Unterlizenzierung im Urheberrecht: Rechte, Risiken & Praxis
Unterlizenzierung beschreibt die Situation, in der ein Lizenznehmer die ihm eingeräumten Nutzungsrechte nicht selbst ausübt, sondern diese ganz oder teilweise an einen Dritten weitergibt. Der ursprüngliche Urheber oder Rechteinhaber tritt dabei nicht direkt in Kontakt mit diesem Dritten, sondern überlässt dem Lizenznehmer die Entscheidung, wer weitere Rechte erhält. Im Kern handelt es sich also um eine Art „Weitervermietung“ von Urheberrechten. Ob dies zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, ob der Hauptvertrag eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht oder sich zumindest aus der Auslegung ergibt. Fehlt eine entsprechende Grundlage, liegt in der Regel eine unzulässige Nutzung vor, die rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Warum das Thema praktisch so wichtig ist
In der Praxis begegnet die Unterlizenzierung in nahezu allen Bereichen der kreativen und digitalen Wirtschaft. Werbekampagnen, Softwareprojekte, Musikproduktionen oder die Nutzung von Stockfotos sind regelmäßig arbeitsteilig organisiert. Eine Agentur, die Bildrechte für einen Kunden erwirbt, möchte diese oftmals nicht nur selbst nutzen, sondern auch dem Endkunden zugänglich machen. Ein Softwareunternehmen vergibt Nutzungsrechte an Wiederverkäufer, die das Produkt an ihre Kunden weiterlizenzieren. Plattformbetreiber ermöglichen ihren Nutzern, Inhalte hochzuladen und gleichzeitig der Plattform umfassende Nutzungsrechte einzuräumen. Ohne klare Regelungen entsteht schnell Unsicherheit, ob die Weitergabe von Rechten rechtmäßig ist. Gerade weil in Projekten meist hohe Budgets und enge Fristen im Spiel sind, können Unklarheiten über die Lizenzkette erhebliche Risiken für alle Beteiligten bedeuten.
Typische Konflikte aus der Praxis
Aus der anwaltlichen Beratungspraxis zeigen sich immer wieder ähnliche Konfliktszenarien: Eine Werbeagentur erwirbt Bildmaterial, klärt jedoch nicht, ob sie diese Dateien auch an den Kunden weitergeben darf. Später stellt sich heraus, dass nur eine einfache Nutzung innerhalb der Agentur erlaubt war. In IT-Projekten kommt es häufig vor, dass Softwaremodule unterlizenziert werden, obwohl der ursprüngliche Lizenzvertrag dies nicht gestattet. Auch im Bereich von Social-Media-Kampagnen entstehen Auseinandersetzungen: Ein Unternehmen nutzt Inhalte, die von einem Influencer eingebracht wurden, und verbreitet diese weiter über eigene Kanäle – ohne dass eine Unterlizenzierung vereinbart war. Die Folge können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen sein. All diese Beispiele zeigen: Die Frage der Unterlizenzierung ist keineswegs theoretisch, sondern hat unmittelbare Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg von Projekten.
Grundbegriffe und Abgrenzungen
Rechtsrahmen im Urheberrecht
Wann ist Unterlizenzierung zulässig?
Typische Anwendungsfelder
Vertragsgestaltung: So regeln Sie Unterlizenzierung rechtssicher
Technische Dienstleister ohne Unterlizenz
Unerlaubte Unterlizenzierung: Rechtsfolgen und Risiken
Ketteneffekte: Was passiert, wenn die Hauptlizenz endet?
Beweis und Organisation
Checklisten
FAQ für die Praxis
Fazit
Grundbegriffe und Abgrenzungen
Lizenz vs. Unterlizenz
Eine Lizenz ist die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers, ein Werk in bestimmter Weise zu nutzen. Diese Nutzung kann sehr eng gefasst sein (z. B. ein Foto nur für eine Broschüre) oder sehr weitreichend (z. B. zeitlich und räumlich unbegrenzt für alle Medien). Eine Unterlizenz dagegen bedeutet, dass der ursprüngliche Lizenznehmer dieses Nutzungsrecht – oder Teile davon – an einen Dritten weitergibt. Der Dritte erhält sein Recht also nicht direkt vom Urheber, sondern „durch die Hände“ des Lizenznehmers. Damit stellt sich sofort die Frage: Hat der Lizenznehmer überhaupt die Befugnis, diese Rechte weiterzureichen?
Einfaches vs. ausschließliches Nutzungsrecht
Im Urheberrecht wird zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht unterschieden.
- Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt es dem Lizenznehmer, das Werk zu nutzen, ohne dass der Urheber die gleiche Nutzung anderen Personen untersagen könnte. Mehrere Lizenznehmer können also nebeneinander bestehen.
- Ein ausschließliches Nutzungsrecht räumt dem Lizenznehmer eine exklusive Stellung ein: Nur er darf das Werk in der vereinbarten Weise nutzen, selbst der Urheber ist insoweit ausgeschlossen. Gerade bei ausschließlichen Rechten ist die Frage der Unterlizenzierung besonders sensibel, weil der Lizenznehmer fast „an die Stelle des Urhebers“ tritt – jedoch nur in dem Umfang, den der Vertrag tatsächlich vorsieht.
