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Unerlaubte Telefonwerbung: Was ist erlaubt – und was nicht?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Unerlaubte Werbeanrufe sind für viele Menschen ein tägliches Ärgernis – und das längst nicht nur in Ausnahmefällen. Ob aggressive Verkaufsversuche am frühen Abend, angebliche „Kundenumfragen“ mit verstecktem Werbezweck oder dubiose Gewinnspiele: Telefonwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung ist ein Dauerproblem, das Verbraucher in ihrer Privatsphäre stört und Unternehmen einem rechtlichen Risiko aussetzt.

Dabei ist die Rechtslage eigentlich eindeutig: Telefonische Werbung gegenüber Privatpersonen ist nur dann zulässig, wenn zuvor eine ausdrückliche und informierte Einwilligung erteilt wurde. Dennoch ignorieren viele werbende Unternehmen diese gesetzlichen Vorgaben – sei es aus Unwissenheit oder aus Kalkül. Die Folge: Abmahnungen, Bußgelder bis zu 300.000Euro und ein massiver Reputationsverlust drohen.

Auch aus unternehmerischer Sicht ist das Thema hochrelevant. Denn längst beobachten nicht nur Verbraucherschutzorganisationen, sondern auch Wettbewerber und Datenschutzbehörden sehr genau, wie und auf welchen Wegen Kunden kontaktiert werden. Wer hier nicht sauber arbeitet, riskiert mehr als nur einen Imageschaden.

Dieser Beitrag zeigt anschaulich, was bei Telefonwerbung erlaubt ist, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten, welche Fallstricke zu beachten sind – und wie sich sowohl Unternehmen als auch Verbraucher im Falle unerlaubter Anrufe effektiv schützen können.

 

Übersicht:

·         Was ist Telefonwerbung überhaupt?
·         Wann ist Telefonwerbung erlaubt?
·         Wann ist Telefonwerbung verboten?
·         Was droht bei Verstößen gegen das Verbot von Telefonwerbung?
·         Was gilt für Callcenter und Dienstleister?
·         Wie können Unternehmen rechtssichere Telefonwerbung gestalten?
·         Wie können sich Betroffene gegen unerlaubte Telefonwerbung wehren?
·         Fazit: Klare Regeln, hohe Risiken

 

 

Was ist Telefonwerbung überhaupt?

Nicht jeder Anruf eines Unternehmens ist gleich Werbung – doch ab wann spricht man von Telefonwerbung im rechtlichen Sinne? Die Antwort liefert das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), genauer gesagt §7 Abs.1 und Abs.2 Nr.2 UWG. Dort ist geregelt, dass eine geschäftliche Handlung – also etwa ein Anruf – unzumutbar belästigend und damit unzulässig ist, wenn sie gegenüber einem Verbraucher ohne dessen ausdrückliche Einwilligung erfolgt.

Rechtliche Definition

Nach gefestigter Rechtsprechung liegt Telefonwerbung immer dann vor, wenn ein Anruf darauf abzielt, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen – also das Geschäft des Werbenden – direkt oder indirekt zu fördern. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Begriff „Werbung“ während des Gesprächs verwendet wird oder nicht. Entscheidend ist allein der inhaltliche Zweck des Anrufs.

Beispiel: Wer einen Kunden anruft, um ihm ein neues Produkt vorzustellen, einen Termin zu vereinbaren oder einen Tarifwechsel vorzuschlagen, betreibt Werbung – auch dann, wenn dies als "Beratung" getarnt wird.

Abgrenzung: Werbung vs. Information oder Service

Nicht jeder Anruf muss aber automatisch eine unzulässige Werbemaßnahme sein. Rein informative oder serviceorientierte Anrufe sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie nicht auf Absatzförderung zielen. Dazu zählen etwa:

·         Rückfragen zur Lieferung einer bereits bestellten Ware

·         Technischer Support zu einem bestehenden Produkt

·         Informationen über sicherheitsrelevante Updates

·         Hinweise auf geänderte Geschäftszeiten oder Systemausfälle

Sobald jedoch ein solcher Serviceanruf mit einem werblichen Zusatz („Darf ich Ihnen im Zuge dessen auch unser neues Premium-Produkt vorstellen?“) kombiniert wird, kippt die rechtliche Einordnung – und es liegt Telefonwerbung vor.

