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Unser Debcon-Stempel im Dauereinsatz

Debcon GmbH hat das BGH-Urteil I ZR 148/13 für sich entdeckt!
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Heute erreichen uns wieder ganze Papierstapel der Debcon GmbH, Debitorenmanagement und Consulting, die in der Vergangenheit auch schon für Erheiterung gesorgt haben.

Nunmehr sieht die Debcon GmbH auf Grund einer Entscheidung des BGH zu Dauer der Verjährung bei Ansprüchen aus Filesharing-Abmahnungen Ihre „Ansprüche“ als noch leichter durchsetzbar an. Gleichwohl liegt uns bis dato -trotz anderweitiger Ankündigungen in der Vergangenheit- keine Klage der Debcon GmbH vor. Stattdessen wird einer neuerliches Zahlungsangebot gemacht – das wievielte das ist, kann ich nicht sagen. Ich habe irgendwann aufgehört zu zählen.
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