Übertragung von Nutzungsrechten vs. Erteilung von Unterlizenzen
Ein weiterer wichtiger Unterschied liegt in der rechtlichen Konstruktion. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedeutet, dass der Lizenznehmer sein eigenes Nutzungsrecht dauerhaft auf einen Dritten verlagert – er verliert es damit im Zweifel selbst. Die Unterlizenzierung hingegen belässt das Recht beim Lizenznehmer, der es zusätzlich einem Dritten einräumt. Praktisch wird diese Abgrenzung häufig übersehen, doch sie ist entscheidend: Eine Übertragung setzt in der Regel eine ausdrückliche Ermächtigung voraus, während eine Unterlizenzierung häufig nur unter engen Bedingungen erlaubt ist.
Nutzung durch Erfüllungsgehilfen – noch Unterlizenz oder schon eigenständiges Recht?
Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob die Einschaltung von Erfüllungsgehilfen wie Druckereien, Hosting-Providern oder Werbetechnikern bereits eine Unterlizenz darstellt. Hier gilt im Regelfall: Wer lediglich im Auftrag des Lizenznehmers technische Hilfstätigkeiten erbringt, erhält kein eigenes Nutzungsrecht. Die Nutzung erfolgt mittelbar für den Lizenznehmer, nicht in eigenem Namen. Von einer Unterlizenz spricht man erst dann, wenn der Dritte das Werk selbstständig für eigene Zwecke verwenden darf oder dem Kunden unmittelbare Rechte gegenüber eingeräumt werden. Da die Abgrenzung in der Praxis oft schwierig ist, empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Rechtsrahmen im Urheberrecht
Einräumung von Nutzungsrechten und die Zweckübertragungsregel
Das Urheberrecht sieht vor, dass der Urheber grundsätzlich allein über die Nutzung seines Werkes entscheidet. Er kann einem Dritten Nutzungsrechte einräumen, wobei Art und Umfang genau bestimmt werden sollten. Steht im Vertrag nichts Genaueres, greift die sogenannte Zweckübertragungsregel: Danach erhält der Lizenznehmer nur diejenigen Rechte, die nach dem erkennbaren Vertragszweck unbedingt erforderlich sind. Diese Regel ist in der Praxis von großer Bedeutung, weil sie verhindert, dass ein Lizenznehmer stillschweigend mehr Rechte erhält, als der Urheber tatsächlich übertragen wollte. Für die Unterlizenzierung bedeutet dies: Ohne ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare Ermächtigung darf der Lizenznehmer keine weiteren Dritten ins Boot holen.
Erfordernis einer Ermächtigung zur Unterlizenzierung
Die Unterlizenzierung ist nur dann zulässig, wenn der Urheber oder Rechteinhaber den Lizenznehmer hierzu ausdrücklich oder konkludent ermächtigt hat. Eine solche Ermächtigung kann schriftlich im Vertrag geregelt sein, ergibt sich aber manchmal auch aus dem Geschäftsmodell. Beispiel: Ein Softwarehersteller, der Wiederverkäufer einsetzt, ermächtigt diese in aller Regel dazu, Endkunden Unterlizenzen einzuräumen. Fehlt eine solche Erlaubnis, bleibt dem Lizenznehmer nur die eigene Nutzung – jede Weitergabe an Dritte wäre eine Vertragsverletzung und zugleich ein Eingriff in das Urheberrecht.
Bedeutung von Vertragsauslegung, Verkehrssitte und Branchenüblichkeit
Ob eine Unterlizenz erlaubt ist, hängt nicht selten von der Auslegung des Lizenzvertrags ab. Neben dem Wortlaut spielen dabei die Umstände des Vertragsschlusses und die Interessenlage der Parteien eine Rolle. Auch die Verkehrssitte und die Branchenüblichkeit sind wichtige Faktoren: In manchen Branchen ist es gängige Praxis, dass Agenturen Rechte für ihre Kunden erwerben und diese automatisch weitergeben dürfen. In anderen Bereichen gilt das Gegenteil, etwa bei exklusiven künstlerischen Werken. Deshalb kommt es immer auf die konkrete Situation an, wie weit ein Nutzungsrecht reicht.
Verhältnis zu AGB-Kontrolle und Transparenzanforderungen
Gerade in der Praxis werden Lizenzverträge häufig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt. Dabei ist zu beachten, dass Unterlizenzklauseln einer Inhaltskontrolle unterliegen. Klauseln, die den Lizenznehmer unangemessen benachteiligen oder für ihn nicht klar erkennbar sind, können unwirksam sein. Ebenso wichtig ist das Transparenzgebot: Der Vertrag muss für den Lizenznehmer eindeutig erkennen lassen, ob er Rechte weitergeben darf oder nicht. Unklare Formulierungen gehen im Zweifel zulasten des Verwenders, also meist des Rechteinhabers. Wer also mit standardisierten Lizenzbedingungen arbeitet, sollte diese sorgfältig prüfen und im Zweifel rechtlich anpassen, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Wann ist Unterlizenzierung zulässig?
Ausdrückliche Erlaubnis im Vertrag
Am sichersten ist die Unterlizenzierung, wenn sie im Vertrag ausdrücklich erlaubt ist. Eine klare Regelung schafft Rechtssicherheit für beide Seiten: Der Lizenznehmer weiß, ob und in welchem Umfang er Dritten Nutzungsrechte einräumen darf, und der Urheber behält die Kontrolle über die Verwertung seines Werkes. Typische Formulierungen sehen vor, dass Unterlizenzen nur für bestimmte Nutzungsarten, Regionen oder Projektzwecke zulässig sind. In vielen Fällen wird auch festgelegt, ob der Lizenznehmer die Unterlizenzen frei vergeben darf oder ob er zuvor die Zustimmung des Rechteinhabers einholen muss.