Typische Praxisbeispiele

Beispiel

Juristische Bewertung

Ein Mobilfunkanbieter ruft einen Kunden an, um ihm einen neuen Vertrag anzubieten

Werbung – nur mit vorheriger Einwilligung erlaubt

Ein Versicherer informiert über eine Beitragserhöhung

Kein Werbeanruf, sofern keine Produktvermarktung enthalten ist

Ein Callcenter ruft im Namen eines Stromanbieters an und fragt, ob der Kunde „sparen“ möchte

Werbung – unzulässig ohne Einwilligung

Ein Onlineshop ruft an, um eine Lieferzeit zu bestätigen

Serviceanruf, zulässig

Ein angebliches „Meinungsforschungsinstitut“ fragt nach Kundenzufriedenheit und leitet direkt zu einem Verkaufsangebot weiter

Getarnte Werbung – rechtswidrig

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Wann ist Telefonwerbung erlaubt?

Telefonwerbung ist in Deutschland grundsätzlich verboten, sofern keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Doch es gibt gesetzlich definierte Ausnahmen, unter denen sie rechtlich zulässig ist. Diese hängen davon ab, wen man anruft – Privatpersonen oder Unternehmen – und ob eine Geschäftsbeziehung besteht.

1. Klare Voraussetzungen für Privatpersonen: Nur mit ausdrücklicher Einwilligung

Wer Verbraucher telefonisch kontaktieren möchte, braucht vorab deren ausdrückliche Einwilligung. Diese muss:

  • aktiv erfolgen (z.B. durch Ankreuzen eines Feldes auf einer Webseite),
  • freiwillig, spezifisch, informiert und nachweisbar sein,
  • jederzeit widerrufbar sein.

Einwilligung durch Schweigen, durch bloße Teilnahme an einem Gewinnspiel oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist nicht zulässig.

Wichtig: Die Beweislast liegt beim werbenden Unternehmen. Im Streitfall muss es nachweisen können, dass eine wirksame Einwilligung des Angerufenen vorlag.

2. Ausnahme bei Bestandskunden: §7 Abs.3 UWG

Eine häufig genutzte Ausnahme betrifft Bestandskunden, also Personen, mit denen bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Unter den Voraussetzungen des §7 Abs.3 UWG ist Werbung per Telefon oder E-Mail zulässig, wenn:

  • der Kunde bereits ein Produkt oder eine Dienstleistung erworben hat,
  • die Telefonnummer im Zusammenhang mit dem Kauf erlangt wurde,
  • der Kunde nicht widersprochen hat,
  • und ausschließlich für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen geworben wird.

Beispiel: Hat ein Kunde einen Internetanschluss bei einem Anbieter gebucht, darf dieser ihn später über einen günstigeren Tarif informieren – aber nicht über neue Mobilfunkangebote eines Tochterunternehmens.

Diese Ausnahme wird in der Praxis jedoch häufig überdehnt – was zu Abmahnungen und Bußgeldern führen kann.

3. Telefonwerbung im B2B-Bereich: Geringere Hürden – aber nicht grenzenlos

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen („Business-to-Business“) gelten etwas lockerere Regeln: Hier ist Werbung ausnahmsweise zulässig, wenn ein sogenanntes mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen besteht.

Das setzt voraus, dass:

  • eine konkrete geschäftliche Beziehung oder ein ernsthaftes geschäftliches Interesse besteht,
  • die beworbene Leistung im beruflichen Kontext des Empfängers liegt,
  • und kein Widerspruch erfolgt ist.

Beispiel: Ein Anbieter von Kanzleisoftware darf eine Anwaltskanzlei anrufen, um über ein neues Produkt zu informieren – aber nicht über Büroartikel, Kaffee oder Versicherungen.

Doch Vorsicht: Ein „mutmaßliches Einverständnis“ ist kein Freibrief. Gerichte legen diesen Begriff eng aus – und es bleibt auch hier beim Risiko einer Wettbewerbsverletzung, wenn das Interesse nur unterstellt wird.

Fazit: Telefonwerbung ist nur in engen Grenzen zulässig. Unternehmen sollten sich stets vergewissern, dass eine gültige Einwilligung oder ein klarer gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen. Besonders im B2C-Bereich sind die Anforderungen strikt.

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Wann ist Telefonwerbung verboten?

Trotz klarer gesetzlicher Regeln bleibt unerlaubte Telefonwerbung ein Massenphänomen – und zugleich ein klarer Rechtsverstoß. Wann ein Anruf zur verbotenen Werbehandlung wird, ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt – insbesondere in §7 UWG. Verstöße sind keine Bagatelle, sondern wettbewerbswidrig, belästigend und bußgeldbewehrt.

