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unnötig getrenntem Vorgehen gegen zwei verbundene Unternehmen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat am 29.05.2013 unter dem Aktenzeichen 8 W 130/12 durch Beschluss entschieden, dass ein getrenntes Vorgehen gegen zwei verbundene Unternehmen mit vollem Kostenanspruch für beide Verfahren rechtsmissbräuchlich sein kann. Der Antragssteller müsse vielmehr so behandelt werden, als hätte er nur ein Verfahren geführt. Mehrkosten durch getrennte Verfahren seien nicht erstattungsfähig. 

In dem genannten Verfahren hatte der Antragsteller die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses begehrt, nachdem er eine Firma einer Unternehmensgruppe vor dem Landgericht (LG) Hamburg zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung wegen eines im Internet erschienenen Artikels verpflichten ließ, für den die Antragsgegnerin verantwortlich gewesen ist. In einem ähnlichen Verfahren vor dem gleichen Gericht machte er ähnliche Ansprüche gegen ein zur gleichen Gruppe gehörendes Unternehmen geltend. In der mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen, mit dem sich beide Antragsgegnerinnen u.a. zur Tragung der Kosten verpflichteten.

Daraufhin stellte der Antragssteller in beiden Fällen einen Kostenfestsetzungsantrag unter Zugrundelegung eines Streitwertes von jeweils 10000 Euro. Pro Verfahren machte er 1480 Euro geltend.

Das LG Hamburg hatte ihm unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Kosten in Höhe von 983 Euro pro Verfahren zugesprochen. Dabei ging es von einem Gesamtstreitwert von 20000 Euro aus und verteilte die ermittelten Gebühren auf die beiden Verfahren jeweils zur Hälfte. Denn, so das Gericht, der Antragssteller sei so zu stellen, als hätte er nur ein Verfahren geführt. Hätte er nämlich beide Verfahren in nur einem geführt, was ihm möglich gewesen wäre, hätte er die Kosten geringer halten können.

Hiergegen wendet sich der Antragssteller und führt aus, die Rechtsprechung des BGH sei auf seinen Fall nicht übertragbar, da es sich bei diesem nicht um Ansprüche der Unterlassung handele. Zudem handele es sich bei den Antragsgegnerinnen um zwei verschiedene, voneinander getrennte juristische Personen. Beachtlich sei auch, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen des Vergleichs zu einer Übernahme der Kosten nach Streitwert und Aktenzeichen verpflichtet habe.

Das OLG Hamburg, dem die Sache zur Entscheidung vorgelegt worden ist, bekräftigte den Beschluss der Vorinstanz, da die Verfolgung seiner Rechtsansprüche in zwei verschiedenen Verfahren vom Antragssteller missbräuchlich sei und dieser auch hilfsweise die Festsetzung so beantragt hatte wie es vom LG erkannt wurde. 

Nach Treu und Glauben sei der Antragssteller ohnehin gehalten gewesen, zur Kostenreduzierung seine Ansprüche in nur einem Verfahren zu verfolgen. 

Gemäß der Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts unterliege jede Rechtsausübung auch in Zivilsachen dem Missbrauchsverbot, welches sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe. Dieser Grundsatz gelte auch im Kostenrecht und verpflichtet jede Partei, die Kosten, die sie vom Gegner erstattet haben will, so gering zu halten wie es sich mit der Wahrung ihrer rechtmäßigen Interessen vereinbaren lasse. Das Kostenrecht gebiete eine sparsame Prozessführung. Daher sei es missbräuchlich, eine Forderung ohne einen sachlichen Grund in Teilforderungen aufzuspalten und in getrennten Prozessen zu verfolgen. Wenn eine Partei dies dennoch so handhabe, sei sie so zu stellen, als habe sie nur einen einzigen Prozess geführt.

Sachlich gerechtfertigt sei eine getrennte Geltendmachung jedenfalls nur dann, wenn die Ansprüche unterschiedlich schwierig seien oder nur einer von ihnen eine schnelle Titulierung verspreche. Dies sei hier nicht der Fall.

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2013, Aktenzeichen 8 W 130/12

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