
  • Aktiv verwendet wird, da sonst der Schutz verfällt.

In der Praxis zeigt sich, dass Unternehmen frühzeitig darauf achten sollten, ihre Kennzeichen klar zu definieren und aktiv zu nutzen, um rechtlichen Schutz und Priorität zu sichern.

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Wann können Ansprüche aus einem Unternehmenskennzeichen geltend gemacht werden?

Unternehmenskennzeichen genießen Schutz nach § 5 MarkenG und können gegen unbefugte Nutzung verteidigt werden. Der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens kann Unterlassungs-, Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche geltend machen, wenn Dritte das Kennzeichen in einer Weise verwenden, die den geschäftlichen Verkehr irreführt oder zu einer Rufausbeutung führt.

Grundlage für eine kennzeichenrechtliche Auseinandersetzung sind folgende Aspekte:

  1. Kennzeichenmäßiger Gebrauch des angegriffenen Zeichens
  2. Unbefugte Benutzung des Unternehmenskennzeichens im Rechtsverkehr
  3. Priorität des Unternehmenskennzeichens vor der angegriffenen Marke oder dem Kennzeichen
  4. Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG
    • a) Zeichenähnlichkeit
    • b) Kennzeichnungskraft
    • c) Branchennähe
  5. Unlautere Rufausnutzung trotz fehlender Verwechslungsgefahr
  6. Fehlende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage

1. Kennzeichenmäßiger Gebrauch des angegriffenen Zeichens

Wann liegt kennzeichenmäßiger Gebrauch vor?

Ein Unternehmenskennzeichen wird nur verletzt, wenn das strittige Zeichen tatsächlich als Herkunftshinweis für ein Unternehmen verwendet wird. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer das Zeichen als Firmenname oder Unternehmensbezeichnung wahrnimmt und mit einem bestimmten Anbieter in Verbindung bringt.

Beispiele für kennzeichenmäßigen Gebrauch:

  • Ein Unternehmen wirbt mit der Bezeichnung "Müller Maschinenbau GmbH", obwohl bereits eine "Müller Maschinenbau AG" existiert.
  • Ein Konkurrent verwendet die Bezeichnung "Sparkasse Nord", obwohl eine andere Bank bereits unter "Sparkasse Nordwest" firmiert.

Nicht kennzeichenmäßige Verwendung:

  • Ein Onlineshop wirbt mit „Qualität wie von Siemens“ – dies ist nur ein vergleichender Werbespruch, aber keine Herkunftsangabe.
  • Ein Blogger schreibt über „die besten Anwaltskanzleien in Hamburg“, ohne die Namen gewerblich zu nutzen.

2. Unbefugte Benutzung des Unternehmenskennzeichens im Rechtsverkehr

Ein Unternehmenskennzeichen wird nur dann verletzt, wenn es im geschäftlichen Verkehr unbefugt genutzt wird. Private oder redaktionelle Verwendungen sind ausgeschlossen.

Wann liegt eine unbefugte Nutzung vor?

  • Domaingrabbing: Eine dritte Person registriert die Domain „weber-bau.de“, obwohl bereits eine „Weber Bau GmbH“ besteht.
  • SEO-Manipulation: Eine Firma bucht Google Ads mit dem Namen eines Konkurrenten, um dessen Traffic abzugreifen.

3. Priorität des Unternehmenskennzeichens vor der angegriffenen Marke oder dem Kennzeichen

Nach dem Prioritätsprinzip hat das zuerst genutzte Unternehmenskennzeichen Vorrang vor späteren Eintragungen oder Anmeldungen. Entscheidend ist der erste Zeitpunkt der geschäftlichen Nutzung, nicht die Handelsregistereintragung.

Wichtige Prinzipien:

  • Ältere Unternehmenskennzeichen haben Schutzrechte gegenüber später angemeldeten Marken oder Firmenbezeichnungen.
  • Die bloße Registrierung einer Marke oder Domain reicht nicht aus, um ein bestehendes Unternehmenskennzeichen zu verdrängen.

4. Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG

Eine der häufigsten Ursachen für markenrechtliche Streitigkeiten ist die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Unternehmenskennzeichen. Diese ergibt sich aus drei Faktoren:

a) Zeichenähnlichkeit

Je stärker sich zwei Zeichen ähneln, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Verwechslung kommt.

Beispiele:

  • „Meyer & Söhne GmbH“ vs. „Mayer & Söhne KG“ → Hohe Ähnlichkeit
  • „Bäckerei Schmidt“ vs. „Schmidt’s Backhaus“ → Geringere Ähnlichkeit

b) Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens

Je stärker eine Bezeichnung in der Öffentlichkeit bekannt ist, desto eher wird Schutz gewährt.

c) Branchennähe

Je ähnlicher die Branchen der Unternehmen sind, desto eher wird eine Verwechslungsgefahr angenommen.

Beispiele:

  • Zwei Anwaltskanzleien mit ähnlichen Namen → Hohe Gefahr
  • Ein Friseur und eine Autowerkstatt mit ähnlichen Namen → Geringe Gefahr

BGH, Urteil vom 23.09.2015 – I ZR 78/14 („Sparkassen-Rot“)

  • Wenn Unternehmen in verwandten Geschäftsfeldern tätig sind, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslungsgefahr.

5. Unlautere Rufausnutzung trotz fehlender Verwechslungsgefahr

Ein Unternehmenskennzeichen kann auch dann verletzt werden, wenn keine direkte Verwechslungsgefahr besteht, aber der gute Ruf des Unternehmens unlauter ausgenutzt wird.