Im Folgenden die wichtigsten Fallgruppen:

 1. Keine ausdrückliche Einwilligung: Klare Rechtsverletzung

Wenn ein Unternehmen Verbraucher telefonisch kontaktiert, ohne dass eine nachweisbare, ausdrückliche und informierte Einwilligung vorliegt, liegt ein klarer Verstoß gegen §7 Abs.2 Nr.2 UWG vor. Dabei genügt weder ein vorheriger E-Mail-Kontakt noch eine allgemeine Geschäftsbeziehung.

Auch vermeintlich harmlose „Rückrufaktionen“ oder „Informationen zum Kundenkonto“ zählen als Werbung, wenn sie auf Absatzförderung zielen.

Beispiel: Ein Energieanbieter ruft einen früheren Kunden an, um ein neues Angebot zu unterbreiten – ohne dass der Kunde zugestimmt hat. Das ist verboten.

2. Täuschende oder aggressive Methoden

Besonders aggressive oder irreführende Anrufmethoden machen Werbung nicht nur unzulässig, sondern unter Umständen sogar strafbar. Dazu zählen unter anderem:

  • Anrufe mit unterdrückter oder manipulierter Rufnummer (Verstoß gegen §66k TKG)
  • Einsatz von Druck, Drohungen oder Täuschung
  • Vortäuschen amtlicher oder seriöser Herkunft
  • Unklare oder verdeckte Werbeabsicht („Sie haben gewonnen…“)

Gerade Callcenter nutzen diese Methoden, um Verbraucher zu überrumpeln. Doch auch Auftraggeber haften in der Regel mit – selbst bei ausgelagerten Kampagnen.

3. Werbung trotz Widerruf oder Eintragung in die Robinsonliste

Selbst wenn einmal eine Einwilligung zur Telefonwerbung vorlag, verlieren Unternehmen dieses Recht sofort, wenn:

  • der Kunde die Einwilligung widerruft,
  • oder er sich in die Robinsonliste (www.robinsonliste.de) eingetragen hat.

️ Wird dennoch weiter angerufen, liegt unerlaubte Belästigung vor – mit rechtlichen Konsequenzen, wie z.B. Abmahnungen, Bußgeldern oder Unterlassungsklagen.

4. Missbrauch von Umfragen oder Meinungsforschung

Ein häufiger Trick in der Praxis ist der Missbrauch von vermeintlich neutralen Meinungsumfragen, um indirekt Werbung zu betreiben. So werden z.B. Fragen zur Zufriedenheit gestellt – und im Anschluss ein Produktangebot unterbreitet. Auch dies ist unzulässige Telefonwerbung, wenn keine vorherige Einwilligung vorlag.

Fazit: Telefonwerbung ist verboten, wenn sie ohne Zustimmung erfolgt, wenn sie sich in der Form aggressiver Belästigung äußert oder wenn sie verdeckt, etwa als Umfrage, getarnt ist. Unternehmen, die solche Methoden einsetzen – oder zulassen –, handeln rechtswidrig und riskieren nicht nur Bußgelder, sondern auch dauerhaften Reputationsverlust.

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Was droht bei Verstößen gegen das Verbot von Telefonwerbung?

Unerlaubte Telefonwerbung ist kein Kavaliersdelikt. Wer Verbraucher oder Unternehmen rechtswidrig anruft, setzt sich nicht nur wettbewerbsrechtlichen, sondern auch aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen aus. Neben juristischen Sanktionen droht Unternehmen auch ein erheblicher Imageverlust, insbesondere bei öffentlichkeitswirksamen Verfahren.

Hier die wichtigsten Rechtsfolgen im Überblick:

1. Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände

Unerlaubte Telefonwerbung verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach §8 UWG können Mitbewerber, aber auch qualifizierte Verbraucherschutzverbände eine Abmahnung aussprechen – verbunden mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Folgen der Abmahnung:

  • Pflicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Übernahme der gegnerischen Rechtsanwaltskosten
  • Gefahr von Folgeklagen bei erneuten Verstößen

2. Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe

Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet sich rechtlich verbindlich, künftige Verstöße zu unterlassen. Kommt es dennoch zu einem erneuten Verstoß, wird eine Vertragsstrafe fällig – oft im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Beispiel: Ein Callcenter ruft trotz abgegebener Unterlassungserklärung erneut bei einem Betroffenen an. Der Vertragspartner kann nun eine Vertragsstrafe (z.B. 5.000€) fordern.

