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Unternehmen dürfen Facebook-Fanseiten betreiben

VG Schleswig Holstein, Urteil vom 05.09.2014, Az. 4 LB 20/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer auf einer Social Network Plattform wie Facebook eine Fanpage betreibt, kann nicht für die alleinige Verarbeitung von personenbezogenen Nutzerdaten durch das Social Network Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig-Holstein vom 4. September 2014 hervor. Mit dieser Entscheidung wies das OVG die Berufung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) zurück, mit der ein zuvor vom Verwaltungsgericht (VG) Schleswig ergangenes Urteil aufgehoben werden sollte.

Die Berufung in diesem Streitverfahren war von dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) beantragt worden. Das ULD hatte von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH gefordert, die von ihr eingerichtete Facebook-Fanpage zu schließen. Die Forderung war mit der Androhung eines Bußgeldes in Höhe von 50.000 Euro unterstrichen worden. Nachdem die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH gegen den Bescheid des ULD vor dem VG Schleswig geklagt und obsiegt hatte, landete der Fall vor dem OVG Schleswig-Holstein.

Als Begründung für ihr Vorgehen gegen die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH führte das ULD an, dass Nutzern von Facebook keine dem Telemediengesetz entsprechende Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen eingeräumt werde, was einen Verstoß gegen das Deutsche Datenschutzgesetz darstelle.

Dies konnte das OVG ebenso wenig überzeugen, wie der Umstand, dass die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH als Betreiber der Fanpage von Facebook anonyme statistische Daten über seine Nutzer übermittelt bekommt. Das ULD sah Unternehmen, die Facebook Fanseiten betrieben, unter anderem auch aus diesem Grund datenschutzrechtlich in der Mitverantwortung, da die Betriebe sich bewusst dafür entschieden hätten, einen Kanal zu nutzen, der dem Datenschutz in Deutschland widerspreche.

Das OVG Schleswig-Holstein belehrte das ULD darüber, dass dessen Anordnung über eine Schließung bzw. Deaktivierung der von ihm beanstandeten Webseite bereits aus dem Grund rechtswidrig gewesen sei, weil vor einer endgültigen Untersagungsverfügung dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen gegenüber grundsätzlich zunächst ein abgestuftes Verfahren eingehalten werden müsse. Im Verlauf dieses Verfahrens müsse dem Betreiber zuerst die Gelegenheit zu einer Neugestaltung der beanstandeten Seite gegeben werden. Zwar gebe es Ausnahmefälle, in denen auf die Einhaltung dieses Verfahrens verzichtet werden könne, aber ein solcher Fall lag nach Ansicht des Gerichts hier nicht vor.

Das OVG Schleswig-Holstein kam daher zu dem Schluss, dass der Betreiber der Facebook-Fanpage für Belange, welche in Zusammenhang mit der alleinigen Verwertung von personenbezogenen Daten durch Facebook stehen, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Zur Begründung verwies das OVG darauf, dass der Betreiber der Fanpage keinerlei Einfluss auf die Verwertung dieser Daten durch Facebook habe. Wer eine solche Fanpage einrichte, könne dort nur seine Inhalte präsentieren. Einfluss auf die Art der Datenerhebung und ihrer Weiterverarbeitung habe er jedoch nicht. Die werde allein von Facebook vorgenommen.

Norddeutsche Unternehmen begrüßten die Entscheidung des OVG. Sie hatten Wettbewerbsnachteile befürchtet für den Fall, dass das Gericht dem Antrag des ULD auf Schließung von Facebook-Fanseiten stattgegeben hätte.

OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 05.09.2014, Az. 4 LB 20/13

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