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Trinkgeld für Toilettenaufseher ist kein Trinkgeld - oder doch?

ArbG Gelsenkirchen, 1 Ca 1603/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Gang zur Toilette zählt zu den Grundbedürfnissen eines jeden und die meisten Nutzer sind bereit, für einen sauberen Abort zu bezahlen. In vielen Fällen achtet eine weiß gekleidete Dame darauf, dass auch jeder seinen Obolus ordnungsgemäß entrichtet. Darüber hinaus gilt es für viele Nutzer als selbstverständlich, dass sie der Toilettenfrau ein angemessenes Trinkgeld für ihre Leistung zahlen. Sie gehen dabei davon aus, dass ihr dieses Geld auch tatsächlich zugute kommt. Ein Urteil des Arbeitsgerichtes Gelsenkirchen belehrt sie allerdings eines besseren.

Der Fall:

Eine Frau im weißen Kittel sitzt vor den Toiletten eines Einkaufszentrums. Die Nutzung der Anlagen ist kostenlos. Vor der Dame steht ein Teller und zufriedene Kunden legen darauf ihr Trinkgeld ab. Die Aufgabe der Damen besteht laut Arbeitsanweisung darin, dass sie sich für das Geld bedankt und dieses zunächst in ihrer Kitteltasche unterbringt. Falls ein durch die Leitung festgelegter Betrag überschritten wird, muss dieser im Tresor des Reinigungsunternehmens gelagert werden. Die Toilettenfrau arbeitet für 5,20€ für das Reinigungsunternehmen und muss immer dann das Reinigungspersonal rufen, wenn die Toiletten verschmutzt sind.

Die Ansicht der Klägerin:

Kunden sind nur dann zufrieden, wenn sie während ihres Einkaufes eine saubere Toilette benutzten können. Diese Zufriedenheit drücken sie häufig aus, indem sie den Reinigungsdamen ein Trinkgeld zugutekommen lassen. Die Klägerin berief sich darauf, dass sowohl Steuer- als auch Gewerberecht bestimmen, dass ein Trinkgeld nur den Arbeitnehmern zusteht. Im betreffenden Fall handelt es sich laut Aussage der Toilettenfrau um mehrere Tausend € pro Tag.

Die Meinung des Reinigungsunternehmens:

Der Arbeitgeber vertritt klar die Ansicht, dass die Klage nicht begründet ist. Er besteht darauf, dass die Zahlungen der Kunden nicht dazu gedacht sind, das Personal zu entlohnen. Es handele sich nur um eine Pauschale, die für unentgeltliche Nutzung der Toilettenanlagen gezahlt werden. Alle Arbeitnehmer wissen über die Ansicht des Arbeitgebers Bescheid. Diese Einnahmen stehen alleine dem Unternehmen zu und können keineswegs als "Trinkgeld" deklariert werden.

Das Urteil:

Die 1. Kammer des Landgerichtes in Gelsenkirchen befand, dass die Klägerin ein Recht hat, die genauen Zahlen des Trinkgeldes zu erfahren. Zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin den Anspruch auf einen gewissen Teil des Geldes habe.

ArbG Gelsenkirchen, 1 Ca 1603/13

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