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Unbefugte Abhebung mit Karte

AG München, 121 C 10360/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Urteil vom 08.02.2013 unter dem Aktenzeichen 121 C 10360/12 entschieden, dass eine Abhebung von Geld an einem Geldautomaten kurz nach Diebstahl der EC-Karte als Anscheinsbeweis dafür gelten könne, dass der Karteninhaber die zu der Karte gehörige PIN zusammen mit der Karte aufbewahrt habe.

Die Klägerin hat gegen ihre Bank geklagt, bei der sie ein Aktiv-Sparcard Konto unterhält. Für das Konto hat sie eine so genannte Sparcard, mit der sie nach Eingabe der Geheimzahl (PIN) Geldverfügungen von Bankautomaten tätigen kann.

Am 02.12.11 befand sich die Klägerin in Spanien und kaufte dort in einem Supermarkt ein. Im Laden stellte sie fest, dass sich ihre Sparcard nicht mehr in ihrem Besitz befand. Sie rief ihre Tochter an, welche die Sperrung der Sparcard veranlassen sollte. Die Bank hat die Sperrung kurz darauf bestätigt.

Doch am gleichen Tag sind von der Karte neun Geldabhebungen vorgenommen worden, insgesamt 2000 € innerhalb von 6 Minuten. Die Klägerin selbst hat noch nie von einem Bankautomaten Geld abgehoben. Sie will auch die Karte nicht zusammen mit der PIN aufbewahrt oder diese an Dritte weitergegeben haben. Die Abhebung könne nur durch Manipulation der Technik durch so genanntes Skimming erfolgt sein. Sie verlangt von der Beklagten die Rückbuchungen der zu Unrecht vorgenommenen Abhebungen.

Doch ein Gutachten bestätigte der Bank, dass die Systeme nicht auslesbar seien. Die Datenverarbeitung werde über VISA London abgewickelt, daher würden Buchungen auf den Kontoauszügen die Greenwich Meantime angeben.

Es werde ein sicheres Verschlüsselungssystem benutzt, das nicht auszulesen und vor unerlaubtem Zugriff sicher sei.

Die Richterin gab der Bank Recht und wies die Klage der Münchnerin ab.

Der technische Sachverständige konnte nachweisen, dass die Abhebungen durch eine natürliche Person mit sofortiger Eingabe der korrekten PIN erfolgt sein mussten. Ein Online-Banking-Prozess oder Zahlung an der Kasse komme nicht in Frage.

Daher stand für das Gericht der Beweis fest, dass die fraglichen Abhebungen mit dem Original der Karte und der PIN verübt wurden. Denn es sei außerhalb der Wahrscheinlichkeit, dass ein Dieb eine Originalkarte stiehlt, um hinterher mit einer Kartendoublette Abhebungen auszuführen. Bei missbräuchlicher Abhebung kurz nach dem Diebstahl sei der Anscheinsbeweis erbracht, dass der Karteninhaber die PIN auf die Karte geschrieben hat oder diese gemeinsam mit der Karte verwahrt hat.

Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 08.02.2013, Aktenzeichen 121 C 10360/12

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