Beispiel für unlautere Rufausnutzung:

  • Ein kleines IT-Unternehmen nennt sich „Apple IT Consulting“, um von der Bekanntheit von Apple Inc. zu profitieren.

6. Fehlende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage

Wenn zwei Unternehmen über einen längeren Zeitraum ähnliche Kennzeichen nutzen, kann eine Gleichgewichtslage entstehen, die eine Durchsetzung von Ansprüchen erschwert.

Beispiel:

  • Zwei regionale Handwerksbetriebe mit ähnlichen Namen, die jahrelang friedlich koexistieren.
  • Ohne klare Unterscheidbarkeit im geschäftlichen Verkehr gibt es keinen Schutz.

Fazit: Voraussetzungen für Ansprüche aus einem Unternehmenskennzeichen

  • Kennzeichenmäßige Verwendung muss vorliegen.
  • Unbefugte Nutzung im geschäftlichen Verkehr ist erforderlich.
  • Das Unternehmenskennzeichen muss prioritätsälter sein.
  • Verwechslungsgefahr oder unlautere Rufausnutzung müssen nachweisbar sein.
  • Besteht eine Gleichgewichtslage, kann der Schutz eingeschränkt sein.

Unternehmen sollten frühzeitig auf eine klare Firmierung achten, Rechtsverstöße verfolgen und ihr Kennzeichen aktiv verteidigen.

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Wer kann sich auf den Schutz aus Unternehmenskennzeichen berufen?

Ein Unternehmenskennzeichen dient der Unterscheidung eines Unternehmens von anderen Marktteilnehmern und ist nach § 5 MarkenG und § 12 BGB (Namensschutz) geschützt. Doch nicht jeder Name oder jede Bezeichnung genießt automatisch diesen Schutz. Entscheidend ist, wer sich auf ein Unternehmenskennzeichen berufen kann und unter welchen Umständen eine Schutzfähigkeit entsteht.

Grundsätzlich haben folgende Gruppen das Recht, sich auf den Schutz eines Unternehmenskennzeichens zu berufen:

  1. Kaufleute und Handelsgesellschaften
  2. Freiberufler und Selbstständige
  3. Nicht eingetragene Unternehmen mit geschäftlicher Verkehrsgeltung
  4. Rechtsnachfolger eines Unternehmenskennzeicheninhabers
  5. Lizenznehmer und Franchise-Nehmer
  6. Dachorganisationen und Verbände mit wirtschaftlichem Bezug

Jede dieser Gruppen unterliegt spezifischen rechtlichen Voraussetzungen, die im Folgenden detailliert erläutert werden.

1. Kaufleute und Handelsgesellschaften

1.1. Wer zählt als Kaufmann nach § 1 HGB?

Nach dem Handelsgesetzbuch (§ 1 HGB) sind Kaufleute alle, die ein Handelsgewerbe betreiben. Dazu gehören insbesondere:

  • Einzelkaufleute (e.K.) – beispielsweise ein inhabergeführtes Modegeschäft oder ein Handwerksbetrieb.
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG) – ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem Handelsunternehmen.
  • Kommanditgesellschaften (KG) – ein Unternehmen mit mindestens einem voll haftenden Gesellschafter (Komplementär) und einem oder mehreren beschränkt haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten).
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) – eine juristische Person, die als eigenständige Einheit im Geschäftsverkehr auftritt.
  • Aktiengesellschaften (AG) – eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Unternehmenskennzeichen geschützt ist.

1.2. Welche Voraussetzungen müssen Kaufleute erfüllen?

  • Das Unternehmenskennzeichen muss im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
  • Es muss eine klare Zuordnung zum Unternehmen bestehen (z. B. durch Geschäftsbriefe, Werbung, Online-Auftritt).
  • Das Kennzeichen darf nicht rein beschreibend sein („Autohaus“ allein reicht nicht aus).
  • Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens entsteht nicht allein durch Eintragung ins Handelsregister, sondern nur durch tatsächliche geschäftliche Nutzung.

Ein Handelsunternehmen kann sein Unternehmenskennzeichen also nur schützen lassen, wenn es aktiv unter diesem Namen am Markt auftritt.

2. Freiberufler und Selbstständige

2.1. Welche Gruppen zählen als Freiberufler?

Freiberufler sind Personen, die keinen Handelsbetrieb führen, aber eine selbstständige Tätigkeit in einem speziellen Fachbereich ausüben. Dazu gehören unter anderem:

  • Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Ärzte und Psychotherapeuten
  • Architekten und Ingenieure
  • Journalisten und Autoren
  • Unternehmensberater
  • Künstler und Designer

2.2. Schutz eines Unternehmenskennzeichens für Freiberufler

Freiberufler können ihren Namen als Unternehmenskennzeichen schützen lassen, wenn sie diesen geschäftlich nutzen.

Beispiele:

  • Eine Kanzlei mit dem Namen „Dr. Meier & Kollegen“ kann sich gegen andere Anbieter mit ähnlichen Bezeichnungen wehren.
  • Ein Architekturbüro unter „Baustil Architekten“ kann den Namen schützen lassen, wenn es ihn konsequent nutzt.
  • Freiberufler genießen Schutz für ihren Namen, wenn dieser im geschäftlichen Verkehr etabliert ist und als Herkunftshinweis dient.

Der Schutz entsteht also nicht durch die bloße Anmeldung eines Namens oder eine Domain-Registrierung, sondern durch die kontinuierliche und nachweisbare Nutzung im Markt.

