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Unerlaubte Veröffentlichung von Fotografien auf Facebook – außerordentliche Kündigung

LAG Brandenburg, 17 Sa 2200/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 11. April 2014 unter dem Aktenzeichen 17 Sa 2200/13 entschieden, dass einem Mitarbeiter eines Krankenhauses nur unter bestimmten Umständen, die vom Einzelfall abhängen, fristlos gekündigt werden kann, wenn dieser unerlaubt Fotos von Patienten in sozialen Netzwerken veröffentlicht. In Einzelfällen könne dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden.

Geklagt hatte eine Angestellte, die in einem Krankenhaus als Kinderkrankenpflegerin für Kinder beschäftigt war. Auf der Intensivstation für Kinder betreute sie ein neugeborenes Kind, dessen Mutter sich vom ihm losgesagt hatte, weil das Zwillingsgeschwisterkind direkt nach der Geburt verstarb. Bilder des Kindes hatte die Krankenschwester auf ihrer Internetseite bei Facebook veröffentlicht und mit Kommentaren versehen. Auch der Tod des einen Kindes wurde über das Internet mitgeteilt. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin der Krankenschwester das Arbeitsverhältnis fristlos und vorsorglich fristgemäß.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) und auch schon das Arbeitsgericht als Vorinstanzen haben die Kündigung für unwirksam erklärt. Zwar sei das Verhalten der Klägerin prinzipiell geeignet, eine Kündigung herbeizuführen, denn durch die Veröffentlichung der Patientenbilder habe sie erheblich gegen die Persönlichkeitsrechte des Patienten und die Schweigepflicht verstoßen, vor allem, da eine Verbreitung der Bilder über soziale Netzwerke nicht kontrollierbar sei. Doch es sei im vorliegenden Fall lediglich eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen. Eine Kündigung sei unverhältnismäßig. Denn die Klägerin habe eine emotionale Beziehung zu dem Kind entwickelt, der sie lediglich mit der Veröffentlichung der Bilder Ausdruck verleihen wollte. Das Kind sei auf den Bildern nicht zu identifizieren gewesen. Eine Bloßstellung des kindlichen Patienten habe nicht stattgefunden. Im Gegenteil seien die Bilder in der Lage gewesen, beim Betrachter positive Emotionen für das Kind zu wecken. Auch die Arbeitgeberin sei auf den Bildern nicht zu erkennen gewesen. Die Klägerin hatte die Bilder zudem sofort von ihrer Facebook-Seite entfernt, nachdem die Arbeitgeberin ihr deswegen Vorhaltungen machte. Nach Abwägung aller dieser Umstände konnte es dem Arbeitgeber zugemutet werden, dass dieser das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortsetzt. Die Kündigung ist somit unwirksam. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG Berlin-Brandenburg nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2014, Aktenzeichen 17 Sa 2200/13

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