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Unklare arbeitsvertragliche Ausschlussklausel

In einem Arbeitsvertrag ist folgende Vereinbarung bezüglich Verfall- und Ausschlussfristen enthalten: "Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Andernfalls erlöschen sie."

Als ein Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden forderte, die er vor längerer Zeit geleistet hatte, verwies ihn der Arbeitgeber auf die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ist diese Verfallklausel jedoch unwirksam, da nicht explizit ausgeführt wird, wann die 3-monatige Ausschlussfrist beginnt. Weil derartige Unklarheiten immer zu Ungunsten des Verwenders ausgelegt werden, musste der Arbeitgeber die Überstunden bezahlen.

 

Urteil des LAG Hamm vom 01.06.2012

13 Sa 512/12

BB 2013, 1460

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