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Unternehmen aus Dubai: Kein deutsches Unternehmenspersönlichkeitsrecht

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2025 ist (Urt. v. 12.06.2025 – Az. 22 O 10/24) ein Lehrstück für alle, die sich mit grenzüberschreitenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen beschäftigen. Sie verdeutlicht, wie eng die Voraussetzungen des deutschen Unternehmenspersönlichkeitsrechts gefasst sind und welche Fallstricke sich ergeben, wenn ausländische Unternehmen versuchen, dieses Schutzinstrument zu nutzen. Im Fokus steht eine Immobilienfirma mit Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (VAE), die sich gegen kritische Äußerungen auf der Plattform Instagram zur Wehr setzen wollte – letztlich jedoch ohne Erfolg.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine in Dubai ansässige LLC, machte gegenüber der Beklagten, die ebenfalls im Ausland lebt, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Hintergrund waren mehrere Posts auf Instagram, in denen die Beklagte öffentlich erklärte, die Internetseite des Unternehmens sei ein Fake. Zudem beschuldigte sie die Geschäftsführer der Klägerin, sie persönlich getäuscht und ihre Gutgläubigkeit ausgenutzt zu haben. Die Klägerin fühlte sich dadurch in ihrem unternehmerischen Ruf beschädigt und argumentierte, ihr stehe das Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach deutschem Recht zu. Aufgrund der grenzüberschreitenden Veröffentlichung der Posts erhob sie Klage vor dem Landgericht Karlsruhe.

Prozessuale Ausgangslage

Bereits die Frage, ob deutsche Gerichte für eine solche Klage überhaupt zuständig sind, war von zentraler Bedeutung. Die Klägerin berief sich darauf, dass die Posts auch in Deutschland abrufbar seien und die Beklagte dort über eine gewisse Bekanntheit verfüge. Sie leitete hieraus ab, dass der sogenannte Erfolgsort der Rechtsverletzung in Deutschland liege. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es die internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht von Amts wegen zu prüfen hat – unabhängig davon, ob eine Partei dies zum Thema macht oder nicht. Diese Prüfung fiel im Ergebnis negativ aus: Es fehle an einem konkreten Bezug zur Bundesrepublik. Die bloße Abrufbarkeit der Inhalte reiche nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um einen deutschen Gerichtsstand zu begründen.

Kein Schutz durch das Grundgesetz

Noch bedeutender als die Zuständigkeitsfrage war jedoch die Beurteilung, ob der Klägerin überhaupt ein Schutzrecht nach deutschem Recht zusteht. Das Landgericht Karlsruhe stellte klar, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht in Deutschland kein einfachgesetzlich normiertes, sondern ein grundrechtsbasiertes Recht ist. Es wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes abgeleitet. Juristische Personen genießen danach dann Grundrechtsschutz, wenn sie ihren Sitz im Inland haben. Eine Erweiterung auf juristische Personen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten erfolgt unter Rückgriff auf das europarechtliche Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV. Gesellschaften aus Drittstaaten wie der Vereinigten Arabischen Emirate fällt dieser Schutz jedoch nicht zu.

Die Klägerin, so das Gericht, sei daher nicht grundrechtsfähig im Sinne des deutschen Verfassungsrechts. Aus diesem Grund könne sie sich auch nicht auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen, das unmittelbar aus dem Grundgesetz hergeleitet werde. Der Vortrag der Klägerin sei insofern unschlüssig, als dass sie ein Recht geltend mache, das ihr von vornherein nicht zustehe. Eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen sei damit überflüssig.

Dogmatische Einordnung

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dient dem Schutz des sozialen Geltungsanspruchs von Unternehmen und findet seine Wurzeln in der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Es schützt juristische Personen vor ehrenrührigen oder kreditschädigenden Äußerungen, wenn diese geeignet sind, das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit erheblich zu beeinträchtigen. Da es sich um ein grundrechtsbasiertes Schutzinstrument handelt, ist es nur solchen juristischen Personen zugänglich, die in den Schutzbereich des Grundgesetzes fallen. Dies ist bei ausländischen Unternehmen nur dann der Fall, wenn sie entweder in Deutschland ansässig sind oder aufgrund des europäischen Diskriminierungsverbots Anspruch auf Gleichbehandlung haben. Gesellschaften aus Drittstaaten sind von dieser Erweiterung nicht erfasst.

In der Literatur ist diese Beschränkung seit Langem anerkannt. Auch die Instanzrechtsprechung folgt dieser Linie konsequent. Der Sitz eines Unternehmens außerhalb der EU führt zur Versagung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, selbst wenn die Äußerung online weltweit zugänglich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – kein substantiierter Vortrag dazu erfolgt, dass ein erheblicher Teil des betroffenen Publikums gerade in Deutschland ansässig ist oder die Klägerin in Deutschland wirtschaftlich aktiv ist.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist ein wichtiges Signal für international agierende Unternehmen. Wer aus einem Drittstaat stammt und gegen ausländische Kritiker vorgehen will, sollte nicht vorschnell auf deutsches Recht setzen. Vielmehr ist vor Klageerhebung sorgfältig zu prüfen, ob überhaupt ein Zugang zum deutschen Rechtsschutzsystem besteht. Fehlt es an der Grundrechtsfähigkeit, muss auf andere Anspruchsgrundlagen ausgewichen werden – etwa solche aus dem allgemeinen Deliktsrecht oder dem Wettbewerbsrecht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Wahl des Gerichtsstands sollte strategisch gut überlegt sein. Nicht immer ist Deutschland der geeignete Ort für die Rechtsdurchsetzung.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2025 zeigt mit großer Deutlichkeit, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht kein globales Schutzinstrument ist. Vielmehr bleibt es ein durch das Grundgesetz begründetes Institut, das nur solchen juristischen Personen offensteht, die sich auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen können. Für Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist dies nicht der Fall. Wer dennoch versucht, in Deutschland auf dieser Grundlage zu klagen, wird bereits an der Zulässigkeit scheitern. Das Urteil mahnt deshalb zur juristischen Nüchternheit: Ohne Grundrechtsfähigkeit und ohne Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bleibt jede Klage ein aussichtsloses Unterfangen.

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