Über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse muss auch kommuniziert werden können

Im digitalen Geschäftsverkehr ist das Impressum ein rechtliches Muss. Es soll Transparenz schaffen – für Kunden, Geschäftspartner und Behörden. Doch was passiert, wenn dort zwar eine E-Mail-Adresse steht, darüber aber niemand erreichbar ist? Genau diese Frage hat das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil vom 25.02.2025 (Az.: 33 O 3721/24) beantwortet – mit weitreichenden Folgen für Unternehmen.
Rechtlicher Hintergrund: Was verlangt das Gesetz?
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) – der Nachfolgeregelung zu § 5 TMG – muss jede geschäftsmäßige Website im Impressum folgende Pflichtangabe enthalten:
„Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post.“
Diese Pflicht gilt seit Jahren – aber was bedeutet „unmittelbare Kommunikation“ genau? Muss ein Unternehmen jede E-Mail beantworten? Reicht ein Kontaktformular oder ein Support-Portal? Oder genügt ein automatischer Hinweistext?
Das LG München I sagt ganz klar: Nein, das reicht nicht.
Der konkrete Fall: Was ist passiert?
Die Beklagte war ein Unternehmen aus dem Bereich Internet- und Cyber-Sicherheitsdienste. Im Impressum ihrer Website war eine E-Mail-Adresse angegeben – soweit also formal korrekt.
Wer jedoch an diese Adresse schrieb, erhielt keine individuelle Antwort, sondern lediglich diese automatisierte E-Mail:
"Hi there,
We are no longer accepting Support requests at this email address.
Please visit our Support Portal for access to great self-help resources, diagnostic-based guides, and a detailed ticket Submission form."
Zudem wurde ein Kontaktformular angeboten. Doch: Eine persönliche Kommunikation per E-Mail war nicht vorgesehen.
Daraufhin erhob die Klägerin – die Wettbewerbszentrale – Klage auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht.
Die Entscheidung des Gerichts im Detail (LG München I, Urt. v. 25.02.2025 - 33 O 3721/24)
Zentrale Feststellung: E-Mail-Adresse muss aktiv genutzt werden können
Das Gericht stellte klar:
"Erfolgt auf eine E-Mail-Anfrage generell eine automatisierte Antwort-E-Mail, in der auf andere Kommunikationsformen verwiesen wird, fehlt es an einer E-Mail-Adresse, die dem Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG genügt."
Das heißt: Eine im Impressum genannte E-Mail-Adresse muss auch tatsächlich zur Kommunikation genutzt werden können. Es reicht nicht, dass dort formal eine Adresse steht, wenn keine individuelle Kommunikation erfolgt.
Warum das nicht genügt: Die Argumentation des Gerichts
- Formeller Schein genügt nicht:
Es wird nur der Anschein einer Kontaktmöglichkeit erweckt, tatsächlich aber keine echte Kommunikation angeboten. Das widerspricht dem Transparenzgedanken des Gesetzes. - Verweis auf andere Kanäle ist unzulässig:
Der automatische Hinweis auf ein Support-Portal ersetzt nicht die gesetzlich geforderte E-Mail-Kommunikation. Auch ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer genügen nicht als Ersatz. - Zeitgemäße Kommunikation ist weiterhin E-Mail:
Das Gericht betont ausdrücklich, dass E-Mail auch im Jahr 2025 ein gängiges und akzeptiertes Kommunikationsmittel darstellt. Ein vollständiger Ersatz durch automatisierte Systeme ist rechtlich nicht zulässig. - Autoreply mit Ausschlusswirkung:
Besonders kritisch sah das Gericht, dass die automatische Antwort gleich zu Beginn sagt:
"We are no longer accepting support requests at this email address."
Damit werde jede Kontaktmöglichkeit aktiv ausgeschlossen – ein klarer Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe.
Weitere wichtige Aspekte des Urteils
- Pflicht zur unmittelbaren Kommunikation bedeutet nicht, dass jede E-Mail sofort beantwortet werden muss. Aber es muss zumindest möglich sein, mit dem Unternehmen per E-Mail in einen echten Dialog zu treten.
- Unterschied zu Supportportalen: Portale können ergänzend nützlich sein, dürfen aber nicht als Ersatz für eine funktionierende E-Mail-Kommunikation angeboten werden.
- Irreführung des Verbrauchers: Die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum erweckt einen berechtigten Vertrauensschutz. Wer diese Information nutzt, darf erwarten, auch eine Antwort zu bekommen.
Was bedeutet das für die Praxis?
✅ Do's für Unternehmen:
- Geben Sie im Impressum eine aktive E-Mail-Adresse an.
- Sorgen Sie dafür, dass dort eingehende Nachrichten bearbeitet oder weitergeleitet werden.
- Verwenden Sie keine Autoresponder, die pauschal den Kontakt über die E-Mail-Adresse verweigern.
- Nutzen Sie Support-Portale nur zusätzlich – nicht als Ersatz für eine E-Mail.
❌ Don'ts für Unternehmen:
- Keine pauschalen Verweise auf Kontaktformulare oder andere Plattformen.
- Keine Autoreplies, die Kommunikation ausschließen.
Fazit: Mehr als nur eine Formalie
Dieses Urteil ist ein deutliches Signal an alle Unternehmen, die es mit der Impressumspflicht nicht so genau nehmen. Eine funktionierende E-Mail-Adresse im Impressum ist keine bloße Zierde, sondern ein zwingend vorgeschriebenes Kommunikationsmittel. Wer stattdessen auf Chatbots, Support-Portale oder automatische Antworten setzt, läuft Gefahr, wettbewerbswidrig zu handeln – mit allen rechtlichen Konsequenzen.
Gerade im digitalen Zeitalter, in dem der Verbraucherschutz eine immer größere Rolle spielt, sollten Unternehmen ihre Impressumsangaben genau überprüfen – bevor die Wettbewerbszentrale es tut.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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