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Umsatzsteuer bei eBay-Privatverkäufen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch Privatverkäufer bei eBay – abhängig von Art und Umfang ihrer Verkaufstätigkeit – der Umsatzsteuerpflicht unterliegen können (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2010, Az. 1 K 3016/12)

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte ein interessantes Verfahren zu entscheiden. Inhalt des Urteils vom 22.09.2010, Aktenzeichen 1 K 3016/08, war die Frage, ob als „Privatverkäufe“ deklarierte Auktionen auf der Internethandelsplattform Ebay der Umsatzsteuerpflicht nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) unterfallen.

Bei den Klägern handelte es sich um Eheleute, die über Ebay innerhalb von dreieinhalb Jahren mehr als 1200 Gegenstände verkauften. Problematisch war, dass sie im Rahmen dieser Verkaufstätigkeit zwischen EUR 20.000 und EUR 30.000 jährlichen Umsatz erzielten. Die Kläger sind davon ausgegangen, dass für ihre Verkaufstätigkeit keine Umsatzsteuer anfällt, weil sie diese als Privatverkäufe deklariert haben. Denn die verkauften Gegenstände stammten aus einer Sammlerleidenschaft der Kläger, wobei sie bei dem Erwerb der Gegenstände keinerlei Absicht hegten, diese künftig zu veräußern.

Das Umsatzsteuergesetz enthält in § 19 eine Kleinunternehmerregelung, wonach eine bestimmte Grenze in Höhe von EUR 17.500 festgelegt ist. Bei einem jährlichen Erlös bis EUR 17.500 fällt auf die erzielten Umsätze keine Umsatzsteuer an. Das Finanzamt hat jedoch nunmehr aufgrund des erheblichen, über EUR 17.500 hinausgehenden jährlichen Verkaufserlöses die Umsatzsteuerpflicht als gegeben angesehen und den in den gesamten Erlösen enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet. Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Klage an das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Das FG Baden-Württemberg hat die Klage als unbegründet angesehen und abgewiesen. Es hat im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerpflicht der Kläger als gegeben angesehen.

So hat das Finanzgericht festgestellt, dass die Kläger anhand der Gesamtumstände als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu qualifizieren sind. Dieser regelt, welche Erlöse der Umsatzsteuer unterliegen und bestimmt, dass Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer entgeltlich im Rahmen eines Unternehmens durchführt, der Umsatzsteuerpflicht unterfallen.

Unternehmer ist im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UStG diejenige Person, die die Tätigkeit gewerblich und selbstständig ausübt, die ausgeführten Leistungen folglich nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen erbringt. Diese Nachhaltigkeit ist nach dem Gesamtbild der Umstände und Verhältnisse zu beurteilen. Es ist eine Reihe verschiedener Kriterien zugrunde zu legen. Abgestellt hat das Finanzgericht vorliegend auf die Intensität, die Dauer, die Planmäßigkeit, die Wiederholung, die Höhe der erzielten Erlöse, die Beteiligung am Markt sowie den nicht unerheblichen Organisationsaufwand der ausgeübten Verkaufstätigkeit.

Die Kläger haben über einen Zeitraum von 3,5 Jahren über 1200 Gegenstände verkauft. Die Tätigkeit war von Beginn an auf einen unbestimmten Zeitraum und auf eine hohe Anzahl von Verkäufen über die Ebay-Plattform angelegt. Dies überschreitet nicht zuletzt aufgrund der erzielten Jahreserlöse in Höhe von EUR 20.000 bis EUR 30.000 die Grenze, die eine Qualifizierung der Tätigkeit als Kleinunternehmer erlaubt. Außerdem spricht insbesondere die Art und Weise der Verkaufsangebote, die eine präzise Beschreibung, ein Digitalfoto und eine sachgerechte Platzierung in der entsprechenden Kategorie bei Ebay seitens der Kläger beinhaltete, sowie die Überwachung der Zahlung und des Versands der verkauften Gegenstände für den hohen angefallenen Organisationsaufwand. Zuletzt war für die Entscheidung von Bedeutung, dass den Kläger durch Ebay ein sehr großer Kundenkreis zur Verfügung stand, dem die Gegenstände angeboten werden konnten. Dass bei Erwerb der Gegenstände keine Absicht der Kläger zum Weiterverkauf bestand, war für das Gericht für die Entscheidung nicht ausschlaggebend.

Aus gegebenem Anlass und somit zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Konkurrenten (also der gewerblichen Händler) sollten Privatverkäufer bei eBay daher dringend überprüfen, ob sie tatsächlich noch als Privatverkäufer bewertet werden können.

Darauf hinzuweisen ist auch, dass das Finanzgericht bzw. das Finanzamt dies anders werten kann, als die Rechtsprechung der Zivilgerichte. Wir haben deshalb eine (nicht abschließende) Zusammenstellung über die Indizien veröffentlich, die von den Gerichten regelmäßig für die Frage der Abgrenzung von gewerblichen Verkäufern und Privatverkäufern herangezogen werden. Diese Aufstellung finden Sie [HIER].

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