Unterlassungserklärung für Print gilt auch online
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 26.06.2025 (Az.: 14 O 165/24) eine wichtige Entscheidung zur Reichweite einer Unterlassungserklärung im Urheberrecht getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine für den Print-Bereich abgegebene Unterlassungserklärung auch dann greift, wenn das betroffene Werk zusätzlich online veröffentlicht wird. Das Gericht stellte klar: Ja – eine Unterlassungserklärung beschränkt sich nicht auf den Print-Bereich, sondern erfasst auch die digitale Verbreitung.
Der Fall: Unerlaubte Nutzung eines Produktfotos
Ein Onlinehändler war Urheber eines professionellen Produktfotos. Dieses Bild wurde ohne seine Zustimmung in zwei Print-Zeitschriften eines großen Verlages veröffentlicht. Nachdem er eine Abmahnung ausgesprochen hatte, gab der Verlag eine Unterlassungserklärung ab.
In dieser Erklärung verpflichtete sich der Verlag, das Foto nicht ohne Zustimmung des Urhebers „öffentlich zugänglich zu machen“. Der Wortlaut ließ also bereits erkennen, dass die Verpflichtung nicht nur auf den Print beschränkt war, sondern allgemein jede öffentliche Zugänglichmachung erfasste.
Später stellte sich heraus, dass das Foto auch online abrufbar war. Daraufhin verlangte der Urheber eine Vertragsstrafe. Der Verlag weigerte sich mit dem Argument, er habe keine hinreichende Kenntnis über alle verwendeten Inhalte in seinen verschiedenen Publikationen und Online-Angeboten.
Die Entscheidung des LG Köln
Das Landgericht Köln stellte klar, dass der Verlag gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hat. Entscheidend war, dass die Verpflichtung nicht nur den Print-Bereich erfasst, sondern auch die Online-Veröffentlichung einschließt.
Das Gericht führte aus, dass der Verlag aktiv darauf hinwirken musste, dass das Bild auch online entfernt wird. Diese Einwirkungspflicht sei dem Verlag ohne Weiteres zumutbar gewesen, gerade weil er wirtschaftlich von der Online-Verbreitung seiner Inhalte profitiere.
Pflicht zur aktiven Einwirkung
Besonders betonte das Gericht, dass ein Verlag nicht einfach abwarten darf. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss aktiv dafür sorgen, dass es zu keinen weiteren Verstößen kommt. Dazu gehört auch die Pflicht, intern zu prüfen, wo ein Bild verwendet wird, und gegenüber Dritten wie Online-Plattformen auf die Entfernung hinzuwirken.
Das Argument des Verlages, er publiziere über 100 Zeitschriften und habe keinen vollständigen Überblick, ließ das Gericht nicht gelten. Eine derartige organisatorische Nachlässigkeit sei nicht akzeptabel und begünstige Rechtsverletzungen.
Angemessene Vertragsstrafe von 6.000 Euro
Das Gericht sah das Verhalten des Verlages als fahrlässig an und hielt eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro für angemessen. Damit unterstrich es, dass Unterlassungserklärungen ernst zu nehmen sind und Verstöße empfindliche finanzielle Folgen nach sich ziehen können.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Das Urteil des LG Köln verdeutlicht eindrucksvoll, dass Unterlassungserklärungen weitreichende Konsequenzen haben. Wer sich verpflichtet, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, muss dafür sorgen, dass diese Verpflichtung umfassend erfüllt wird – unabhängig davon, ob es sich um Print, Online oder andere Veröffentlichungsformen handelt.
Das bedeutet:
- Eine Unterlassungserklärung ist meist nicht eng auszulegen.
- Sie umfasst sämtliche Formen der öffentlichen Zugänglichmachung – insbesondere auch im Internet.
- Unternehmen müssen organisatorische Maßnahmen treffen, um weitere Verstöße auszuschließen.
- Fahrlässigkeit oder mangelnde Übersicht über eigene Publikationen entlasten nicht.
Für Urheber, Fotografen und Rechteinhaber zeigt die Entscheidung, dass Gerichte ihre Ansprüche stärken. Wer einmal eine Unterlassungserklärung erwirkt hat, kann sich darauf verlassen, dass Verstöße auch in der digitalen Welt ernst genommen werden.
Fazit
Das Urteil des LG Köln vom 26.06.2025 setzt ein klares Signal: Unterlassungserklärungen sind nicht auf einzelne Medienformen beschränkt. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss dafür sorgen, dass Rechtsverletzungen in sämtlichen Verbreitungswegen – ob Print oder Online – unterbleiben. Andernfalls drohen empfindliche Vertragsstrafen.
Damit ist klar: Verlage und Unternehmen müssen ihre Prozesse genau im Blick haben, um keine Vertragsstrafen zu riskieren. Für Urheber hingegen bietet die Entscheidung eine wichtige Bestätigung ihrer Rechte – und eine starke Grundlage, um Verstöße konsequent zu verfolgen.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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