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Unerlaubte Rechtsberatung: Patentanmeldung für Dritte ohne Zulassung

LG Siegen, 5 O 169/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das LG Siegen hat mit seinem Urteil vom 28.03.2014 unter dem Az. 5 O 169/13 entschieden, dass jemand, der nicht Anwalt ist und für eine andere Person ein Patent anmeldet, gemäß § 3 und 4 Nr. 11 UWG i.V.m. den §§ 2 und 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) auf Unterlassung wegen unerlaubter Rechtsberatung beansprucht werden kann.
In diesem Fall ist der Beklagte verurteilt worden, es zu unterlassen, bestimmte Rechtsdienstleistungen zu bewerben und zu erbringen. Bei einer Zuwiderhandlung droht ihm eine Ordnungsstrafe von bis zu 250000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.
Der Beklagte muss außerdem der Klägerin 1085,04 Euro für den Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen zahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Klägerin ist ein Verein zur Interessenvertretung von Patentanwälten. Die Beklagte ist ein Ingenieurbüro, das mehrfach im Namen Dritter gewerbliche Schutzrechte geltend machte.

Das LG hält die Klage für begründet. Der Beklagte sei zur Unterlassung verpflichtet.
Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts seien Verstöße gegen die §§ 2, 3 RDG festzustellen. Der Art. 1 § 1 RBerG (Rechtsberatungsgesetz) sei dazu bestimmt, das Marktverhalten im Sinne der Verbraucher zu regeln, ebenso § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz). Hierdurch sei klargestellt, dass Rechtsdienstleistungen nur mit gesetzlicher Legitimierung erbracht werden dürfen, um Rechtsuchende, den Rechtsverkehr sowie die Rechtsordnung vor unqualifizierten Dienstleistungen im Rechtsbereich zu schützen.
Der Beklagte habe Rechtsdienstleistungen nach § 2 I RDG erbracht.
Die Anmeldung von Patenten begründe Rechte und Pflichten, daher sei die Anmeldung durch jemand anderen als den Markeninhaber selbst, nur im mittelbaren Eigeninteresse. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte Miterfinder gewesen sei. Zwischen Erfinder und Anmelder bestehe rechtlich keine Kongruenz. Daher handelte der Beklagte im Namen Dritter.
Es bestehe bei solchen Drittvornahmen die Gefahr, dass der Klient sich an einen nicht qualifizierten Berater wende. Ob die Tätigkeit als erlaubt gelte, hänge davon ab, ob sie auf wirtschaftlichem Gebiet liege oder die rechtliche Seite im Vordergrund stehe.
Die Abwägung ergebe, dass letzteres der Fall sei. Das Patenterteilungsverfahren sei im Wesentlichen justizförmig ausgestaltet.
Dabei könne sich der inländische Anmelder durch einen Anwalt vertreten lassen, der ausländische Anmelder müsse dies sogar.
Berufen sei zur Vertretung jedoch nur der Personenkreis der Anwälte, weil § 3 II Nr. 1 PAO dies vorschreibe. Denn der gewerbliche Rechtsschutz sei eine Tätigkeit, die erhebliche Sachkunde erfordere und eine qualifizierte Ausbildung voraussetze. Als Organe der Rechtspflege komme Patentanwälten die Aufgabe zu (siehe § 3 II PAO) Mandanten über gewerblichen Rechtsschutz, Patente, Gebrauchsmuster, Schutz einer Topographie, Marke, geschützte Kennzeichen oder im Sortenschutzrecht zu beraten und zu vertreten sowie Konfliktlösungen auszuarbeiten. Diese Ausübung anwaltlicher Aufgaben setze einen verschwiegenen, unabhängigen und nur dem eigenen Mandanten verpflichteten Anwalt voraus.

Der Beklagte leitete Anmeldungsverfahren durch Zusammenstellung von Unterlagen und Ausfüllen von Antragsformularen ein. Dabei sei er in mindestens 10 Fällen nicht in eigener Sache aufgetreten und legte Vollmachten vor, ohne Anwalt zu sein.

Nach alldem sei die Klage begründet. Rechtsgrundlagen hierzu seien § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 RDG, § 3 RDG.

LG Siegen, Urteil vom 28.03.2014, Az. 5 O 169/13

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