Konkludente Ermächtigung in bestimmten Konstellationen
Nicht immer findet sich eine ausdrückliche Klausel zur Unterlizenzierung. Dennoch kann sich eine Ermächtigung konkludent ergeben, also aus den Umständen des Vertrags oder dem Geschäftsmodell folgen. Beispiel: Ein Softwarehersteller verkauft eine Standardsoftware an einen Reseller, der diese an Endkunden vertreibt. Ohne eine stillschweigende Ermächtigung zur Unterlizenzierung wäre dieses Geschäftsmodell praktisch undurchführbar. Auch bei Agenturleistungen kann aus der Zweckbestimmung abgeleitet werden, dass die Werke für den Kunden bestimmt sind und diesem daher weitergegeben werden dürfen. Allerdings gilt: Eine solche konkludente Ermächtigung wird nur angenommen, wenn sie sich eindeutig aus dem Vertragszweck ergibt.
Grenzen bei ausschließlichen und einfachen Lizenzen
Die Art des eingeräumten Nutzungsrechts hat erheblichen Einfluss auf die Unterlizenzierung.
- Bei einem einfachen Nutzungsrecht darf der Lizenznehmer das Werk nur selbst verwenden. Unterlizenzen sind ohne ausdrückliche Ermächtigung ausgeschlossen, da sonst faktisch ein exklusiveres Recht geschaffen würde.
- Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht erhält der Lizenznehmer zwar eine stärkere Rechtsstellung, aber auch hier gilt: Unterlizenzen sind nur dann erlaubt, wenn der Urheber dies ausdrücklich oder konkludent gestattet hat. Der Lizenznehmer kann also nicht automatisch „wie ein Urheber“ handeln, sondern bleibt an die Grenzen des Hauptvertrages gebunden.
Konzernnutzung: kein automatisches „Konzernprivileg“
Besonders häufig tritt die Frage bei Unternehmen auf, die Teil einer Konzernstruktur sind. Ein Tochterunternehmen erwirbt etwa eine Lizenz und möchte diese konzernweit nutzen oder an die Muttergesellschaft weitergeben. Ein automatisches „Konzernprivileg“ gibt es im Urheberrecht jedoch nicht. Jedes Konzernunternehmen gilt als rechtlich eigenständige Person, die eigene Nutzungsrechte benötigt. Fehlt eine ausdrückliche Erlaubnis zur konzernweiten Nutzung, ist die Weitergabe eine unzulässige Unterlizenzierung. Unternehmen sollten daher in Lizenzverträgen klar regeln, ob Rechte auch innerhalb des Konzerns weitergegeben werden dürfen und welche Gesellschaften von Anfang an Nutzungsberechtigte sind.
Typische Anwendungsfelder
Agenturpraxis: Kreativ-, Marketing- und IT-Dienstleister
In der Agenturpraxis ist die Unterlizenzierung beinahe Alltag. Kreativ- und Marketingagenturen erwerben oft Bild-, Video- oder Musikrechte, um diese in Kampagnen für ihre Kunden einzusetzen. Auch IT-Dienstleister kaufen Software- oder Designvorlagen ein, die letztlich für den Auftraggeber bestimmt sind. Problematisch wird es, wenn die Agentur nur zur eigenen Nutzung berechtigt ist und keine klare Erlaubnis zur Weitergabe besteht. Der Endkunde nutzt dann möglicherweise Material, für das er rechtlich gar keine Befugnis hat – mit allen Konsequenzen von Abmahnung bis Schadensersatz. Deshalb sollte bei Agenturverträgen immer eindeutig festgehalten werden, ob die erworbenen Rechte auch an den Kunden weitergereicht werden dürfen.
Software/EULA, SaaS und Reseller-Modelle
Im Softwarebereich ist die Unterlizenzierung von zentraler Bedeutung. Bei Endnutzer-Lizenzverträgen (EULA) wird regelmäßig festgelegt, ob die Software nur durch den Erwerber genutzt werden darf oder ob er diese auch an Mitarbeiter, Kunden oder Dritte weitergeben darf. Besonders relevant ist dies bei SaaS-Lösungen und Reseller-Modellen. Reseller vertreiben Softwareprodukte typischerweise im eigenen Namen und müssen Endkunden Nutzungsrechte einräumen können. Liegt keine Ermächtigung vor, droht ein Bruch der Lizenzkette. Hier ist die vertragliche Gestaltung entscheidend: Klare Regelungen, welche Rechte der Reseller erhält und welche Pflichten er gegenüber Endkunden einhalten muss, sind unverzichtbar.
Plattformen, Marktplätze, Social Media
Plattformen und Marktplätze funktionieren häufig nur deshalb, weil die Nutzer ihnen weitreichende Nutzungsrechte einräumen. Wer ein Video bei einer Social-Media-Plattform hochlädt, gewährt dem Betreiber in der Regel eine Unterlizenz, die es ermöglicht, die Inhalte weltweit zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen und in verschiedenen Medien darzustellen. Auch Marktplätze wie App-Stores oder Musikplattformen beruhen auf der Weiterlizenzierung von Inhalten an eine große Zahl von Endnutzern. Hierbei zeigt sich ein Spannungsfeld: Nutzer sind oft überrascht, wie weitreichend die Rechte sind, die sie stillschweigend abtreten. Unternehmen müssen daher genau prüfen, ob die Plattformbedingungen mit ihren eigenen Lizenzvereinbarungen übereinstimmen.