3. Nicht eingetragene Unternehmen mit geschäftlicher Verkehrsgeltung

3.1. Welche Unternehmen sind nicht eingetragen?

Ein Unternehmenskennzeichen kann auch dann geschützt sein, wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, aber eine starke Marktpräsenz aufweist. Dazu gehören:

  • Kleingewerbetreibende – Ein Catering-Service, der seit Jahren als „Müllers Partyservice“ tätig ist.
  • Nicht eingetragene BGB-Gesellschaften – Eine Werbeagentur, die als „Designwerkstatt Hamburg“ bekannt ist.
  • Einzelunternehmer ohne Eintragung – Ein Fotograf mit der Bezeichnung „PhotoArt Berlin“.

3.2. Wann genießen nicht eingetragene Unternehmen Schutz?

  • Wenn sie ihre Bezeichnung über einen längeren Zeitraum regelmäßig im geschäftlichen Verkehr verwenden.
  • Wenn sie in der relevanten Zielgruppe bekannt sind und als Marke wahrgenommen werden.
  • Auch nicht eingetragene Unternehmen können Schutz genießen, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben.

Das bedeutet: Ein Unternehmen kann sich gegen Namensmissbrauch wehren, selbst wenn es nicht offiziell eingetragen ist, solange es eine reale Geschäftstätigkeit unter dieser Bezeichnung nachweisen kann.

4. Rechtsnachfolger eines Unternehmenskennzeicheninhabers

4.1. Wer ist ein Rechtsnachfolger?

Das Schutzrecht an einem Unternehmenskennzeichen kann im Falle eines Eigentümerwechsels übergehen, z. B. durch:

  • Unternehmensverkauf – Ein Käufer übernimmt die Firma und nutzt das bestehende Unternehmenskennzeichen weiter.
  • Erbschaft – Der Nachfolger eines Einzelunternehmens kann das Kennzeichen weiterführen.
  • Fusionen und Umstrukturierungen – Ein Unternehmen, das eine andere Firma aufkauft, kann deren Kennzeichen übernehmen.
  • Der Käufer eines Unternehmens darf den bisherigen Namen weiterführen, wenn dies die Verkehrsgeltung nicht beeinträchtigt.

5. Lizenznehmer und Franchise-Nehmer

5.1. Wann können Lizenznehmer Schutz beanspruchen?

  • Ein Unternehmen kann sein Unternehmenskennzeichen lizensieren, sodass Dritte es nutzen dürfen.
  • Ein Franchise-Nehmer (z. B. McDonald's) darf den Namen verwenden, aber nicht eigenständig schützen.
  • Lizenzverträge müssen klar definieren, welche Rechte der Lizenznehmer hat.

6. Dachorganisationen und Verbände mit wirtschaftlichem Bezug

6.1. Welche Organisationen können Schutz beanspruchen?

  • Branchenverbände (z. B. Deutscher Fußball-Bund, TÜV)
  • Wirtschaftsverbände (z. B. IHK)
  • Eine Stiftung kann ein Unternehmenskennzeichen schützen, wenn sie wirtschaftlich tätig ist.

Fazit

Auf den Schutz eines Unternehmenskennzeichens kann sich jedes geschäftlich tätige Unternehmen oder jede Person berufen, wenn sie das Kennzeichen aktiv nutzt. Entscheidend ist die kontinuierliche geschäftliche Nutzung, unabhängig von einer Handelsregistereintragung.

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Beginn des Schutzes

Ein Unternehmenskennzeichen genießt Schutz, sobald es die rechtlichen Voraussetzungen nach § 5 MarkenG erfüllt. Im Gegensatz zu einer Marke, die durch Eintragung im Markenregister Schutz erlangt, entsteht der Schutz eines Unternehmenskennzeichens automatisch durch die tatsächliche Nutzung im geschäftlichen Verkehr.

Der Schutz beginnt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Tatsächliche geschäftliche Nutzung im Rechtsverkehr
  2. Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens
  3. Zeitliche Priorität im Verhältnis zu konkurrierenden Kennzeichen
  4. Kein Verfall durch Untätigkeit oder unterbrochene Nutzung

Die folgende detaillierte Analyse zeigt, unter welchen Umständen ein Unternehmenskennzeichen geschützt ist und wie lange dieser Schutz andauert.

1. Tatsächliche geschäftliche Nutzung im Rechtsverkehr

1.1. Kein Schutz durch bloße Anmeldung oder Registrierung

Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens beginnt nicht durch:

  • Die bloße Eintragung eines Firmennamens im Handelsregister.
  • Die Reservierung einer Internet-Domain, ohne dass diese geschäftlich genutzt wird.
  • Die Anmeldung einer Marke, die nicht benutzt wird.
  • Der BGH entschied, dass eine rein theoretische oder symbolische Nutzung eines Kennzeichens nicht ausreicht, um Schutz zu beanspruchen. Das Zeichen muss tatsächlich im Geschäftsverkehr verwendet werden.

1.2. Relevante Nutzungshandlungen im geschäftlichen Verkehr

Für den Schutzbeginn muss das Unternehmenskennzeichen öffentlich und geschäftlich genutzt werden. Schutz entsteht beispielsweise durch:

  • Verwendung auf Geschäftspapieren (Briefköpfe, Rechnungen).
  • Nutzung in Werbung, Internetauftritten und sozialen Medien.
  • Präsentation auf Messeständen und Produktverpackungen.
  • Schutz entsteht nur, wenn das Kennzeichen als klarer Herkunftshinweis auf das Unternehmen dient und nicht bloß dekorativ oder rein informativ genutzt wird.

