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umverpackte und umetikettierte Pflanzenschutzmittel

Berechtigung zur Wiedereinfuhr von im Gebiet der europäischen Union umverpackten und umetikettierten Pflanzenschutzmitteln
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat mit seinem Beschluss vom 13. Januar 2014 unter dem Aktenzeichen 10 LA 48/12 entschieden, dass ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist und produziert wird, nicht ohne Weiteres in Holland umverpackt, neu etikettiert und wieder eingeführt werden darf.

Hierfür bedarf es einer Vertriebserweiterung oder einer eigenen Zulassung.

Damit wies das OVG den Antrag der Klägerin zur Berufungszulassung gegen das vorinstanzliche Urteil ab.

Die Parteien stritten darüber, ob die Klägerin nach Maßgabe des europäischen bzw. nationalen Rechts befugt ist, ein in Deutschland hergestelltes Pflanzenschutzmittel in den Niederlanden mit einer neuen Packung und neuem Etikett zu versehen und nach Deutschland wieder einzuführen. 

Die Klägerin ist eine holländische Großhändlerin und exportiert und importiert in dieser Funktion Pflanzenschutzmittel. Hierzu kauft sie diese in der Bundesrepublik Deutschland ein und versieht sie mit einem neuen Etikett und neuer Umverpackung, um sie dann wieder in Deutschland in den Umlauf zu bringen. In Holland besteht für das fragliche Mittel keine Zulassung und wird auch dort nicht verkauft. Eine Vereinbarung mit der Herstellerin, die die Klägerin berechtigt, das Mittel unter anderer Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, bestehe nicht, da die Herstellerin nicht bereit sei, konkurrierende Betriebsstrukturen aufkommen zu lassen.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel, um es im Wege der Wiedereinfuhr zu vertreiben. Die Beklagte lehnte dies ab und berief sich dabei auf § 16c Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG). Sie führte aus, die Norm sei geschaffen worden, um einen Rahmen für freien Warenverkehr in Bezug auf Pflanzenschutzmittel zu schaffen. Ein innerstaatlicher Handel sei jedoch nicht dem freien Warenverkehr zuzurechnen.

Auch den Wiederspruch wies die Beklagte per Widerspruchsbescheid zurück, woraufhin die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhob. Nachdem auch diese erfolglos verlief, begehrte sie die Zulassung zur Berufung. Doch auch das OVG Lüneburg schloss sich der Begründung der Beklagten an und ließ die Berufung nicht zu, weil die Zulassungsgründe nicht vorlägen. Diese könnten sein: ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils gemäß § 124 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder/und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage (ebenfalls § 124 VwGO). Beides sei hier nicht der Fall.

Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 13. Januar 2014, Aktenzeichen 10 LA 48/12

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