Stockfoto- und Musiklizenzen (Multi-Seat, Weitergabe an Kunden)
Stockfoto- und Musikbibliotheken bieten ihre Werke häufig in unterschiedlichen Lizenzmodellen an. Standardlizenzen erlauben oft nur die Nutzung durch eine einzelne Person oder ein einzelnes Unternehmen. Sollen die Inhalte auch von Kunden, Tochterunternehmen oder Partnern genutzt werden, ist eine erweiterte Lizenz erforderlich – beispielsweise ein Multi-Seat-Modell oder eine gesonderte Vereinbarung über die Unterlizenzierung. Gerade hier passieren in der Praxis viele Fehler: Unternehmen gehen davon aus, dass ein einmal erworbenes Bild oder Musikstück frei weiterverwendet werden darf. Tatsächlich drohen bei unzulässiger Weitergabe erhebliche Schadensersatzforderungen.
Open-Source-Lizenzmodelle – kurze Einordnung, Stolpersteine
Open-Source-Lizenzen stellen eine besondere Form der Unterlizenzierung dar. Sie erlauben grundsätzlich die Weitergabe und Bearbeitung von Software, stellen aber zugleich bestimmte Bedingungen auf – etwa die Pflicht, Quellcodes offenzulegen oder Lizenztexte beizufügen. Viele Unternehmen übersehen, dass sie mit der Weitergabe von Open-Source-Komponenten automatisch Lizenzbedingungen an ihre Kunden „durchreichen“ müssen. Verstöße können nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Risiken nach sich ziehen, etwa wenn ein Unternehmen verpflichtet wird, eigene Entwicklungen offenzulegen. Unterlizenzierung ist hier also gewollt, aber an klare rechtliche Spielregeln gebunden, die sorgfältig beachtet werden müssen.
Vertragsgestaltung: So regeln Sie Unterlizenzierung rechtssicher
Klare Ermächtigung und Umfang (Zweck, Medien, Territorium, Laufzeit)
Die Grundlage jeder rechtssicheren Unterlizenzierung ist eine eindeutige vertragliche Regelung. Es sollte ausdrücklich festgelegt werden, ob und in welchem Umfang Unterlizenzen zulässig sind. Dabei sind zentrale Parameter zu bestimmen:
- Zweck: Für welche Projekte oder Nutzungsarten darf unterlizenziert werden?
- Medien: Gilt die Erlaubnis nur für Print, Online oder auch für audiovisuelle Formate?
- Territorium: Beschränkt sich die Unterlizenz auf bestimmte Länder oder ist sie weltweit gültig?
- Laufzeit: Soll die Unterlizenz zeitlich an den Hauptvertrag gekoppelt sein oder länger fortbestehen dürfen?
Je genauer diese Punkte geregelt sind, desto geringer ist das Risiko von Missverständnissen oder Streitigkeiten.
Kaskadenregelung für Lizenzketten (Downstream-Pflichten, „flow-down“)
In vielen Branchen entstehen Lizenzketten, bei denen die Rechte von einer Partei zur nächsten weitergereicht werden. Damit der Urheber auch am Ende der Kette noch geschützt ist, sollten sogenannte flow-down-Klauseln vereinbart werden. Diese verpflichten den Unterlizenznehmer, die wesentlichen Pflichten des Hauptvertrags einzuhalten, etwa zur Nutzung, Vergütung oder zum Schutz geistigen Eigentums. Auf diese Weise wird verhindert, dass Rechte auf einer tieferen Stufe in unzulässiger Weise verwässert werden.
Vergütung und Beteiligung (Weiterlizenzierungsvergütung, Reporting)
Ein zentraler Punkt ist die Vergütung. Der Urheber möchte nicht nur vom Hauptlizenznehmer profitieren, sondern oft auch von den Umsätzen, die durch Unterlizenzen erzielt werden. Möglich ist etwa eine prozentuale Beteiligung an Unterlizenzgebühren oder eine Pflicht zur Berichterstattung über erteilte Unterlizenzen. Gerade bei Software- oder Markenlizenzierungen sind solche Vergütungsmechanismen üblich. Ohne transparente Regelungen kann es zu Streit über die Höhe der Zahlungen und über Abrechnungsmodalitäten kommen.
Qualitäts- und Markenrichtlinien, Freigabeprozesse
Wenn Werke oder Marken an Dritte weitergegeben werden, spielt die Qualitätskontrolle eine entscheidende Rolle. Unterlizenznehmer sollten verpflichtet werden, bestimmte Vorgaben einzuhalten – sei es bei der grafischen Darstellung einer Marke, bei der Bearbeitung von Fotos oder bei der Nutzung von Musik in Werbespots. Zusätzlich können Freigabeprozesse vereinbart werden, bei denen der Rechteinhaber bestimmte Nutzungen vorab genehmigen muss. So bleibt sichergestellt, dass das Werk nicht in einem Zusammenhang verwendet wird, der dem Urheber oder Lizenzgeber schadet.