1.3. Wann beginnt der Schutz bei neuen Unternehmen?

  • Wenn ein Unternehmen offiziell gegründet wird, aber noch keine Geschäftstätigkeit aufnimmt, besteht kein Schutz.
  • Erst mit der aktiven Teilnahme am Markt beginnt der Schutz des Unternehmenskennzeichens.

Beispiel:
Ein Unternehmen registriert am 1. Januar 2024 die Firma „TechX GmbH“ im Handelsregister, beginnt aber erst am 1. Juni 2024 mit dem Vertrieb von Produkten. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens beginnt erst am 1. Juni 2024.

2. Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens als Voraussetzung für den Schutzbeginn

Ein Unternehmenskennzeichen muss eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen, um Schutz zu erlangen.

2.1. Wann besteht originäre Unterscheidungskraft?

  • Fantasienamen: Schutzfähig ab erster Nutzung („Xylotec GmbH“).
  • Personennamen: In der Regel geschützt („Schmidt & Partner Rechtsanwälte“).
  • Sachbeschreibende Namen: Kein Schutz, es sei denn, Verkehrsgeltung wird nachgewiesen („Bäckerei Berlin“).
  • Unternehmenskennzeichen ohne originäre Unterscheidungskraft sind nicht automatisch schutzfähig.

2.2. Wie kann fehlende Unterscheidungskraft überwunden werden?

Wenn ein Name zunächst nicht schutzfähig ist, kann er durch langjährige Nutzung und Bekanntheit Schutz erlangen. Selbst ein generischer Begriff kann geschützt sein, wenn er sich durch Verkehrsgeltung im Markt etabliert hat.

Beispiel:

  • Ein Café nennt sich „Kaffeehaus am Markt“ und wird über Jahre hinweg bekannt. Nachweislich verbinden Kunden den Namen mit dem Unternehmen.
  • Nach zehn Jahren beansprucht das Café Schutz – die Bezeichnung hat durch Verkehrsgeltung Kennzeichenrecht erlangt.

3. Zeitliche Priorität im Verhältnis zu konkurrierenden Kennzeichen

Die Priorität eines Unternehmenskennzeichens ist entscheidend bei Konflikten mit anderen Marken oder Unternehmenskennzeichen.

3.1. Prioritätsprinzip im Kennzeichenrecht

Das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gilt auch im Unternehmenskennzeichenrecht.

  • Das zuerst genutzte Kennzeichen hat Vorrang vor einer später angemeldeten Marke oder einem später gegründeten Unternehmen.
  • Falls zwei Unternehmen denselben Namen verwenden, gewinnt das zeitlich frühere KennzeichenEin Unternehmenskennzeichen, das bereits genutzt wird, kann eine spätere Markeneintragung zu Fall bringen.

3.2. Beispiel zur Priorität

  • Firma „SolarTech GmbH“ wird im Mai 2020 gegründet und bewirbt sich aktiv im Markt.
  • Im Oktober 2021 meldet ein anderes Unternehmen die Wortmarke „SolarTech“ beim DPMA an.
  • Die Priorität liegt bei der früher genutzten Bezeichnung, nicht bei der späteren Markeneintragung.

4. Kein Verfall durch Untätigkeit oder unterbrochene Nutzung

Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens kann verfallen, wenn es über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wird.

4.1. Gefahr des Verlusts des Kennzeichenschutzes

  • Wird ein Unternehmenskennzeichen über Jahre nicht genutzt, kann es seinen Schutz verlieren.
  • Ein konkurrierendes Unternehmen könnte dann das Kennzeichen beanspruchen.
  • Falls ein Kennzeichen über Jahre nicht genutzt wird, kann es als „frei“ gelten und von anderen Unternehmen übernommen werden.

4.2. Ab wann verliert ein Unternehmenskennzeichen seinen Schutz?

  • Nachhaltige Betriebsaufgabe: Wenn eine Firma über längere Zeit keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verfällt der Schutz.
  • Nichtbenutzung über fünf Jahre: Anhaltende Inaktivität kann zu einem Verlust des Kennzeichenrechts führen.

Fazit: Wann beginnt der Schutz eines Unternehmenskennzeichens?

Ein Unternehmenskennzeichen ist geschützt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Tatsächliche geschäftliche Nutzung → Der Schutz beginnt nicht mit der Eintragung, sondern erst, wenn das Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet wird.
  2. Unterscheidungskraft → Der Name muss eine hinreichende Unterscheidungskraft haben oder durch Verkehrsgeltung Schutz erlangen.
  3. Priorität → Ältere Unternehmenskennzeichen genießen Vorrang gegenüber später entstandenen Marken oder Firmennamen.
  4. Kontinuierliche Nutzung → Der Schutz kann verfallen, wenn das Kennzeichen über einen längeren Zeitraum nicht aktiv verwendet wird.

Praxistipps zur Sicherung des Kennzeichenschutzes:

Frühzeitige geschäftliche Nutzung sicherstellen
Alle geschäftlichen Unterlagen mit dem Unternehmenskennzeichen versehen
Markeneintragung prüfen, um zusätzliche Schutzrechte zu sichern
Unternehmenskennzeichen regelmäßig nutzen, um Rechtsverluste zu vermeiden

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Räumlicher Geltungsbereich

Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens erstreckt sich nicht unbegrenzt, sondern ist räumlich begrenzt. Der genaue räumliche Geltungsbereich eines Unternehmenskennzeichens hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von der tatsächlichen Nutzung, der Bekanntheit und der rechtlichen Grundlage.

