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Unterlassungstitel umfasst auch kerngleiche Verletzungshandlungen

Unterlassungstitel umfasst Verbot auch hinsichtlich nur ähnlicher, aber inhaltlicher Werbeabbildungen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat als Beschwerdeinstanz entschieden, dass ein Unterlassungstitel hinsichtlich einer verwendeten Produktbezeichnung bei Werbung auch eine Darstellung mittels eines Logos auf der Website des Anbieters erfasst. Dies soll auch dann gelten, wenn die verbotene Darstellung durch bildliche Zusätze oder durch Rechtsformzusatz ergänzt wird. Etwas anderes gilt dann, wenn das Logo lediglich im Rahmen von Referenzwerbung für das Unternehmen auf der Website verwendet wird.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 04.05.2015, die den Antragsgegnern die Werbezwecken dienende Verwendung eines Logos im Geschäftsverkehr untersagte. Die Antragsgegnerinnen bewarben auf ihren Werbeseiten textile Bewässerungsmatten. Gegen die Antragsgegnerin zu 1 wurde zudem ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- € angeordnet, weil sie ihre Produkte auf ihrer Website auf der Website trotz Unterlassungsgebot mit dem Logo beworben hatte. Gegen die Antragsgegnerin zu 2 wurde kein Ordnungsgeld festgesetzt. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.
Gegen die Festsetzung des Ordnungsgelds legte hingegen die Antragsgegnerin zu 1 Beschwerde ein und begehrte dessen Aufhebung.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerden zurück und folgte damit dem Ausgangsgericht in seiner Beurteilung in der Sache.

Die Verwendung des Logos auf der Website hat gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Die Unterlassungsverfügung umfasst nicht nur die Verwendung eines identischen Logos, sondern auch gleichartige Abwandlungen des Logos, in denen das Charakteristische desselben zum Ausdruck kommt. Dementsprechend sind vom Verbot auch vergleichbare Handlungen erfasst.
Dies gilt nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob sich die Reichweite der Unterlassungsverfügung auf eine konkrete Form des Logos beschränkt. Maßgeblich ist eine Beurteilung des Gesamteindrucks.
Vorliegend war Gegenstand des gerichtlichen Verbots zwar nur die konkrete Produktbezeichnung und nicht die logoartige Darstellung auf der Website. Diese Darstellung enthielt eine bildliche Veranschaulichung und einen Rechtsformzusatz zusätzlich zur verbotenen Bezeichnung.
Allerdings weicht die logoartige Darstellung damit nicht maßgeblich von der Bezeichnung des Logos ab, die eine kennzeichnende Wirkung hat. Eindeutig ist dem Logo im Gesamteindruck diese kennzeichnende Wirkung zu entnehmen. Zudem ist die verbotene Bezeichnung vollständig in dem Werbelogo der Antragstellerin enthalten.
Wenn die Warenbezeichnung in eine bildhafte Darstellung einbezogen wird, stellt dies nach Ansicht des Gerichts einen stärkeren Zusammenhang zu den beworbenen Produkten dar, und gebietet keine Bewertung einer rechtlich differenzierten Werbedarstellung.

Lediglich die Verwendung des Logos im Rahmen der Referenzwerbung für das Unternehmen der Antragsgegnerin zu 2 verstößt nicht gegen den bestehenden Unterlassungstitel. Gegenstand des Verbots war die Verwendung der Produktbezeichnung als solche, um Bewässerungsmatten zu vertreiben, nicht aber die Verwendung der Bezeichnung als Kennzeichen der Firma. Maßgeblich ist hierbei die objektive Sicht des angesprochenen Verkehrskreises. Aus dieser Sicht konnte das Gericht ein Bewerben der Produkte nicht feststellen.
Mit dem Verwenden des Logos als Referenz wurde als alleiniger Zweck das Unternehmen der Antragsgegnerin zu 2 beworben und gerade nicht die von ihr angebotenen Produkte.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.04.2016, Az. 6 W 3/16

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