Dokumentations-, Prüf- und Auskunftsrechte
Um die Einhaltung der Vereinbarungen zu kontrollieren, empfiehlt es sich, Dokumentations- und Auskunftspflichten festzuschreiben. Der Lizenznehmer sollte verpflichtet sein, Unterlizenzen zu dokumentieren und dem Rechteinhaber auf Anfrage vorzulegen. In größeren Lizenzmodellen kann auch ein Auditrecht sinnvoll sein, das dem Rechteinhaber erlaubt, die Bücher des Lizenznehmers durch einen Wirtschaftsprüfer kontrollieren zu lassen. Dies schafft Transparenz und wirkt Missbrauch entgegen.
Haftung, Gewährleistung, Freistellung
Da bei Unterlizenzen mehrere Parteien beteiligt sind, muss die Frage der Haftung klar geregelt werden. Der Hauptlizenznehmer sollte für Pflichtverletzungen seiner Unterlizenznehmer einstehen. Ergänzend bietet sich eine Freistellungsklausel an, die den Urheber oder Rechteinhaber von Ansprüchen entlastet, die aus der Tätigkeit eines Unterlizenznehmers entstehen. Auch Gewährleistungsfragen – etwa die rechtmäßige Herkunft der Werke – sollten ausdrücklich geregelt sein.
Kündigungs-, Widerrufs- und Rückrufrechte
Ein weiteres Risiko besteht darin, dass Unterlizenzen auch dann noch fortbestehen, wenn die Hauptlizenz endet. Um dies zu vermeiden, können automatische Beendigungsregelungen vereinbart werden, die Unterlizenzen an das Bestehen der Hauptlizenz koppeln. Alternativ kann ein Rückrufrecht vorgesehen werden, falls der Lizenznehmer oder Unterlizenznehmer gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt. Auf diese Weise behält der Urheber die Kontrolle über die Verwertung seines Werkes.
AGB-taugliche Formulierungen und Transparenz
In vielen Fällen werden Lizenzbedingungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt. Damit diese wirksam sind, müssen sie klar, verständlich und transparent formuliert werden. Unklare Klauseln gehen im Zweifel zulasten des Verwenders. Wer Unterlizenzierungen über AGB steuern möchte, sollte daher präzise arbeiten und keine missverständlichen Standardformulierungen verwenden. Empfehlenswert ist es, den Umfang der Ermächtigung genau zu beschreiben und mögliche Einschränkungen unmissverständlich darzustellen.
Technische Dienstleister ohne Unterlizenz
Hosting, CDN, Druck, Produktionsbetriebe
In vielen Projekten werden technische Dienstleister eingebunden, die zwar mit urheberrechtlich geschützten Werken arbeiten, aber keine eigenen Nutzungsrechte benötigen. Typische Beispiele sind Hosting-Provider, Content Delivery Networks (CDN), Druckereien oder Produktionsbetriebe. Diese Unternehmen vervielfältigen oder speichern die Werke lediglich, um eine vertragliche Leistung zu erfüllen. Sie treten nicht als selbstständige Nutzer auf, sondern unterstützen den Lizenznehmer bei der Umsetzung seines Projekts.
Abgrenzung: bloße Hilfstätigkeit vs. eigenständiges Nutzungsrecht
Die entscheidende Frage lautet: Handelt es sich bei der Tätigkeit des Dienstleisters noch um eine bloße Hilfstätigkeit oder wird ihm faktisch ein eigenständiges Nutzungsrecht eingeräumt?
- Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Dienstleister das Werk ausschließlich im Auftrag des Lizenznehmers bearbeitet oder vervielfältigt, ohne eigene Zwecke zu verfolgen. Eine Druckerei, die Broschüren herstellt, oder ein CDN, das Datenpakete weiterleitet, benötigt kein eigenes Nutzungsrecht.
- Eigenständiges Nutzungsrecht entsteht hingegen, wenn der Dritte das Werk auch unabhängig vom Auftraggeber verwenden darf oder ihm Rechte eingeräumt werden, die über die reine Auftragserfüllung hinausgehen. In diesem Fall läge bereits eine Unterlizenzierung vor, die einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf.
Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Maßgeblich ist, ob der Dritte die Werke in einer Weise einsetzen darf, die ihn rechtlich wie einen eigenen Nutzer erscheinen lässt.
Praktische Formulierungen zur Absicherung
Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt sich eine klare vertragliche Absicherung. In Lizenzverträgen kann zum Beispiel festgelegt werden:
- „Die Einschaltung von technischen Dienstleistern (z. B. Druckereien, Hostern, Rechenzentren) stellt keine Unterlizenzierung dar, soweit diese ausschließlich im Auftrag des Lizenznehmers tätig werden und keine eigenen Nutzungsrechte an den Werken erhalten.“
- „Der Lizenznehmer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass technische Dienstleister Werke nur zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags nutzen und danach unverzüglich löschen oder zurückgeben.“
Solche Formulierungen stellen klar, dass es sich um reine Hilfstätigkeiten handelt. Gleichzeitig wird das Risiko reduziert, dass ein Dienstleister eigenmächtig Nutzungsrechte in Anspruch nimmt oder dies später behauptet.