Relevante Faktoren für den räumlichen Schutzumfang:

  1. Grundsatz: Schutz entsteht durch Nutzung im geschäftlichen Verkehr
  2. Lokal, regional oder bundesweit? Abhängig von der Reichweite des Unternehmens
  3. Schutz in Deutschland nach dem Markengesetz (§ 5 MarkenG)
  4. Schutz in der EU nach der Unionsmarkenverordnung und international nach dem Pariser Abkommen
  5. Grenzüberschreitende Sachverhalte und Konflikte zwischen nationalem und internationalem Kennzeichenschutz

1. Grundsatz: Schutz entsteht durch Nutzung im geschäftlichen Verkehr

Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens beginnt mit der tatsächlichen geschäftlichen Nutzung im Markt. Er erstreckt sich zunächst nur auf das Gebiet, in dem das Unternehmen tatsächlich tätig ist.

  • Ein Unternehmen, das nur in einer Stadt oder Region tätig ist, hat keinen automatischen bundesweiten Schutz.
  • Ein Unternehmen mit überregionaler oder internationaler Präsenz kann dagegen einen weiterreichenden Schutz beanspruchen.
  • Der Schutzbereich eines Unternehmenskennzeichens richtet sich nach der tatsächlichen Verkehrsgeltung und Marktpräsenz.

Beispiel:

  • Ein Friseur mit dem Namen „HairStyle München“, der nur in München tätig ist, kann sich nicht gegen einen „HairStyle Hamburg“ wehren.
  • Ein bundesweit tätiges Unternehmen wie „Deutsche Post“ genießt jedoch Schutz im gesamten Land.

2. Lokal, regional oder bundesweit? – Abhängig von der Reichweite des Unternehmens

2.1. Lokaler Schutz

Ein Unternehmenskennzeichen ist nur in einer bestimmten Stadt oder Region geschützt, wenn es dort genutzt wird.

Beispiele für lokalen Schutz:

  • Eine Bäckerei mit dem Namen „Bäckerei Krause“ in Berlin hat Schutz in Berlin, aber nicht in München oder Hamburg.
  • Ein Handwerksbetrieb mit dem Namen „Maler Schmidt“, der nur in Leipzig tätig ist, kann sich nicht gegen einen „Maler Schmidt“ in Stuttgart wehren.
  • Unternehmen mit nur lokaler Bekanntheit können sich nur in diesem Bereich auf den Kennzeichenschutz berufen.

2.2. Regionaler Schutz

Unternehmen mit überregionaler Bekanntheit haben ein erweitertes Schutzgebiet. Dies betrifft oft Unternehmen, die in mehreren Bundesländern tätig sind.

Beispiel für regionalen Schutz:

  • Ein Unternehmen „Autohaus Weber“, das in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen tätig ist, hat Schutz in diesen Bundesländern, aber nicht automatisch in Bayern oder Sachsen.

2.3. Bundesweiter Schutz

  • Wenn ein Unternehmenskennzeichen deutschlandweit bekannt ist, hat es Schutz im gesamten Bundesgebiet.
  • Dies gilt vor allem für große Handelsketten, Industrieunternehmen und bekannte Dienstleister.
  • Ein Unternehmenskennzeichen kann bundesweit geschützt sein, wenn es eine entsprechende Marktpräsenz besitzt.

Beispiel für bundesweiten Schutz:

  • Die „REWE“-Gruppe kann sich gegen jede andere REWE-Nutzung in Deutschland wehren.

3. Schutz in Deutschland nach dem Markengesetz (§ 5 MarkenG)

Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens in Deutschland richtet sich nach § 5 MarkenG. Entscheidend sind:

  • Tatsächliche geschäftliche Nutzung – Nur genutzte Kennzeichen sind geschützt.
  • Prioritätsprinzip – Wer zuerst ein Kennzeichen geschäftlich nutzt, hat Vorrang.
  • Verkehrsgeltung – Wenn ein Unternehmenskennzeichen in ganz Deutschland bekannt ist, hat es einen bundesweiten Schutz.
  • Der Schutz erstreckt sich nur auf das Gebiet, in dem eine tatsächliche Marktpräsenz existiert.

4. Schutz in der EU nach der Unionsmarkenverordnung und international nach dem Pariser Abkommen

Neben dem deutschen Schutz gibt es europaweiten und internationalen Schutz durch:

  • Unionsmarken (EU-Markenrecht) → Eine eingetragene Unionsmarke schützt in allen EU-Mitgliedstaaten.
  • Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) → Internationale Unternehmen können in anderen Staaten Schutz beanspruchen.

4.1. Schutz durch eine Unionsmarke (EU-Markenverordnung)

  • Eine Unionsmarke schützt in allen 27 EU-Staaten.
  • Nationale deutsche Unternehmenskennzeichen haben aber Vorrang, wenn sie früher genutzt wurden.
  • Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Unionsmarken einen umfassenden Schutz genießen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichen genutzt werden.

4.2. Schutz durch das Pariser Abkommen

  • Internationale Unternehmen können sich auf den Schutz ihres Namens berufen, wenn sie nachweisen können, dass er international bekannt ist.
  • Coca-Cola kann sich gegen die Nutzung des Namens auch in Ländern wehren, in denen die Marke nicht explizit eingetragen wurde.

5. Grenzüberschreitende Sachverhalte und Konflikte zwischen nationalem und internationalem Kennzeichenschutz

In vielen Fällen kommt es zu Streitigkeiten, wenn ein Unternehmen in mehreren Ländern aktiv ist.