3. Bußgelder durch die Bundesnetzagentur – bis zu 300.000 Euro

Die Bundesnetzagentur ist für die Durchsetzung des Verbots unerlaubter Telefonwerbung zuständig (§20 UWG). Sie geht Beschwerden konsequent nach – insbesondere bei:

  • Anrufen ohne Einwilligung
  • Rufnummernunterdrückung
  • Verweigerung von Identitätsauskünften
  • Missbrauch automatisierter Anrufsysteme

️ Im Extremfall kann die Bundesnetzagentur ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen (§20 Abs.2 UWG).

4. Reputationsschäden und zivilrechtliche Klagen

Neben juristischen Folgen können Unternehmen durch unerlaubte Telefonwerbung auch massiven Reputationsschaden erleiden – etwa durch:

  • Negative Presseberichte
  • Abwertende Google-Bewertungen („Werden ständig angerufen“)
  • Beschwerden in sozialen Medien oder bei Bewertungsplattformen

Zudem sind auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche denkbar – etwa bei nachweisbarem psychischen Druck oder Datenschutzverstößen nach der DSGVO (Art. 82 DSGVO).

Fazit: Die Risiken unerlaubter Telefonwerbung sind erheblich – juristisch wie wirtschaftlich. Wer ohne Einwilligung anruft, riskiert Abmahnungen, Vertragsstrafen, Bußgelder und Imageschäden, die deutlich teurer sind als ein rechtssicheres Marketingkonzept. Unternehmen sollten daher dringend prüfen, ob ihre Werbepraxis den gesetzlichen Anforderungen genügt.

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Was gilt für Callcenter und Dienstleister?

Viele Unternehmen lagern ihre Telefonwerbung an externe Dienstleister aus – etwa an Callcenter oder Vertriebsagenturen. Der Gedanke dahinter: mehr Effizienz, weniger Risiko. Doch rechtlich entbindet die Auslagerung nicht von der Verantwortung. Im Gegenteil: Werbeanrufe durch Dritte bleiben rechtlich dem Auftraggeber zuzurechnen – und dieser haftet bei Verstößen in vollem Umfang.

1. Verantwortlichkeit trotz Auslagerung

Rechtlich gilt: Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für das Verhalten des beauftragten Callcenters oder Dienstleisters. Das wurde durch die Rechtsprechung – insbesondere durch den BGH (Urteil v. 17.7.2008 – I ZR 75/06) – eindeutig bestätigt.

Heißt konkret: Auch wenn die unerlaubten Anrufe nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Callcenters erfolgen, haftet das werbende Unternehmen als Störer oder Täter – etwa bei:

  • fehlender Einwilligung,
  • Täuschung über den Anrufer,
  • nicht dokumentierter Werbezwecke.

„Wir wussten davon nichts“ oder „Das war das Callcenter“ zählt also nicht als rechtliche Verteidigung.

2. Technische Maßnahmen zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit

Unternehmen und Dienstleister sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Anrufkampagnen rechtskonform durchgeführt werden. Das bedeutet u.a.:

  • Dokumentation der Einwilligungen (z.B. Double-Opt-in-Protokolle)
  • Anzeige der richtigen Rufnummer (kein Verstoß gegen §66k TKG)
  • Sicherstellung, dass keine Robinsonliste-Kontakte kontaktiert werden
  • Interne Schulungen für Callcenter-Mitarbeitende zur Gesprächsführung und Rechtslage
  • Datenschutzkonforme Verarbeitung gemäß DSGVO, insbesondere Art. 6 und 7

Technisch lassen sich durch Whitelists, Blacklists, Sperrlisten und CRM-Systeme viele Verstöße im Vorfeld vermeiden – allerdings nur, wenn sie konsequent gepflegt und tatsächlich genutzt werden.

3. Vertragsgestaltung mit Drittanbietern

Wer mit externen Callcentern oder Vertriebsfirmen zusammenarbeitet, sollte dies auf solider rechtlicher Grundlage tun. Eine schriftliche Vereinbarung ist Pflicht – und sollte insbesondere Folgendes enthalten:

  • Klare Weisungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten (Art.28 DSGVO Auftragsverarbeitung)
  • Verpflichtung zur Einhaltung des UWG und der TKG-Vorgaben
  • Nachweispflichten über dokumentierte Einwilligungen
  • Vertragsstrafen bei Verstößen
  • Regelungen zur Haftung und Freistellung

Ohne eine klare vertragliche Absicherung droht bei rechtswidrigem Verhalten des Callcenters ein erhebliches Haftungsrisiko – nicht nur zivilrechtlich, sondern auch bußgeldrechtlich.