Unerlaubte Unterlizenzierung: Rechtsfolgen und Risiken
Unterlassung, Beseitigung, Auskunft
Wird eine Unterlizenz ohne Ermächtigung vergeben, liegt darin regelmäßig ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Der Urheber oder Rechteinhaber kann vom Lizenznehmer Unterlassung verlangen, also die sofortige Beendigung der unzulässigen Nutzung. Zusätzlich kommt ein Anspruch auf Beseitigung in Betracht, etwa durch Löschung der Werke von Webseiten oder Plattformen. Häufig fordern Rechteinhaber außerdem Auskunft über den Umfang der unrechtmäßigen Nutzung und die Identität der Unterlizenznehmer. Diese Angaben sind Grundlage für die Berechnung möglicher Schadensersatzansprüche.
Schadensersatz nach Lizenzanalogie
Im Urheberrecht wird Schadensersatz oft nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Dabei wird gefragt, welches Honorar die Parteien üblicherweise vereinbart hätten, wenn die Unterlizenz rechtmäßig eingeräumt worden wäre. Auf diese Weise soll der Urheber wirtschaftlich so gestellt werden, als hätte er die Nutzung selbst gestattet. Gerade bei exklusiven oder hochwertigen Werken können so erhebliche Beträge fällig werden. Hinzu kommen in manchen Fällen zusätzliche Ansprüche auf Herausgabe von Gewinnen, die durch die unerlaubte Unterlizenzierung erzielt wurden.
Vernichtung, Rückruf, Herausgabe von Datenträgern/Dateien
Neben Unterlassung und Schadensersatz kann der Urheber auch verlangen, dass rechtswidrig vervielfältigte Exemplare vernichtet oder zurückgerufen werden. Dies gilt sowohl für physische Datenträger (z. B. gedruckte Broschüren, CDs) als auch für digitale Kopien (z. B. Dateien auf Servern). Derartige Maßnahmen können in laufenden Projekten erheblichen Schaden anrichten, etwa wenn bereits produzierte Werbematerialien eingestampft oder digitale Kampagnen abrupt beendet werden müssen.
Vertragsstrafen und Kündigungsrechte
In vielen Lizenzverträgen sind Vertragsstrafenklauseln vorgesehen, die bei unerlaubter Unterlizenzierung automatisch greifen. Dies verschärft das wirtschaftliche Risiko erheblich, da neben dem Schadensersatz zusätzliche Zahlungen fällig werden können. Außerdem kann eine unzulässige Unterlizenzierung häufig einen wichtigen Grund zur Kündigung des gesamten Lizenzvertrags darstellen. Damit steht im schlimmsten Fall das gesamte Projekt auf dem Spiel, wenn die vertragliche Basis plötzlich entfällt.
Reputations- und Projektrisiken
Über die rechtlichen Konsequenzen hinaus darf man die praktischen Schäden nicht unterschätzen. Wird ein Unternehmen wegen unerlaubter Unterlizenzierung in Anspruch genommen, leidet nicht nur das Budget, sondern auch der Ruf. Kunden, Partner oder Auftraggeber verlieren schnell das Vertrauen, wenn sich herausstellt, dass rechtliche Grundlagen nicht sauber geklärt wurden. Gerade in Agentur- und IT-Projekten kann dies den Verlust langfristiger Geschäftsbeziehungen nach sich ziehen. Ebenso gefährlich ist die Verzögerung von Projekten, wenn Materialien zurückgerufen oder neu lizenziert werden müssen.
Ketteneffekte: Was passiert, wenn die Hauptlizenz endet?
Abhängigkeit von Unterlizenzen von der Hauptlizenz
Unterlizenzen hängen grundsätzlich vom Bestand der Hauptlizenz ab. Endet der Hauptvertrag, verliert der Lizenznehmer sein Recht zur Nutzung – und damit bricht regelmäßig auch die Grundlage für die Unterlizenz weg. Der Unterlizenznehmer steht in diesem Fall ohne Rechte da, auch wenn er möglicherweise erhebliche Investitionen getätigt hat. Dieses Risiko wird in der Praxis häufig unterschätzt: Unternehmen verlassen sich darauf, dass ihre Unterlizenz langfristig gilt, ohne zu berücksichtigen, dass sie vom Schicksal des Hauptvertrages abhängt.
Vertragsstrategien für Bestandsschutz von Unterlizenzen
Um dieses Problem zu entschärfen, gibt es verschiedene vertragliche Gestaltungsoptionen. Häufig wird vereinbart, dass bestimmte Unterlizenzen auch nach dem Ende der Hauptlizenz bestehen bleiben dürfen, insbesondere wenn sie bereits an Endkunden vergeben wurden. Solche Bestandsschutzklauseln sichern den Unterlizenznehmer ab und vermeiden Konflikte. Möglich ist auch, dass der Urheber selbst eine direkte Nutzungsrechtseinräumung an den Unterlizenznehmer vorsieht, falls der Hauptvertrag endet. In manchen Branchen – etwa in der Software- oder Markenlizenzierung – sind solche Regelungen üblich, um die Kontinuität von Geschäftsmodellen sicherzustellen.
