Zur Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung als PDF

Der Bundesgerichtshof entschied am 12.01.2023, eine von einem Kaufmann abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung unterliege grundsätzlich der Formfreiheit. Es sei daher nicht erforderlich, die original unterzeichnete Erklärung per Post zu versenden. Vielmehr könne diese auch im pdf-Format per E-Mail abgegeben werden. Anders sei es aber, wenn ausdrücklich eine Abgabe im Original gefordert wurde.
Welche Form ist für eine Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich?
Die Klägerin betrieb einen Gewerbebetrieb. Der Beklagte versandte an deren Mail-Adresse jeweils ohne ihre Zustimmung zwei Werbe-Mails. Die Klägerin mahnte den Beklagten daher ab und forderte ihn auf, die beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Klägerin wies dabei auch darauf hin, dass eine Versendung der Erklärung vorab per Fax oder E-Mail genüge, sofern das entsprechende Original spätestens zum Ablauf einer bestimmten Frist eingehe. Der Beklagte übersandte per E-Mail die entsprechend unterschriebene Erklärung als pdf. Das Original allerdings ging nicht innerhalb der festgesetzten Frist ein. Daher teilte die Klägerin einen Tag nach Fristablauf mit, dass ihrer Ansicht nach die Angelegenheit noch nicht erledigt sei. Kurze Zeit später reichte sie daher auch Klage ein. Im Zuge der rechtlichen Auseinandersetzung übersandte der Beklagte die Unterlassungserklärung doch noch im Original.
Kaufleute können Unterlassungserklärung auch als pdf abgeben. Der Bundesgerichtshof befand, dass zwar die Wiederholungsgefahr auch durch eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung im pdf-Format wieder beseitigt werden könne. Denn eine von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung unterliege grundsätzlich der Formfreiheit (§ 343 Abs. 1, § 350 HGB).
Unterbindung der Wiederholungsgefahr erforderlich
Weitere Voraussetzung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr sei aber, dass sich die Erklärung als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt, so das Gericht. Dazu gehöre, dass die angedrohte Sanktion geeignet erscheint, den Versprechenden von Wiederholungen abzuhalten. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr könne mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aber nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine effektive Sanktionsdrohung gesichert sei.
Nachreichung im Original verlangt
Der BGH entschied daher, dass es vorliegend an der erforderlichen Abschreckungswirkung fehle. Die Klägerin habe dem Beklagten einen Tag nach Ablauf der Frist mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach die Angelegenheit mit der Übersendung der Unterlassungsverpflichtungserklärung per Mail gerade nicht erledigt sei. Dieser Mitteilung komme der Erklärungswert zu, dass die Klägerin die Annahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung als pdf ablehne. Damit könne der Beklagte nicht mehr mit dem Zustandekommen eines wirksamen Unterlassungsvertrags rechnen. Aufgrund dessen fehle es ab Kenntnis dieser Ablehnung an einer für den Wegfall der Wiederholungsgefahr notwendigen effektiven Sanktionsdrohung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2023, Az. I ZR 49/22
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