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Umgehung technischer Schutzmaßnahmen bei Videospielen

BGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. I ZR 273/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH entschieden, wann eine Schadenersatzpflicht bei der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zum Kopierschutz urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 95a Abs. 3 UrhG vorliegt oder nicht. Die Verhältnismäßigkeit, ob legale Nutzungsmöglichkeiten durch diese Umgehungsmaßnahmen übermäßig eingeschränkt werden, ist in jedem Einzelfall zu überprüfen.

Die Klägerin ist Herstellerin von Videospielen und Videospiel-Konsolen und Inhaberin der Unionsmarke „Nintendo“. Diese Marke beinhaltet die urheberrechtlichen Schutzrechte an Musik-, Sprach-, Lichtbild- und Filmwerken sowie Computerprogrammen als Bestandteil der klagegegenständlichen Videospiele. Speichermedium für die Nintendo-DS-Konsolen sind „Slot-1-Karten“, die in den passenden Kartenschacht der Video-Konsolen eingesteckt werden, um die Videospiele abzuspielen. Auf dem jeweiligen Kartenspeicher werden die Grafik- und Audiodateien gespeichert, so dass nur die „Slot-1-Karten“ dazu geeignet sind, die Daten auszulesen und zu speichern, um die Videospiele abzuspielen.

Auf dem Endkundenmarkt sind keine weiteren Geräte erhältlich, die zu den streitgegenständlichen Video-Konsolen passen. Auf diese Weise hat die Herstellerin einen wirksamen Kopierschutz entwickelt, um die illegale Vervielfältigung ihrer Videospiele zu verhindern. Die Beklagte zu 1) bot im Internet Adapter an, die den original „Slot-1-Karten“ in Größe und Form nachgebildet sind, so dass Nutzer den Kopierschutz von im Internet angebotenen Nintendo-Videospielen wirksam umgehen können. Die Beklagten zu 2) und 3) waren Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Klägerin nimmt die Beklagten gemäß § 95a Abs. 3 UrhG wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht und Verletzung ihrer Unionsmarke „Nintendo“ auf Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft in Anspruch, da sie in dem Vertrieb der streitgegenständlichen Adapter eine wirksame Umgehung des Kopierschutzes mittels geeigneter technischer Maßnahmen sieht.

Das Landgericht hat der Klägerin in erster Instanz in einem Teilurteil Recht gegeben und einen Verstoß gegen § 95 a Abs. 3 UrhG festgestellt. Ein Teilurteil liegt deshalb vor, weil wettbewerbliche Ansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht werden, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Beklagten sind gegen das Teilurteil in Berufung gegangen. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts entschieden, das die Beklagten zu 2) und 3) der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen haben.

Das Berufungsgericht hat wie das Gericht erster Instanz einen Verstoß gegen die Bestimmungen von § 95a Abs. 3 UrhG festgestellt und die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der Umgehung des Kopierschutzes mittels geeigneter technischer Maßnahmen und der daraus resultierenden Verletzung ihrer Unionsmarke „Nintendo“ gemäß § 823 BGB als begründet erachtet. Auf dieser Grundlage wird den Ansprüchen der Klägerin auf Auskunftserteilung, Unterlassung und Schadenersatz in Höhe von einer Million Euro stattgegeben. Hinsichtlich der Anspruchshöhe führt das Gericht ein Nichtbestreiten des eingetretenen Schadens durch die Beklagten an.

Die Revisionsinstanz hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Berufungsinstanz zwecks nochmaliger Überprüfung zurückverwiesen, da ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG und die Verletzung der Unionsmarke „Nintendo“ nicht rechtssicher begründet wurden. Rechtsfehlerfrei steht nur fest, dass die Form und Ausgestaltung der von der Klägerin hergestellten Konsolen und Speicherkarten eine wirksame technische Maßnahme zum Kopierschutz gegen illegale Raubkopien darstellen. Gleichfalls rechtsfehlerfrei steht fest, dass die Herstellung der von den Beklagten vertriebenen Adapter einzig und alleine zu dem Zweck erfolgt, den Kopierschutz mittels technischer Hilfsmittel zu umgehen.

Das Revisionsgericht führt an, die Berufungsinstanz habe keine ausreichenden Feststellungen zu der Thematik der wirksamen Umgehung des Kopierschutzes der urheberrechtlich geschützten Videospiele der Klägerin getroffen. Auch sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, um festzustellen, ob die legalen Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise eingeschränkt worden seien. Die Berufungsinstanz muss erneut darüber entschieden, inwieweit die Beklagten zu 2) und 3) in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) an der von der Klägerin geltend gemachten Urheberrechtsverletzung der Unionsmarke „Nintendo“ beteiligt gewesen sind. Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2) und 3) aufgrund bloßer Kenntnis der streitgegenständlichen Rechtsverletzung scheidet aus, vielmehr müssen sie aktiv an dem rechtsverletzenden Geschehen beteiligt gewesen sein. Die Revisionsinstanz führt aus, das Berufungsgericht habe hierzu keine tragfähigen Feststellungen getroffen.

Der Senat kann in dieser Sache nicht selbst entscheiden, weil sie aufgrund der gerügten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Entscheidung reif ist und daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.

BGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. I ZR 273/14

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