Besondere Risiken bei Kündigung aus wichtigem Grund oder Insolvenz
Besonders kritisch wird es, wenn die Hauptlizenz nicht regulär ausläuft, sondern aus wichtigem Grund gekündigt oder aufgrund einer Insolvenz beendet wird. In solchen Fällen sind Bestandsschutzregelungen oft eingeschränkt oder gar nicht mehr wirksam, da der Rechteinhaber sich in einer Ausnahmesituation befindet. Unterlizenzen können dann ohne Vorwarnung entfallen – mit gravierenden Folgen für Endkunden oder Partner. Gerade deshalb ist es sinnvoll, in Lizenzverträgen Vorkehrungen zu treffen: etwa durch automatische Übergangsfristen, direkte Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber oder klare Informationspflichten im Falle einer drohenden Vertragsbeendigung.
Beweis und Organisation
Lizenzkette sauber dokumentieren (Chain of Title)
Eine der größten praktischen Herausforderungen im Urheberrecht ist die lückenlose Nachweisbarkeit der Rechtekette – die sogenannte Chain of Title. Gerade bei komplexen Projekten, an denen mehrere Urheber, Agenturen und Dienstleister beteiligt sind, ist es entscheidend, jederzeit belegen zu können, wer welche Rechte an welchem Werk hält. Kommt es zu einem Rechtsstreit, trägt regelmäßig derjenige die Beweislast, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft. Fehlt eine saubere Dokumentation, kann dies zur Folge haben, dass selbst ordnungsgemäß erworbene Rechte nicht durchgesetzt werden können.
Rechte- und Asset-Register, Freigaben, Releases
Um Transparenz zu schaffen, empfiehlt es sich, ein Rechte- und Asset-Register zu führen. Darin werden alle Werke, die in Projekten verwendet werden, mit den entsprechenden Lizenzen, Verträgen und Freigaben hinterlegt. Besonders wichtig ist dies bei der Nutzung fremder Inhalte wie Fotos, Videos oder Musikstücken. Hier sollten nicht nur die Lizenzverträge dokumentiert werden, sondern auch sogenannte Releases – also Einwilligungen von abgebildeten Personen oder Rechteinhabern an Marken oder Designs. Ein solches Register erleichtert den Nachweis im Ernstfall erheblich und dient zugleich als internes Kontrollinstrument.
Prüfroutinen bei Onboarding von Material und Dienstleistern
Ein weiteres wichtiges Element ist die Einrichtung von Prüfroutinen. Bevor neues Material in ein Projekt integriert oder ein neuer Dienstleister beauftragt wird, sollte geprüft werden, ob die erforderlichen Rechte tatsächlich vorliegen. Dies betrifft insbesondere Agenturen und Unternehmen, die regelmäßig mit externen Kreativen, Fotografen oder Softwareentwicklern arbeiten. Durch ein standardisiertes Onboarding-Verfahren lassen sich Fehlerquellen minimieren: Etwa eine Checkliste, die vor Projektstart alle relevanten Punkte abfragt – von der Ermächtigung zur Unterlizenzierung bis hin zu bestehenden Beschränkungen in den Lizenzbedingungen.
Checklisten
Checkliste „Darf ich weiterlizenzieren?“
Diese Fragen helfen Ihnen, schnell einzuschätzen, ob eine Unterlizenzierung zulässig ist:
- Steht im Vertrag ausdrücklich, dass Unterlizenzen erlaubt sind?
- Wenn nein: ergibt sich aus dem Vertragszweck eine stillschweigende Ermächtigung (z. B. Reseller-Modell)?
- Welche Art von Nutzungsrecht wurde eingeräumt (einfach oder ausschließlich)?
- Ist die Weitergabe auf bestimmte Projekte, Kunden oder Medien beschränkt?
- Gibt es eine Konzernregelung, die die Nutzung durch andere Gesellschaften erlaubt?
- Liegt eine schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers vor, falls Unsicherheit besteht?
Wenn eine dieser Fragen nicht eindeutig beantwortet werden kann, sollten Sie vor der Weiterlizenzierung unbedingt rechtlichen Rat einholen.
Checkliste „Pflichtinhalte Unterlizenz-Klausel“
Damit eine Unterlizenzierung rechtssicher funktioniert, sollten folgende Punkte in der Vertragsklausel enthalten sein:
- Umfang der Ermächtigung (welche Rechte dürfen weitergegeben werden?)
- Zweck und Nutzungsarten (z. B. Print, Online, TV, Social Media)
- Laufzeit und räumlicher Geltungsbereich
- Verpflichtung zur Einhaltung der Hauptvertragsbedingungen (flow-down-Klausel)
- Vergütungsregelung für Unterlizenzen, ggf. Beteiligung des Urhebers
- Pflichten zur Dokumentation und Auskunft über erteilte Unterlizenzen
- Regelung zum Fortbestand oder Erlöschen der Unterlizenz bei Beendigung der Hauptlizenz
- Haftungs- und Freistellungspflichten des Lizenznehmers
Eine solche detaillierte Klausel reduziert die Gefahr von Auslegungskonflikten erheblich.
Checkliste „Risikoprüfung bei Fremdmaterial“
Wer fremdes Material in Projekten nutzt, sollte vorab diese Punkte prüfen:
- Liegt eine Lizenz vor, die zur eigenen Nutzung berechtigt?
- Ist ausdrücklich geregelt, ob eine Unterlizenz an Kunden oder Dritte erlaubt ist?
- Wurde geprüft, ob die Lizenz nur für interne Zwecke gilt?
- Gibt es Einschränkungen bei der Nutzung in bestimmten Medien oder Regionen?
- Sind Freigaben von abgebildeten Personen, Marken oder Designs vorhanden (Releases)?
