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Unberechtigte Nutzung eines Stadtplanes 1.620,- EUR

LG München I, Urteil vom 04.06.2014, Az. 21 S 25169/11
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 04.06.2014 unter dem Az. 21 S 25169/11 entschieden, dass das unberechtigte Nutzen eines Stadtplan-Ausschnittes einen Schadensersatz von 1620 Euro auslösen kann.

Die Vorinstanz (Amtsgericht München) hatte den Beklagten nur zu einer Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt, den Anspruch auf Schadensersatz jedoch zurückgewiesen, da die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese begründet.
Das AG habe den Schadensersatzanspruch zu Unrecht angelehnt, da es noch nicht einmal ein Sachverständigengutachten eingeholt habe und die vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Hierin liege ein Verfahrensmangel. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ein formeller Beweisantrag hätte gestellt werden können. Auch hätte das Gericht selbst einen Sachverständigen bestellen können. Dies sei in rechtsfehlerhafter Weise unterblieben. Aufgrund dieser Verfahrensfehler sei der Beweisantritt durch einen Sachverständigen zu gestatten.
Der Beklagte habe ein Gutachten beantragt. Hinsichtlich der Widerklage sei er in der Beweispflicht. Das Übergehen des Beweisangebotes sei daher ein Verstoß gegen das Anhörungsrecht der Parteien. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz sei ohnehin nicht zutreffend. Die Abmahnungen der Klägerin seien auch nicht treuwidrig. Das Erstgericht habe somit eine Rechtsverweigerung begangen. Obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre, hätte es keine Entscheidung über den Anspruch auf Schadenersatz getroffen.

Der Klägerin zufolge seien die von Hand gefertigten aufwändig gestalteten Karten von überragender Qualität. Sie würden stets aktualisiert und seien sofort lizenzfähig. Die Rechtssache hätte zudem grundsätzliche Bedeutung und eine Abweisung der Klage stünde in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, des BVerfG und anderer Obergerichte.
Das sieht das LG München I genauso. Es sprach der Klägerin eine Zahlung von weiteren 1299 Euro nebst Zinsen zu. Dieser Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie habe der Verletzer einen Betrag zu bezahlen, den vernünftige Parteien im Rahmen eines Lizenzvertrags als Gebühr vereinbart hätten.
Die Höhe sei vom Tatrichter nach freier Überzeugung zu ermitteln.

Die Klägerin habe die nötigen Anhaltspunkte vorgetragen und beruft sich auf übliche Lizenzgebühren die sie für eine Nutzung vorsieht. Um die Marktüblichkeit ihrer Forderung zu belegen, reichte sie 200 Verträge und einen Wirtschaftsprüfbericht ein. Zwar habe der Beklagte die Existenz der Verträge bestätigt erachte den Betrag jedoch als überhöht. Für die Beurteilung der Angemessenheit sei eine Beurteilung durch einen Sachverständigen anzuordnen. Dieser von der Kammer bestellte Sachverständige lehre Kartographie an der Technischen Universität München, habe den Preis als angemessen beurteilt und die Karten der Klägerin als hochwertig und professionell. Im Gegensatz zu kostenlosen Kartendiensten seien die Werke der Klägerin flächendeckend verfügbar. Sie können auch zur Routenplanung genutzt werden und zur Orientierung bezüglich Sehenswürdigkeiten.
Nach alldem ergebe sich, dass der Anspruch der Klägerin begründet sei.

LG München I, Urteil vom 04.06.2014, Az. 21 S 25169/11

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