Fazit: Externe Dienstleister entlasten organisatorisch – nicht aber juristisch. Wer Telefonwerbung auslagert, muss mit derselben Sorgfaltspflicht handeln wie bei internen Maßnahmen. Nur durch technische, organisatorische und vertragliche Sicherungen lässt sich das Risiko minimieren – und rechtssicher werben.

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Wie können Unternehmen rechtssichere Telefonwerbung gestalten?

Rechtssichere Telefonwerbung ist möglich – aber nur innerhalb klarer gesetzlicher Grenzen. Wer Kunden telefonisch kontaktieren möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und seine Prozesse technisch, organisatorisch und juristisch absichern. So lassen sich nicht nur Abmahnungen und Bußgelder vermeiden, sondern auch langfristige Kundenbeziehungen aufbauen, die auf Vertrauen und Transparenz beruhen.

1. Einholung und Dokumentation von Einwilligungen

Der wichtigste Baustein für rechtssichere Telefonwerbung ist die wirksame Einwilligung des Angerufenen – und deren lückenlose Dokumentation. Unternehmen müssen sicherstellen, dass:

  • die Einwilligung freiwillig, eindeutig und informiert erteilt wurde (Art.6 Abs.1 lit.a DSGVO i.V.m. §7 Abs.2 Nr.2 UWG),
  • sie nachweisbar ist (z.B. über Double-Opt-in, Mitschnittprotokolle, IP-Zeitstempel),
  • der Zweck des Anrufs konkret benannt wurde,
  • und die betroffene Person jederzeit widerrufen kann.

Tipp: Nutzen Sie nur Einwilligungsformulare, die die Anforderungen der DSGVO erfüllen – z.B. mit Checkboxen, die nicht vorangekreuzt sind, und mit einem Link zu den Datenschutzhinweisen.

2. Umgang mit Bestandskundendaten: §7 Abs.3 UWG richtig nutzen

Für Bestandskunden gilt eine erleichterte Regelung: Nach §7 Abs.3 UWG dürfen Unternehmen Kunden telefonisch kontaktieren, wenn bereits ein Kaufvertrag vorliegt, ähnliche Produkte beworben werden, und der Kunde nicht widersprochen hat.

Doch Vorsicht: Diese Ausnahme wird eng ausgelegt. Folgende Punkte müssen eingehalten werden:

  • Die Telefonnummer wurde im Zusammenhang mit dem Kauf erlangt.
  • Es werden nur ähnliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten.
  • Bei jeder Werbung muss auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden.
  • Der Kunde darf nicht bereits widersprochen haben.

Beispiel: Ein Kunde, der eine Hausratversicherung abgeschlossen hat, darf telefonisch über eine Ergänzungspolice informiert werden – nicht jedoch über Autoversicherungen oder Produkte anderer Konzerntöchter.

3. Hinweise zur DSGVO und Transparenzpflichten

Auch datenschutzrechtlich ist Telefonwerbung streng reguliert. Nach der DSGVO müssen Unternehmen:

  • bereits bei der Erhebung der Telefonnummer vollständig über die Verarbeitung informieren (Art.13 DSGVO),
  • den Verwendungszweck – z.B. telefonische Werbung klar und verständlich darstellen,
  • Betroffenenrechte gewährleisten (z.B. Widerrufsrecht, Löschung, Auskunft),
  • und die Rechtsgrundlage (z.B. Einwilligung oder berechtigtes Interesse) benennen.

Achtung: Verstöße gegen die Transparenzpflichten können als eigenständige Datenschutzverletzung geahndet werden – mit Bußgeldern von bis zu 20 Mio. oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes (Art.83 DSGVO).

Fazit: Wer rechtssichere Telefonwerbung betreiben will, braucht strukturierte Prozesse, klare Dokumentation und ein solides Verständnis der rechtlichen Grundlagen – insbesondere zu Einwilligung, Bestandskundenausnahme und DSGVO-Transparenzpflichten. Schon kleine Fehler können teuer werden. Eine rechtliche Beratung lohnt sich daher in jedem Fall.

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Wie können sich Betroffene gegen unerlaubte Telefonwerbung wehren?

Unerwünschte Werbeanrufe sind nicht nur lästig, sondern oft auch rechtswidrig. Betroffene Verbraucher und Unternehmer haben jedoch mehrere effektive Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren – von der Beschwerde bei Behörden bis zur juristischen Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen.

