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Unberechtigte Verwendung eines Pixelio-Bildes = 6000 EUR Streitwert

AG Halle an der Saale, Urteil vom 03.02.2015, Az. 91 C 420/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) in Halle an der Saale hat mit seinem Urteil vom 03.02.2015 unter dem Az. 91 C 420/14 über den Gegenstandswert einer Klage entschieden, in der es um eine Urheberrechtsverletzung wegen eines Pixelio-Bildes ging. Nach Ansicht des Gerichts sei der Streitwert für eine unberechtigte Nutzung mit 6000 Euro anzusetzen. Es ging im verhandelten Fall um das Verwenden eines Fotos auf einer Firmenhomepage. Für das Foto waren lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, um das Bild redaktionell zu verwenden. Auch eine Urhebernennung und Quellenangabe hatte sich der Beklagte gespart.

Das AG kam zu dem Schluss, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe von 225 Euro zustehe. Ob das Foto unter urheberrechtlichem Schutz stehe, könne dahinstehen, weil es dem Leistungsschutz nach § 72 UrhG unterfalle.

Der Kläger ist der Urheber des streitgegenständlichen Fotos, weil er es selbst aufgenommen hat.
Unstreitig hat der Beklagte das Foto von der Internetpräsenz www.pixelio.de heruntergeladen, um es auf seiner Internetseite einzustellen. Die kommerzielle Nutzung des Bildes verletze das exklusive Recht des Klägers, das streitgegenständliche Foto zu veröffentlichen. Auch wenn ein wirksamer Lizenzvertrag vorausgegangen wäre, so wäre diese Nutzung nicht von den Bedingungen eines solchen Lizenzvertrages gedeckt.
Der vorhandene Lizenzvertrag gestatte eindeutig nur die redaktionelle Nutzung des Fotos und nicht auch die kommerzielle. Die Eindeutigkeit folge schon daraus, dass unter Punkt 5 des Vertrages das Wort "redaktionell" optisch besonders hervorgehoben wurde. Würde man von einer klaren Unterscheidbarkeit der beiden Nutzungsarten nicht ausgehen, so müsse von einer Teilnichtigkeit und somit Unwirksamkeit des Lizenzvertrages ausgegangen werden. Denn Nutzer, die sich für redaktionelle Nutzung entscheiden, würden einen derartigen Vertrag nicht eingehen, wenn sie wüssten, dass sie damit eventuell einen Zahlungsanspruch des Vertragspartners begründen würden.
Dies führe zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Nutzung, die der Beklagte praktiziert habe, nicht vom Vertrag abgedeckt und daher rechtswidrig sei.
Dies hätte der Beklagte auch erkennen können, wenn er Sorgfalt hätte walten lassen.
Die Formulierungen des Pixelio-Vertrages würden nämlich ausreichend deutlich machen, dass eine kostenlose Verwendung der Fotos gerade nicht ohne Einschränkungen möglich sei, sondern nur innerhalb der Nutzungsbedingungen. Auch einem flüchtigen Leser wäre die durch Fettdruck optisch hervorgehobene Unterscheidung aufgefallen, die zwischen einer kommerziellen und einer nicht kommerziellen Nutzung bestehe. Der rechtswidrige Eingriff des Beklagten in die Rechte des Klägers sei daher fahrlässig und also schuldhaft im Sinne des § 97 Urhebergesetz (UrhG) erfolgt.

Der Beklagte habe das Bild über drei Monate hinweg kommerziell genutzt, ohne den Urheber und die Bildquelle anzugeben. Angemessen sei daher eine Zahlung in Höhe von 225 Euro.
Der Kläger war auch berechtigt, Anwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 6000 Euro geltend zu machen.
Der Beklagte hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgenommen.

AG Halle an der Saale, Urteil vom 03.02.2015, Az. 91 C 420/14

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