Typische Konfliktfälle:

  1. Ein deutsches Unternehmen hat einen bekannten Namen, ein anderes Unternehmen meldet diesen Namen als Marke in der EU an.
    • Lösung: Das deutsche Unternehmen kann sich auf seinen älteren Schutz in Deutschland berufen.
  2. Ein deutsches Unternehmen nutzt einen Namen, der in einem anderen Land bereits geschützt ist.
    • Lösung: Falls das ausländische Unternehmen eine Unionsmarke besitzt, kann es Unterlassungsansprüche geltend machen.
    • Nationale und internationale Schutzrechte müssen sorgfältig abgegrenzt werden.

Fazit: Wovon hängt der räumliche Schutz eines Unternehmenskennzeichens ab?

  1. Lokaler Schutz:
    • Nur in der Stadt oder Region, in der das Unternehmen aktiv ist.
    • Beispiel: Eine regionale Handwerksfirma oder ein Einzelhändler.
  2. Regionaler Schutz:
    • In einem Bundesland oder mehreren benachbarten Bundesländern.
    • Beispiel: Ein Autohaus mit Filialen in mehreren Städten.
  3. Bundesweiter Schutz:
    • Nur für Unternehmen mit überregionaler oder nationaler Bekanntheit.
    • Beispiel: Marken wie „Lidl“ oder „Sixt“.
  4. Europäischer Schutz (EU-Markenverordnung):
    • Nur für Unternehmen mit einer eingetragenen Unionsmarke oder einer bekannten EU-weiten Nutzung.
  5. Internationaler Schutz (Pariser Abkommen):
    • Unternehmen mit internationalem Ruf können sich auch in anderen Ländern auf Schutz berufen.

Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens ist nicht automatisch unbegrenzt, sondern hängt von der tatsächlichen Nutzung und Bekanntheit ab. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie ihr Kennzeichen auf internationaler Ebene absichern müssen, um spätere Konflikte zu vermeiden.

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Einschränkungen des Schutzes

Obwohl Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG und § 12 BGB geschützt sind, unterliegt dieser Schutz verschiedenen Einschränkungen. Ein Unternehmenskennzeichen gewährt seinem Inhaber kein uneingeschränktes Monopol – vielmehr gibt es rechtliche, tatsächliche und wettbewerbliche Grenzen, die den Schutz einschränken können.

Welche Einschränkungen gibt es beim Schutz eines Unternehmenskennzeichens?

  1. Fehlende Unterscheidungskraft oder generische Bezeichnungen
  2. Beschreibende Angaben und Freihaltebedürfnis
  3. Regionale Begrenzung des Schutzumfangs
  4. Prioritätskonflikte mit älteren Kennzeichen
  5. Koexistenz gleichnamiger Unternehmen bei unterschiedlichen Geschäftsfeldern
  6. Zeitliche Begrenzung durch Nichtbenutzung oder Aufgabe der Nutzung
  7. Einschränkungen durch Markenrecht und allgemeine Gesetzgebung

Im Folgenden werden diese Einschränkungen detailliert erläutert.

1. Fehlende Unterscheidungskraft oder generische Bezeichnungen

1.1. Grundsatz: Nur unterscheidungskräftige Unternehmenskennzeichen sind geschützt

Nach § 5 MarkenG muss ein Unternehmenskennzeichen unterscheidungskräftig sein. Allgemeine oder beschreibende Begriffe erhalten in der Regel keinen Schutz, es sei denn, sie haben sich durch Verkehrsgeltung im Markt etabliert.

  • Ein Unternehmenskennzeichen muss sich von allgemeinen Begriffen abheben.
  • Reine Farb- oder Sachbezeichnungen sind nur schutzfähig, wenn sie sich als Marke durchgesetzt haben.

1.2. Beispiele für fehlende Unterscheidungskraft

  • Nicht schutzfähig:
    • „Autohaus GmbH“ (zu allgemein)
    • „Bäckerei Berlin“ (nur beschreibend)
  • Schutzfähig durch Verkehrsgeltung:
    • „Sparkasse“ (ursprünglich beschreibend, aber durch Verkehrsgeltung geschützt)
    • „TÜV“ (ursprünglich generisch, heute schutzfähig)

2. Beschreibende Angaben und Freihaltebedürfnis

2.1. Beschreibende Angaben sind nicht schutzfähig

Unternehmenskennzeichen, die ausschließlich aus beschreibenden Begriffen bestehen, können nicht monopolisiert werden, da sie für den allgemeinen Sprachgebrauch freigehalten werden müssen.

  • Unternehmen können keine reinen Sachangaben als Unternehmenskennzeichen schützen, wenn sie einen Freihaltebedarf für andere Marktteilnehmer darstellen.

2.2. Beispiele für beschreibende Begriffe, die keinen Schutz genießen:

  • „Günstige Versicherung GmbH“
  • „Bio-Bäckerei Leipzig“

3. Regionale Begrenzung des Schutzumfangs

Ein Unternehmenskennzeichen ist nur dort geschützt, wo es tatsächlich genutzt wird.

3.1. Lokaler Schutz bei kleinen Unternehmen

  • Ein Friseur namens „HairStyle Stuttgart“ kann sich nur in Stuttgart auf den Schutz berufen.
  • Ein regional bekannter Malerbetrieb hat keinen bundesweiten Schutz.

3.2. Bundesweiter oder internationaler Schutz nur bei überregionaler Nutzung

  • Ein bundesweit tätiges Unternehmen wie „Sixt“ genießt bundesweiten Schutz.
  • Ein international bekannter Konzern wie „Coca-Cola“ hat weltweiten Schutz.
  • Der Schutzumfang eines Unternehmenskennzeichens richtet sich nach dessen tatsächlicher Verkehrsgeltung und Marktpräsenz.

