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Unterlassungserklärung eines minderjährigen Online-Händlers

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az. 2a O 58/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Teilgeschäftsfähigkeit eines Minderjährigen, der mit Genehmigung der Eltern und des Vormundschaftsgerichts ein Gewerbe betreibt, bezieht sich nicht auf die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen.

Geschäftstüchtige Jugendliche und deren Eltern sollten im Fall einer Abmahnung vor Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtliche Beratung einholen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zeigt:

Der Beklagte betrieb seit seinem sechzehnten Lebensjahr das Gewerbe Online-Handel. Die Eltern hatten der Gewerbeausübung zugestimmt, die Gewerbeanmeldung war durch das Vormundschaftsgericht genehmigt.

Die Klägerin war Inhaberin einer europäischen Wortmarke und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Sie vertrieb Handyhüllen und Zubehör im Internet auf der Handelsplattform Amazon. Für jedes Angebot wurde ihr eine individuelle Identifikationsnummer (ASIN) zugeteilt.

Der Beklagte war ebenfalls auf der Handelsplattform Amazon als Verkäufer aktiv. Er hatte ein Angebot der Klägerin für Handy-Schutzhüllen unter Verwendung der Wortmarke ohne deren Zustimmung übernommen und die Schutzhülle in seinem Namen angeboten. Es lag ohne jeden Zweifel ein Verstoß gegen Art. 9 GMV vor, wonach es Dritten zusammengefasst untersagt ist, mit einer Gemeinschaftsmarke identische Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten ab, der als 17-Jähriger persönlich eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ohne Zustimmung der Eltern oder des Vormundschaftsgerichts abgab. Während des Verfahrens wurde der Beklagte achtzehn Jahre alt und gab erneut eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Entscheidungsgegenständlich waren noch die Kosten.

Die Klägerin berief sich auf die Unwirksamkeit der vor dem Verfahren abgegebenen Unterlassungserklärung aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Beklagten.

Das Landgericht Düsseldorf folgte der Rechtsansicht der Klägerin: Durch die mit Zustimmung der Eltern und Genehmigung des Familiengerichts vorgenommene Gewerbeanmeldung erlangte der Minderjährige volle Geschäftsfähigkeit bezogen auf die Geschäfte, die das genehmigte Erwerbsgeschäft mit sich bringt. Die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen ist kein Rechtsgeschäft, das einen Zusammenhang mit dem Aufbau oder der Führung des Erwerbsgeschäftes aufweist. Im Gegenteil, durch Verstöße gegen markenrechtliche Vorschriften handelt ein Gewerbetreibender nicht im Sinne seines Geschäftsbetriebs, sondern schadet diesem.

Der Beklagte konnte daher als Minderjähriger trotz genehmigter Gewerbeausübung alleine keine wirksame strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Ob neben der Zustimmung durch die Eltern zusätzlich eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig gewesen wäre, ließ das erkennende Gericht offen.

Der Beklagte wurde zur Bezahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten und der Prozesskosten verurteilt.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014, Az. 2a O 58/13 

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