Unerlaubte Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 20.02.17 unter dem Az. 5 O 400/16 entschieden, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn die Weitergabe nicht von der betreffenden Person gestattet wurde.
Damit wurde es dem Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, die Daten der Klägerin an Dritte weiterzuleiten und gegenüber Dritten zu behaupten, die Klägerin sei pleite.
Die Parteien haben sich im Jahr 2016 über Facebook kennengelernt und angefreundet. Der Beklagte lieh der Klägerin 3050 €. Die Klägerin zahlte das Darlehen ratenweise zurück. Im Zuge dieser Rückzahlung kam es zu einem Streit zwischen den Parteien. In diesem Zusammenhang schickte die Klägerin dem Beklagten Informationen über ihren Kontostand in Form eines Screenshots. Der Beklagte leitete diesen Screenshot über Facebook an den Geschäftspartner der Klägerin und kommentierte dies wie folgt:
"Kontostand deiner Teilhaberin (...) die ist pleite. Bei mir hat sie auch noch 31 € Schulden. Nur zur Info. Bei uns hat es richtig geknallt."
Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin Inhaberin eines Friseursalons. Mit notariellem Vertrag vom 19.12.16 übernahm sie einen Kommanditanteil zum 01.01.17. Herr X fand die Nachricht am 21.10.16 und zeigt sie noch am gleichen Tag der Klägerin.
Diese ist nicht überschuldet oder zahlungsunfähig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.16 forderte die Klägerin Unterlassung und Abgabe einer Unterlassungserklärung vom Beklagten. Sie ist der Ansicht, ihre vertraulichen Daten hätten nicht weitergereicht werden dürfen. Der Beklagte habe mit der Weitergabe gegen § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstoßen. Zwar sei der Beklagte keine öffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Weitergabe sei jedoch nicht zu privaten bzw. familiären Zwecken vorgenommen worden. Eine solche nach außen gerichtete Weitergabe befinde sich nicht mehr im privilegierten Rahmen. Gegenstand der Weitergabe waren hochgradig sensible Daten. Die Weitergabe an Geschäftspartner hätte zum Ruin der Klägerin führen können, weil ihre Bonität für das gemeinsame Geschäft elementare Bedeutung habe. Das gelte besonders im Hinblick auf die Übernahme des Firmenanteils. Die Weitergabe des Screenshots sei ausschließlich dazu erfolgt, der Klägerin zu schaden.
Es bestehe außerdem ein Anspruch auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen.
Dieser Ansicht schließt sich das LG Düsseldorf an. Der Erlass der einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten sei gerechtfertigt. Durch Weitergabe der Daten der Klägerin liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, das durch § 823 BGB geschützt sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, weshalb dieser Eingriff gerechtfertigt sein sollte. Soweit er behauptet, es sei ihm um die Rückzahlung seines Geldes gegangen, stehe ihm dafür der Rechtsweg offen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Weitergabe der Kontodaten der Klägerin an die Geschäftspartner dazu beitragen soll, das Darlehen zurückzuerhalten. Wenn der Beklagte der Auffassung sei, die Klägerin käme ihrer Zahlungspflicht nicht nach, hätte er gerichtliche Hilfe bemühen können. Nur wenn ein berechtigtes Interesse vorhanden sei, können Daten weitergegeben werden. Gemäß § 27 BDSG sei die Vorschrift auch auf nicht öffentliche Stellen anwendbar, wenn die Nutzung nicht ausschließlich zu familiären oder persönlichen Zwecken erfolge. Als persönlicher Zweck gelte die Verwaltung eigenen Vermögens. Diesen Bereich habe der Beklagte jedoch verlassen. Denn er habe die Daten an Dritte weitergegeben. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus dem Versand der Nachricht an den Dritten.
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2017, Az. 5 O 400/16
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