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Unterlassungsanspruch kann Rückruf von Produkten mit einbeziehen

BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 29.09.2016 mit der Frage beschäftigt, ob ein Unterlassungsschuldner durch eine Unterlassungserklärung auch zum Rückruf seines Produktes verpflichtet werden kann.

In dem zu klärenden Sachverhalt erhielt der Unterlassungsschuldner ein Verbot, bestimmte Spirituosen mit dem Namen "Rescue Tropfen" oder "Rescue Night Spray" zu vertreiben und zu bewerben. Nach der erteilten Unterlassungsaufforderung waren die genannten Produkte jedoch weiterhin erhältlich. Dies war unter anderem der Tatsache geschuldet, dass die Verkaufsstellen bereits vor der Unterlassungsaufforderung mit den Produkten beliefert worden sind.

Aufgrund der andauernden Verfügbarkeit der Produkte beantragte die Unterlassungsgläubigerin ein Ordnungsgeld gegen den Schuldner zu verhängen, da dieser gegen die Unterlassungsanordnung verstoßen habe.

Der BGH verkündete in seinem Urteil, dass eine Unterlassungsverpflichtung nicht nur zum reinen Unterlassen beziehungsweise Einstellen der eigentlichen Handlung verpflichte, sondern auch zur Vornahme von Handlungen welche eine zuvor geschaffene Störung beseitigen können. Dies sei zumindest in den Fällen zu beachten, in denen nur durch die endgültige Beseitigung des Störungszustandes der eigentliche Zweck der Unterlassung erreicht werden könne.

Weiter stellt der BGH klar, dass es durch die Beseitigung des Störungszustandes auch nicht zu einer Vermischung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG, sowie dem Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG kommen würde. Vielmehr würden gerade in den Fällen, in denen die Verletzung der Unterlassungsanordnung einen andauernden Zustand besitzt, beide Ansprüche nebeneinander bestehen.

Weitergehend geht der BGH auf die Pflicht des Unterlassungsschuldners gegenüber Dritten ein. In seinem Urteil betont der BGH, dass der Unterlassungsschuldner zur Vornahme auf Dritte verpflichtet sein kann, um das endgültige Tun oder Unterlassen, nach Forderung der Unterlassungsaufforderung, zu erwirken. Der BGH stellt jedoch auch fest, dass grundsätzlich keine direkte rechtliche Verpflichtung des Unterlassungsschuldners gegenüber dem Dritten besteht. Bringen die Handlungen des Dritten dem Unterlassungsschuldner jedoch einen wirtschaftlichen Vorteil, so muss der Unterlassungsschuldner für das Tun oder Unterlassen, der in der Unterlassungsaufforderung geforderten Handlung, durch den Dritten sorgen. In einem solchen Fall muss eine tatsächliche Einflussnahme auf der Dritten allerdings auch möglich sein.

Sofern eine Einflussnahme auf den Dritten möglich ist wird der Unterlassungsschuldner dazu verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf den Dritten einzuwirken, wenn dadurch der Störungszustand der Unterlassung aufgehoben werden kann. Die Frage, welche Handlungen für den Unterlassungsschuldner möglich und zumutbar sind, soll laut BGH im Einzelfall beurteilt werden. Die Beurteilung der Frage obliegt in den jeweiligen Fällen, in denen der Unterlassungsschuldner nicht bereits im Erkenntnisverfahren die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der der Beseitigung geltend macht, dem Vollstreckungsgericht.

In dem hier vorliegenden konkreten Sachverhalt kam der BGH zu der Ansicht, dass der Unterlassungsschuldner durch einen Produktrückruf seiner Spirituosen den Zustand der Störung hätte beseitigen können. Ein direktes Einwirken auf Dritte wäre für ihn im Bereich des Möglichen und Zumutbaren gewesen.

BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15

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