4. Prioritätskonflikte mit älteren Kennzeichen

4.1. Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst

  • Wenn zwei Unternehmen denselben Namen verwenden, hat das ältere Unternehmenskennzeichen Vorrang.
  • Ein Unternehmen, das erst später denselben Namen nutzt, kann keine Unterlassungsansprüche gegen das ältere Unternehmen geltend machen.
  • Das ältere Unternehmenskennzeichen hat Vorrang vor einem später angemeldeten Zeichen.

4.2. Beispiel für Prioritätskonflikte:

  • „Autohaus Weber“ existiert seit 1985 in München.
  • Ein anderes Unternehmen gründet 2022 ebenfalls „Autohaus Weber“ in Berlin.
  • Das ältere Unternehmen kann gegen das neue Unternehmen vorgehen, sofern es überregionale Bekanntheit genießt.

5. Koexistenz gleichnamiger Unternehmen bei unterschiedlichen Geschäftsfeldern

5.1. Wann dürfen zwei Unternehmen denselben Namen tragen?

  • Wenn sie unterschiedlichen Branchen angehören.
  • Wenn sie räumlich voneinander getrennt sind und keine Verwechslungsgefahr besteht.
  • Eine Verwechslungsgefahr wird schneller angenommen, wenn Unternehmen in verwandten Geschäftsfeldern tätig sind.

5.2. Beispiele für zulässige Namenskoexistenz

  • „Weber Bau GmbH“ (Baubranche) und „Weber IT Consulting“ (IT-Branche) können beide existieren.
  • „Autohaus Schmidt“ in Hamburg und „Autohaus Schmidt“ in München können nebeneinander bestehen, wenn sie nur lokal tätig sind.

6. Zeitliche Begrenzung durch Nichtbenutzung oder Aufgabe der Nutzung

6.1. Gefahr des Schutzverlusts durch Nichtbenutzung

  • Wenn ein Unternehmenskennzeichen über Jahre nicht genutzt wird, kann es erlöschen.
  • Ein Wettbewerber könnte dann den Namen übernehmen.
  • Wird ein Kennzeichen über Jahre nicht genutzt, kann es seinen Schutz verlieren.

6.2. Schutz erlischt bei Unternehmensauflösung

  • Wird ein Unternehmen aufgelöst, verliert das Kennzeichen seinen Schutz.
  • Dritte können den Namen dann unter Umständen neu registrieren.

7. Einschränkungen durch Markenrecht und allgemeine Gesetzgebung

7.1. Unternehmenskennzeichen vs. eingetragene Marken

  • Ein Unternehmenskennzeichen schützt den Firmennamen, aber nicht unbedingt ein Produkt.
  • Wer ein Produkt oder eine Dienstleistung schützen will, muss eine Marke anmelden.

7.2. Gesetzliche Einschränkungen und öffentliche Interessen

  • Unternehmenskennzeichen dürfen keine verfassungswidrigen oder irreführenden Begriffe enthalten.
  • Unzulässig wären beispielsweise:
    • „Deutsches Bundesgericht GmbH“ (Täuschung über den Status).
    • „Nazi-Shop GmbH“ (verfassungswidrige Inhalte).

Fazit: Was schränkt den Schutz eines Unternehmenskennzeichens ein?

  1. Fehlende Unterscheidungskraft → Allgemeine Begriffe sind nicht geschützt.
  2. Beschreibende Begriffe → Unternehmen können keine rein beschreibenden Namen monopolisieren.
  3. Regionale Begrenzung → Schutz besteht nur dort, wo das Unternehmen tätig ist.
  4. Prioritätskonflikte → Ältere Kennzeichen haben Vorrang.
  5. Koexistenz gleicher Namen → Gleichnamige Unternehmen sind möglich, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht.
  6. Zeitliche Begrenzung → Schutz kann durch Nichtbenutzung verloren gehen.
  7. Gesetzliche Einschränkungen → Täuschende oder verfassungswidrige Namen sind unzulässig.

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Domains als Unternehmenskennzeichen

Mit dem zunehmenden Einfluss des Internets auf den geschäftlichen Verkehr haben Internetdomains eine immer größere Bedeutung als Unternehmenskennzeichen erlangt. Eine Domain kann rechtlich geschützt sein, wenn sie als Herkunftshinweis für ein Unternehmen dient. Dabei gibt es jedoch wichtige rechtliche Voraussetzungen, Schutzvoraussetzungen und Einschränkungen, die Unternehmen beachten müssen.

Dieser Beitrag beantwortet die zentralen Fragen rund um den rechtlichen Schutz von Domains als Unternehmenskennzeichen:

  1. Wann genießt eine Domain Kennzeichenschutz?
  2. Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Domains als Unternehmenskennzeichen?
  3. Wie entsteht der Schutz einer Domain als Unternehmenskennzeichen?
  4. Prioritätsprinzip und Streitigkeiten um Domain-Namen
  5. Rechtsprechung zu Domainstreitigkeiten
  6. Missbrauch und Domaingrabbing – Welche Schutzmöglichkeiten bestehen?
  7. Abgrenzung zu Markenrechten – Welche Konflikte können entstehen?

1. Wann genießt eine Domain Kennzeichenschutz?

Nicht jede registrierte Domain genießt automatisch Kennzeichenschutz. Entscheidend ist, ob die Domain tatsächlich als Unternehmenskennzeichen genutzt wird.