- Ist die Lizenzkette dokumentiert und jederzeit nachweisbar?
- Besteht ein Risiko, dass Dritte ihre Rechte zurückrufen oder widerrufen?
Eine solche Risikoprüfung ist besonders in Agenturen, IT-Projekten oder bei Konzernstrukturen unverzichtbar, um spätere Konflikte und hohe Kosten zu vermeiden.
FAQ für die Praxis
Darf eine Agentur die Rechte an den Endkunden weitergeben?
Das hängt entscheidend vom Vertrag ab. Viele Agenturen erwerben Rechte zunächst nur für den Eigengebrauch, nicht automatisch für den Endkunden. Soll das Werk später beim Kunden eingesetzt werden – etwa ein Foto in einer Werbekampagne –, muss ausdrücklich geregelt sein, dass die Weitergabe erlaubt ist. Fehlt eine solche Ermächtigung, riskiert der Endkunde eine unberechtigte Nutzung. Deshalb sollten Agenturen schon beim Erwerb der Rechte darauf achten, dass eine Unterlizenzierung an ihre Kunden gestattet ist.
Reicht eine E-Mail-Freigabe?
Eine E-Mail-Freigabe kann im Einzelfall ausreichen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass der Rechteinhaber die Unterlizenzierung erlaubt. Allerdings ist dies oft unsicher, weil Formulierungen unklar bleiben oder die E-Mail später nicht mehr auffindbar ist. Rechtssicherer ist immer eine klare schriftliche Vertragsregelung. Besonders bei größeren Projekten sollten Sie sich nicht allein auf informelle Freigaben verlassen.
Gilt die Erlaubnis auch für neue Nutzungsarten?
Nein, eine Unterlizenz gilt in der Regel nur für die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsarten. Neue Medien oder Plattformen – beispielsweise Social Media, Streaming oder Virtual-Reality-Formate – sind davon nicht automatisch umfasst. Wollen Sie ein Werk auf zusätzlichen Kanälen nutzen, müssen Sie sicherstellen, dass die Erlaubnis auch diese Nutzungsart einschließt oder eine nachträgliche Erweiterung vereinbart wird.
Wie sichere ich mich bei Konzernnutzung ab?
Da es im Urheberrecht kein automatisches „Konzernprivileg“ gibt, muss die Nutzung innerhalb eines Konzerns immer vertraglich geregelt sein. Das bedeutet: Es sollte im Lizenzvertrag ausdrücklich festgehalten werden, welche Konzernunternehmen die Werke nutzen dürfen. Andernfalls ist die Nutzung durch Tochter- oder Schwestergesellschaften rechtlich unzulässig. In der Praxis empfiehlt es sich, alle relevanten Gesellschaften gleich von Beginn an als Nutzungsberechtigte aufzunehmen.
Wie gehe ich mit Open-Source-Komponenten um?
Open-Source-Software erlaubt grundsätzlich die Weitergabe und Unterlizenzierung, knüpft diese aber an klare Bedingungen. Dazu gehören etwa die Pflicht zur Weitergabe des Quellcodes, die Beifügung von Lizenztexten oder bestimmte Einschränkungen bei der Kombination mit proprietärer Software. Wer Open-Source-Komponenten in eigene Produkte integriert, muss daher sicherstellen, dass diese Bedingungen eingehalten und an Unterlizenznehmer weitergegeben werden. Andernfalls drohen Lizenzverstöße, die auch kommerzielle Projekte gefährden können.
Fazit
Kernaussagen in Kürze
Unterlizenzierung bedeutet, dass ein Lizenznehmer die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise an Dritte weitergibt. Ob dies zulässig ist, hängt stets vom Inhalt des Lizenzvertrages ab. Ohne ausdrückliche oder zumindest konkludente Ermächtigung ist die Weitergabe in aller Regel unzulässig. Besonders problematisch wird es, wenn Haupt- und Unterlizenz nicht aufeinander abgestimmt sind: Dann drohen Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen und Projektverzögerungen.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Agenturen
Für Unternehmen und Agenturen gilt: Klare Regelungen sind der Schlüssel. Bereits beim Erwerb von Nutzungsrechten sollte geprüft werden, ob eine Unterlizenzierung vorgesehen ist. In Verträgen empfiehlt es sich, den Umfang der Ermächtigung präzise zu definieren – nach Zweck, Medien, Territorium und Laufzeit. Auch Vergütungsfragen, Dokumentationspflichten und Haftung sollten eindeutig geregelt werden. Wer mit Fremdmaterial arbeitet, sollte ein systematisches Rechte- und Asset-Management einführen und Prüfroutinen etablieren, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Wann Sie anwaltliche Unterstützung einplanen sollten
Rechtliche Beratung ist vor allem dann empfehlenswert, wenn große Projekte, komplexe Lizenzketten oder Konzernstrukturen betroffen sind. Auch beim Einsatz von Open-Source-Software, internationalen Plattformen oder Reseller-Modellen ist die Rechtslage oft kompliziert. Ein spezialisierter Anwalt kann helfen, Verträge wasserdicht zu formulieren, Risiken frühzeitig zu erkennen und teure Streitigkeiten zu verhindern. Spätestens wenn eine Abmahnung oder ein Konflikt über die Reichweite von Lizenzen droht, sollten Sie professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen.
Ansprechpartner
Frank Weiß
Frank Weiß
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

