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Umsatzsteuer bei Verkäufen über "ebay"

FG BaWü, 14 K 702/10
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Gewerbetreibende müssen sich Umsatzsteuern nur dann zurechnen lassen, wenn die damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zu ihrer unternehmerischen Tätigkeit gehören oder nachhaltig sind. Einmalige oder auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte Aktionen, bei denen Umsätze erzielt werden, die aber nicht der unternehmerischen Sphäre des Gewerbetreibenden zuzurechnen sind, dürfen nicht für die Veranlagung zur Umsatzsteuer herangezogen werden. In diesem Sinne urteilte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg am 18. Juli 2012 (Az. 14 K 702/10).

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Dienstleisterin im Bereich Finanzen. Nachdem bei der für sie zuständigen Finanzbehörde (Beklagter) eine anonyme Anzeige eingegangen war, hatte die Behörde die Umsatzsteuerbescheide der Klägerin erheblich nach oben korrigiert. Als Begründung gab die Finanzbehörde an, dass die Klägerin sich Umsätze durch Verkäufe über die Online-Verkaufsplattform ebay zurechnen lassen müsse. Verkauft worden waren unter anderem Pelzmäntel, Haushaltsgegenstände Parfüms und Spielwaren.

Die Klägerin legte gegen die erhöhten Umsatzsteuerbescheide Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass die fraglichen Umsätze von ihrem Ehemann erzielt worden seien. Zwar waren die Verkäufe über ebay-Konten, die auf ihren Namen liefen, getätigt worden. Allerdings habe sie die Angebote stets mit der Bezeichnung "im Auftrag" versehen. Bei der veräußerten Ware habe es sich um Privatsachen ihres Mannes gehandelt. Die Klägerin hatte nach ihrer Aussage ihren Mann lediglich beim Verkauf von Privatbesitz, der zum Teil von seiner verstorbenen Mutter stammte, unterstützt.

Der Einspruch war teilweise erfolgreich. Lediglich die durch den Verkauf der Pelzmäntel erzielten Umsätze sollte sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Beklagte fand die Erklärung der Klägerin und ihres Gatten nicht glaubhaft, dass die Pelzmäntel zum Besitz der Schwiegermutter der Klägerin gehört hatten. Gegen die Behauptung der Klägerin sprach nach Auffassung des Beklagten der Umstand, dass die Ware in verschiedenen Größen und häufig als neu angeboten worden war. Auch die hohe Zahl (über 200) der Verkäufe ließ die Erklärung der Klägerin für die Behörde als nicht glaubhaft erscheinen.

Die Klägerin zog vor das FG Baden-Württemberg, um gegen den Bescheid der Finanzbehörde vorzugehen. Sie verwies darauf, dass die veräußerten Pelze deswegen als neu oder neuwertig angeboten wurden, weil sie fachgerecht gelagert worden waren. Die unterschiedlichen Größen erklärte sie damit, dass die Pelze von ihrer Schwiegermutter in unterschiedlichen Jahren angeschafft worden waren. Die Schwiegermutter habe Pelze sehr gerne getragen, was die hohe Zahl erklärte. Schließlich trug die Klägerin vor, dass die Veräußerung der Pelze eine einmalige Sache und somit nicht nachhaltig gewesen sei.

Das Gericht urteilte, dass der Beklagte die durch den Verkauf von Pelzwaren via ebay erzielten Erlöse zu Unrecht der Umsatzsteuer unterzogen hatte. Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg war der diesbezügliche Handel nicht Teil der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin. Ebenso sei die Verkaufstätigkeit nicht nachhaltig gewesen. Somit wurde der Beklagte dazu verurteilt, eine Neuberechnung der strittigen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 vorzunehmen.

Die Verfahrenskosten wurden dem Beklagten auferlegt.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2012, Az. 14 K 702/10

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