Typenbezeichnung der Ware muss in Anzeigen genannt werden

Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs klagte gegen ein Elektro-Einzelhandelsunternehmen mit fünf Filialen. Die Beklagte hatte in einer Zeitungsanzeige Elektrogeräte angeboten, ohne die Typenbezeichnung des abgebildeten Gerätes zu nennen.
Die Klägerin hält die Werbung für irreführend und verlangt Unterlassung von der Beklagten. Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gaben der Klage statt. Die Beklagte legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.
Der BGH wies die Revision zurück.
Durch das Weglassen der Typenbezeichnung des Gerätes habe die Beklagte wesentliche Informationen für den Verbraucher zurückgehalten. Es müssten aber in angemessenem Umfang alle wesentlichen Umstände weitergegeben werden. Diese Verpflichtung ergebe sich aus der in deutsches Recht umgesetzte EU-Richtlinie 2005/29/EG.
Ob die Angabe der Typenbezeichnung als geschäftliche Handlung wesentlich in diesem Sinne sei, müsse durch Auslegung der gesetzlichen Vorgaben ermittelt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der in § 5 UWG und der Richtlinie genannte Katalog nicht abschließend sei. Das verwendete Kommunikationsmittel müsse ebenfalls in die Bewertung mit einbezogen werden.
Es müsse sichergestellt werden, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung informationsgeleitet treffen könne. Trotz der Tatsache, dass verschiedene Modelle desselben Herstellers häufig technisch nahezu identische Ausstattungen aufwiesen, diene die Typenbezeichnung zur zweifelsfreien Identifizierung des konkreten Gerätes.
Die Typenbezeichnung individualisiere das Kaufobjekt und erlaube den Verbrauchern den Vergleich mit Konkurrenzprodukten. Der Werbende dürfe daher bei Mitteilung der Informationen für die Kaufentscheidung die Produktidentität nicht verschweigen. Das Verschweigen erschwere den Verbrauchern die Bewertung von Testergebnissen im Rahmen seiner Kaufentscheidung. Die Angabe anderer technischer Details in der Anzeige ändere nichts an diesem Befund.
Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs sei zu einem Zeitpunkt ergangen, als die zitierte EU-Richtlinie noch nicht galt. Zudem sei das Urteil mittlerweile durch eine neuere Entscheidung dieses Gerichts überholt.
Die Angabe der Typenbezeichnung als wesentliches Merkmal setze die Vorgaben der Richtlinie um. Es werde keine neue Kennzeichnungspflicht geschaffen, die ein nichttarifäres Handelshemmnis schaffe. Durch § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG werde Art. 7 der Richtlinie umgesetzt. Dies sei "eher" dem Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG zuzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei die Beurteilung eines Merkmals als wesentlich zudem Sache der nationalen Gerichte.
Die Beklagte habe überdies zwar den Widerspruch gerügt, dass das OLG die Angabe der Typenbezeichnung als im Verkehr üblich entgegen ihres Vortrages als unstreitig angenommen habe. Einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes habe sie jedoch nicht gestellt.
Der BGH wies die Revision zurück. Bundesgerichtshof, U. v. 19.02.2014, Az.: I ZR 17/13
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