1.1. Schutz durch Nutzung als Unternehmenskennzeichen

Ein Domainname kann als Unternehmenskennzeichen geschützt sein, wenn er:
Im geschäftlichen Verkehr verwendet wird
Als Herkunftshinweis für ein Unternehmen dient
Unterscheidungskraft besitzt
Nicht lediglich eine generische oder beschreibende Bezeichnung ist

Beispiel für geschützte Domains als Unternehmenskennzeichen:

  • „amazon.de“ → Amazon ist eine international bekannte Marke und die Domain dient als Unternehmenskennzeichen.
  • „otto.de“ → Die Domain ist eng mit der Marke „Otto“ verknüpft und weist auf das Unternehmen hin.

Kein Schutz für allgemeine Begriffe:

  • „onlineshop.de“ → Rein beschreibend, daher kein Kennzeichenschutz.
  • „beste-handys.com“ → Generischer Begriff, kein Unternehmenskennzeichen.
  • Eine Domain kann kennzeichenrechtlichen Schutz genießen, wenn sie als Name für ein Unternehmen verwendet wird und nicht nur als allgemeine Webadresse.

2. Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Domains als Unternehmenskennzeichen?

Der Schutz von Domains als Unternehmenskennzeichen basiert auf folgenden Gesetzen:

  • § 5 Abs. 2 MarkenG → Schutz von Unternehmenskennzeichen
  • § 12 BGB → Schutz des Namensrechts
  • Domainrecht nach der DENIC und internationalen Registrierungsstellen

Diese Regelungen legen fest, unter welchen Umständen eine Domain als Unternehmenskennzeichen rechtlichen Schutz genießt und welche Ansprüche im Streitfall geltend gemacht werden können.

3. Wie entsteht der Schutz einer Domain als Unternehmenskennzeichen?

Ein Unternehmenskennzeichen entsteht durch tatsächliche geschäftliche Nutzung – nicht durch bloße Registrierung.

3.1. Voraussetzungen für Kennzeichenschutz einer Domain:

  • Aktive Nutzung als Unternehmensauftritt → Die Domain muss für Geschäftszwecke genutzt werden.
  • Unterscheidungskraft des Namens → Generische oder beschreibende Begriffe sind nicht geschützt.
  • Verkehrsgeltung bei generischen Domains → Falls ein beschreibender Begriff durch intensive Nutzung als Marke bekannt wird, kann Schutz entstehen.

Beispiel für geschützte generische Domains:

  • „booking.com“ → Aufgrund hoher Bekanntheit als Unternehmenskennzeichen geschützt.
  • „google.com“ → Fantasiewort, geschützt als Unternehmenskennzeichen und Marke.
  • Eine Domain genießt nur dann Schutz als Unternehmenskennzeichen, wenn sie eindeutig als geschäftliche Bezeichnung eines Unternehmens genutzt wird.

4. Prioritätsprinzip und Streitigkeiten um Domain-Namen

Das Prioritätsprinzip besagt, dass die zuerst genutzte oder registrierte Domain Vorrang hat.

Wann gilt das Prioritätsprinzip?

  • Falls zwei Unternehmen denselben Namen beanspruchen, hat das zeitlich ältere Unternehmen das Recht an der Domain.
  • Eine nachträglich eingetragene Marke kann nicht automatisch eine bestehende Domain verdrängen.
  • Ein älteres Unternehmenskennzeichen kann eine spätere Domainregistrierung angreifen, wenn Verwechslungsgefahr besteht.

5. Missbrauch und Domaingrabbing – Welche Schutzmöglichkeiten bestehen?

5.1. Was ist Domaingrabbing?

Domaingrabbing bezeichnet die missbräuchliche Registrierung einer fremden Unternehmens- oder Markenbezeichnung als Domain, oft um sie später teuer weiterzuverkaufen.

Typische Beispiele für Domaingrabbing:

  • Jemand registriert „bmw-online.com“ und bietet sie BMW zum Kauf an.
  • Ein Wettbewerber sichert sich „adidas-shop.de“, um Kunden umzuleiten.

5.2. Was können Unternehmen gegen Domaingrabbing tun?

Löschungsantrag bei der DENIC oder ICANN stellen
Abmahnung und Unterlassungsansprüche geltend machen
Domainübertragung gerichtlich durchsetzen

6. Abgrenzung zu Markenrechten – Welche Konflikte können entstehen?

Eine Domain kann parallel zu einem Markennamen bestehen. Dabei entstehen oft Konflikte zwischen Markeninhabern und Domainbesitzern.

Beispiel für Konflikte zwischen Domain und Marke:

  • Ein Unternehmen betreibt „xyz.de“, ein anderes meldet „XYZ“ als Marke an.
  • Falls eine Verwechslungsgefahr besteht, kann der Markeninhaber eine Übertragung der Domain fordern.

Lösungsansätze bei Domain-Marken-Konflikten:

  • Koexistenzvereinbarung zwischen den Parteien
  • Löschungsverfahren gegen unberechtigte Markeneinträge
  • Rechtliche Prüfung der Prioritätsansprüche

Fazit: Wann ist eine Domain als Unternehmenskennzeichen geschützt?

Wenn sie aktiv als Unternehmenskennzeichen genutzt wird
Wenn sie unterscheidungskräftig ist
Wenn sie nicht rein beschreibend ist
Wenn sie zuerst genutzt oder registriert wurde

Unternehmen sollten frühzeitig ihre Domains sichern und prüfen, ob zusätzliche Markenanmeldungen notwendig sind, um vollständigen Schutz zu gewährleisten.

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