1. Beschwerde bei der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur ist die zentrale Anlaufstelle für Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung (§20 UWG). Sie geht Beschwerden systematisch nach – und kann bei Verstößen empfindliche Bußgelder bis zu 300.000 verhängen.

So reichen Betroffene eine Beschwerde ein:

  • Online über das Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur (Link: bundesnetzagentur.de)
  • Per E-Mail oder Brief mit folgenden Angaben:
    • Datum und Uhrzeit des Anrufs
    • Rufnummer des Anrufers (falls bekannt)
    • Inhalt des Gesprächs
    • Hinweise auf fehlende Einwilligung
    • Ob die Rufnummer unterdrückt wurde

Tipp: Führen Sie ein Anrufprotokoll, um bei wiederholten Anrufen Beweismittel zur Hand zu haben.

2. Was tun bei wiederholter Belästigung?

Wenn trotz Widerspruchs oder mehrfacher Beschwerden weitere Anrufe erfolgen, haben Betroffene das Recht, sich zivilrechtlich zur Wehr zu setzen. Hierzu gehören:

  • Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung
  • Geltendmachung von Schadenersatz (z.B. bei psychischer Belastung oder DSGVO-Verstößen)
  • Anzeige bei Datenschutzbehörden, sofern personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage verwendet wurden

️ Besonders hartnäckige Fälle sind oft das Ergebnis von rechtswidrigen Adresshändlern oder unseriösen Callcentern, bei denen der Widerspruch nicht durchgreift. In solchen Fällen kann die Einschaltung eines Anwalts helfen.

3. Einschaltung eines Anwalts – wann sinnvoll?

Ein spezialisierter Rechtsanwalt ist insbesondere dann sinnvoll, wenn:

  • trotz klarer Ablehnung weiterhin Werbeanrufe erfolgen,
  • eine Abmahnung oder Klage vorbereitet werden soll,
  • Schadenersatz nach DSGVO oder UWG geltend gemacht werden soll,

Ein Anwalt kann eine rechtssichere Unterlassungserklärungen fordern und – wenn nötig – gerichtlich gegen den Störer vorgehen. Dabei besteht in vielen Fällen gute Aussicht auf Erfolg, gerade wenn Beweise wie Anrufprotokolle oder Screenshots vorliegen.

Besonders bei DSGVO-Verstößen (Art.6, 7 oder 21 DSGVO) drohen den Verantwortlichen neben wettbewerbsrechtlichen auch datenschutzrechtliche Konsequenzen – und Betroffene haben ein Recht auf Auskunft, Löschung und ggf. Schadensersatz.

Fazit: Betroffene sind dem Ärger durch unerlaubte Telefonwerbung nicht hilflos ausgeliefert. Ob über die Bundesnetzagentur, durch zivilrechtliche Schritte oder mit anwaltlicher Unterstützung: Die rechtlichen Möglichkeiten zur Abwehr sind stark – man muss sie nur nutzen.

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Fazit: Klare Regeln, hohe Risiken

Telefonwerbung ist rechtlich erlaubt – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Wer Verbraucher oder Unternehmen telefonisch kontaktiert, ohne eine klare Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis, bewegt sich auf dünnem Eis. Die gesetzlichen Vorgaben aus dem UWG, der DSGVO und dem TKG sind eindeutig – und Verstöße werden zunehmend schärfer verfolgt.

Für Unternehmen bedeutet das: Rechtskonformes Handeln ist Pflicht. Dazu gehört nicht nur die saubere Einholung und Dokumentation von Einwilligungen, sondern auch ein bewusster Umgang mit Dienstleistern, Callcentern und Kundendaten. Wer hier nachlässig agiert, riskiert Abmahnungen, Bußgelder von bis zu 300.000Euro – ganz zu schweigen vom Verlust des Vertrauens auf Seiten der Kunden.

Betroffene hingegen sollten wissen: Unerlaubte Telefonwerbung ist kein lästiges Übel, das man hinnehmen muss, sondern ein Rechtsverstoß, gegen den man sich wirksam zur Wehr setzen kann – sei es durch Beschwerden bei der Bundesnetzagentur, Widersprüche oder anwaltliche Unterstützung.

Unser Tipp als Kanzlei: Lassen Sie Ihre Marketingprozesse frühzeitig rechtlich prüfen. Das schützt nicht nur vor Sanktionen, sondern zeigt Ihren Kunden auch: Seriosität und Datenschutz haben bei Ihnen Priorität.

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