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Unbekannte Marke in einem Produkttitel mit anderen Begriffen

Keine Markenverletzung bei der Verwendung eines geläufigen Wortes und eines eher unbekannten Markennamens
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wenn ein Wort aus dem allgemeinen Wortschatz markenrechtlich geschützt ist, kommt es leicht zu Rechtstreitigkeiten, wenn dieses Wort in einem anderen Markennamen auftaucht. Das Landgericht Frankfurt am Main sowie das dortige Oberlandesgericht haben in einem solchen Fall einer Antragstellerin den einstweiligen Rechtschutz verwehrt. 

Die Inhaberin der Marke „Stealth“ begehrte vor Gericht eine einstweilige Verfügung gegen eine Firma, die eine Hose mit der Bezeichnung „True Religion Jeans SUPERVIXEN STEALTH STELLA“ vertreibt (NB: In den Gerichtsurteilen wird kurioserweise ein Namenselement konsequent fehlerhaft als „Superwixen“ wiedergegeben. Korrekt leitet sich der Name aber von englisch vixen „wilde, zänkische Frau, Xantippe“ ab). Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main lehnte jedoch per Beschluss vom 13. August 2009 den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab (Az. 2-03 O 326/09).

Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Landgericht an, es bestehe zwischen der Marke „Stealth“ und dem Hosennamen keine solche Ähnlichkeit, dass sie zu einer Verwechslung führen könne, da in dem Hosennamen das Element „Stealth“ nicht den Gesamteindruck der Produktkennzeichnung präge. Bei dem Wort „Stealth“ handele es sich jedoch um das englische Wort für „Heimlichkeit, Schläue“, das auch für einen Tarnkappenbomber sowie für einen getarnten Computervirus Verwendung findet. Deshalb könne diesem Bestandteil im Produktnamen nicht die maßgebliche kennzeichnende Bedeutung beigemessen werden. Insbesondere hebe sich dieses Wort auch nicht aus den anderen Bestandteilen der Produktbezeichnung besonders hervor. Es bestünde daher nicht die Gefahr, dass es als eine Kurzbezeichnung der Hose Verwendung finden würde, zumal auch die Elemente „Supervixen“ und „Stella“ mit Großbuchstaben geschrieben seien. Auch das von der Antragstellerin vorgebrachte Argument, eine analoge Produktbezeichnung „True Religion Stella Adidas“ sei sicherlich nicht rechtskonform, trage nicht, da „Stealth“ nicht den gleichen Bekanntheitsgrad wie „Adidas“ habe. 

Auch auf die Beschwerde der Antragstellerin hin bestätigte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 3. September 2009 ihren früheren Beschluss (Az. 2-03 O 326/09). Die Kammer wies dabei auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument zurück, das Element „Stealth“ diene in der Produktbezeichnung als eine Zweitmarke oder werde als eine solche wahrgenommen. Es lasse sich nicht feststellen, so das Gericht, dass die anderen Bestandteile der Produktbezeichnung hinter dem Element „Stealth“ zurücktreten würden. 

Auf die erneute Beschwerde hat am 22. Oktober 2009 der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main per Beschluss die vorherigen Beschlüsse des Landgerichts bestätigt (Az. 6 W 146/09). Der Senat ergänzte, dass dem Bestandteil „Stealth“ innerhalb des Zeichens „SUPERVIXEN STEALTH STELLA“ keine größere Bedeutung als den beiden anderen Elementen zukomme, auch wenn der Herstellername „True Religion Jeans“ in der Produktbezeichnung weggelassen würde. Der Bestandteil „Stealth“ präge die Produktbezeichnung nicht in einer solchen Weise, dass es zu einer Verwechslungsgefahr mit der Marke „Stealth“ der Beschwerdeführerin komme. Außerdem komme dem Bestandteil „Stealth“ innerhalb der Produktbezeichnung der Hose keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. 

LG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 13. August 2009 und 13. September 2009, Az. 2-03 O 326/09; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Oktober 2009, Az. 6 W 146/09

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