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Untätigkeit der Datenschutzbehörde: Wann Betroffene Klage erheben dürfen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verspricht Betroffenen ein starkes Beschwerderecht. Doch was, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde gar nicht reagiert? Diese Frage hat das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach in einem aufsehenerregenden Beschluss vom 03.08.2023 (Az.: AN 14 K 19.01313) entschieden – mit weitreichenden Folgen für Betroffene und Behörden gleichermaßen.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen:

  • was Betroffene tun können, wenn die Datenschutzbehörde nicht reagiert,
  • welche Fristen die DSGVO tatsächlich setzt,
  • und warum selbst eine späte Bearbeitung den Staat nicht vor den Prozesskosten schützt.

Der Fall: Beschwerde per E-Mail – und dann?

Die Klägerin wandte sich mit einer Datenschutzbeschwerde per E-Mail an die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie schilderte einen mutmaßlichen Verstoß gegen das Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Doch: Nichts geschah. Keine Eingangsbestätigung, keine Rückmeldung, keine Zwischenmitteilung – schlichtweg Funkstille.

Erst nach drei Monaten reichte sie eine sogenannte Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ein. Im Laufe des Gerichtsverfahrens erwachte die Behörde plötzlich zum Leben und bearbeitete die Beschwerde. Die Klägerin erklärte daraufhin das Verfahren für erledigt. Doch es blieb die Frage: Wer trägt die Verfahrenskosten?

Die Rechtslage: Drei Monate sind genug – sagt die DSGVO

Die zentrale Norm in diesem Fall ist Art. 78 Abs. 2 DSGVO, der lautet:

"Wird über eine Beschwerde [...] nicht binnen drei Monaten entschieden, so hat die betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf."

Das VG Ansbach betont: Die DSGVO gewährt dem Betroffenen bereits nach drei Monaten Untätigkeit das Recht, vor Gericht zu ziehen. Die Datenschutzbehörde kann sich dabei nicht darauf berufen, sie hätte „nicht gewusst, ob das wirklich schon eine Beschwerde war“. Denn:

„Die Voraussetzungen an die bloße Einleitung eines Beschwerdeverfahrens dürfen [...] nicht überspannt werden.“

Auch die Anforderungen an eine Rückmeldung durch die Behörde sind nicht hoch: Eine einfache Eingangsbestätigung oder eine kurze Information über den Bearbeitungsstand hätte gereicht.

Was ist eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO?

Die sogenannte Untätigkeitsklage ist ein Rechtsbehelf, wenn Behörden nicht handeln. Sie kann eingereicht werden, wenn:

  • drei Monate seit Antragstellung vergangen sind und
  • keine Sachentscheidung erfolgt ist.

Im Datenschutzbereich greift zusätzlich Art. 78 Abs. 2 DSGVO, der die Frist nochmals bekräftigt – hier steht sogar explizit das „Nicht-Tätigwerden“ im Fokus, nicht nur das „Nicht-Bescheiden“.

Wichtig: Die Untätigkeitsklage ist nicht auf eine abschließende Entscheidung gerichtet – sondern darauf, die Behörde überhaupt zum Handeln zu bewegen.

Bewertung des VG Ansbach: Keine Gnade für behördliches Schweigen

Das Gericht sah klaren Verstoß gegen die DSGVO:

  • Die E-Mail der Klägerin war eine vollwertige Beschwerde i.S.d. Art. 77, 78 DSGVO.
  • Die Behörde hätte innerhalb von drei Monaten zumindest eine Mitteilung über den Bearbeitungsstand machen müssen.
  • Es lagen keine Gründe vor, die die Fristüberschreitung rechtfertigen könnten.

Ergebnis: Obwohl die Behörde später reagierte, musste sie die Kosten des Verfahrens tragen – und nicht die Klägerin. Das Gericht begründete das mit § 161 Abs. 3 VwGO, wonach bei übereinstimmender Erledigungserklärung derjenige die Kosten trägt, der mutmaßlich unterlegen wäre – in diesem Fall die Behörde.

Warum dieses Urteil so wichtig ist

Das VG Ansbach macht deutlich:

  • Datenschutzrechte sind nicht nur Papierrechte.
  • Behörden dürfen sich nicht hinter Bürokratie oder Überlastung verstecken.
  • Der effektive Rechtsschutz nach DSGVO verlangt zeitnahes Handeln.

Damit stärkt das Gericht nicht nur den Betroffenen, sondern erhöht auch den Druck auf die Datenschutzaufsichtsbehörden, ihre Abläufe zu verbessern.

Was Betroffene jetzt wissen sollten

Wenn Sie eine Datenschutzbeschwerde eingereicht haben und nach drei Monaten keine Rückmeldung erhalten:

Sie können Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben.
Sie müssen nicht warten, bis die Behörde endlich reagiert.
Eine formlose E-Mail kann als gültige Beschwerde ausreichen.
Selbst wenn die Behörde später tätig wird, können Sie die Kosten erstattet bekommen.

Tipps aus anwaltlicher Sicht

  • Dokumentieren Sie Ihre Beschwerde sorgfältig: Datum, Inhalt, Empfänger.
  • Verlangen Sie eine Eingangsbestätigung.
  • Nach spätestens drei Monaten: anwaltlich prüfen lassen, ob eine Untätigkeitsklage sinnvoll ist.
  • Verzichten Sie nicht auf Ihre Rechte – gerade im Datenschutz sind Fristen entscheidend.

Fazit: DSGVO verpflichtet Behörden – nicht nur Unternehmen

Das VG Ansbach hat mit seiner Entscheidung ein wichtiges Zeichen gesetzt: Datenschutz darf nicht im Verwaltungsnebel versickern. Der Staat muss sich an die eigenen Regeln halten – und Betroffene haben das Recht, sich zu wehren, wenn das nicht geschieht.

Bleibt eine Datenschutzbehörde untätig, sind Klagen zulässig – und teuer für die Behörde.

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