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Unlautere Werbung mit “Medikament des Jahres”

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.02.2015, Az. 6 U 184/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 12.02.2015 unter dem Az. 6 U 184/14 entschieden, dass ein Apothekerverband nicht für ein Medikament als “Medikament des Jahres” werben darf. Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sei es verboten, mit Empfehlungen durch im Gesundheitswesen tätige Personen zu werben. Zu diesem Personenkreis gehöre eindeutig auch der Apothekerverband.

Antragsgegnerin ist ein Hersteller von vorwiegend rezeptfreien Produkten gegen Erkältungskrankheiten. Mit einer Anzeige vom 08.01.2014 warb sie für das Fertigarzneimittel "Wick MediNait" mit dem Hinweis, dieses sei das "Medikament des Jahres".

Das Landgericht hat es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, wie mit der Anzeige in der Zeitschrift A geschehen, für das Arzneimittel „Wick MediNait Erkältungssirup für die Nacht” zu werben, indem die Aussage „Erkältungsmedikament des Jahres 2014 - gewählt vom Bundesverband Deutscher Apotheker” beigefügt wird.
Auch darf das Medikament nicht mit „Medikament des Jahres 2014 - Produktgruppe interne Mittel bei grippalen Infekten” beworben werden.
Nachdem die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hatte, hat das LG die einstweilige Verfügung per Urteil bestätigt. Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Diese hat vor dem OLG keinen Erfolg.
Denn es bestehe ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung konnte nicht widerlegt werden, weil Gründe hierfür nicht vorgetragen worden seien.

Der Antragsteller habe Anspruch auf Unterlassung der Werbung. Das LG sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Aussagen der Werbeanzeige um solche handele, die von Personen stammen, welche im Gesundheitswesen tätig seien.
Die Werbeverbote nach § 11 I HWG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 UWG und dienen dem Schutz von Verbrauchern vor unsachlicher Beeinflussung.
So dürfe Werbung für Medikamente keine Aussagen von Ärzten oder anderen im Gesundheitsbereich beschäftigten Personen enthalten. Auch dürfe sie sich nicht auf Empfehlungen von Wissenschaftlern stützen oder auf solche von Personen, die wegen ihrer Prominenz zum Verbrauch von Arzneimitteln animieren könnten.
Der Bundesverband der Apotheker sei ein solcher Personenkreis. Die entsprechende Vorschrift beschränke sich nicht auf natürliche Personen. Sie diene dazu, den Gefahren der Selbstmedikation zu begegnen, welche mit einer Werbung unter Zuhilfenahme fachlicher Autoritäten verbunden seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob dies eine natürliche oder juristische Person sei. Eine berufsmäßige Organisation habe sogar noch größeren Einfluss auf den Verbraucher als eine Einzelperson. Anderenfalls könne die Vorschrift auch leicht umgangen werden.
Aus Verbrauchersicht, die hier maßgeblich sei, gewährleiste der Bundesverband der Apotheker eine große Kompetenz. Der Verbraucher sehe in dem Verband nicht lediglich eine Interessenvertretung, sondern auch die Bündelung fachlicher Kompetenz.
Die Aussage „Erkältungsmedikament des Jahres 2014 - Gewählt vom Bundesverband Deutscher Apotheker” stelle daher eine klare Kaufempfehlung dar. Das ergebe sich direkt aus der Werbung, die das Medikament als das am häufigste von Apothekern empfohlene darstelle.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.02.2015, Az. 6 U 184/14

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