“TNT Post Deutschland” zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen seines Beschlusses vom 23. Oktober 2014 aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass die Deutsche Post gegenüber der “TNT Post Deutschland” keine Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Eine Verwechslungsgefahr liegt nach dem Beschluss des BGH nicht vor, obwohl die Marke “POST” in der Marke “TNT Post Deutschland” enthalten ist. Nach Ansicht der Richter werde der Verkehr die Bezeichnung im letzteren Fall als bloße Sachangabe verstehen und keine Verbindung zur Deutschen Post AG herstellen.
Zu den Hintergründen der Entscheidung
Die Deutsche Post AG – die Klägerin in diesem Fall – ist Inhaberin der Wortmarken „Post“ und „Deutsche Post“, die unter anderem für Dienstleistungen im Bereich Brief-, Fracht-, Express-, Paket- und Kurierdienstleistungen Schutz genießen. Die Beklagte, die Inhaberin der Wortmarke „TNT Post Deutschland“ ist, ist eine Gesellschaft des niederländischen Unternehmens TNT N.V., das aus der früheren niederländischen Post hervorgegangen ist und in ähnlichen Bereichen wie die Klägerin Dienstleistungen anbietet. Im Internet bietet die Beklagte auf mehreren Domains, deren Name jeweils den Bestandteil „tntpost“ oder „tnt-post“ enthalten, den Vertrieb von Briefen, Infopost, Katalogen sowie sonstigen Presseerzeugnissen an. Die Deutsche Post AG klagte auf Unterlassung und auf Auskunftserteilung, auf Einwilligung in die Löschung der Marken der Beklagten und auf Unterlassung der Benutzung der Domainnamen sowie auch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Entscheidung des BGH
Nachdem schon das Landgericht (LG) Stuttgart als erste Instanz die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart als Berufungsinstanz die Klage zurückgewiesen hat, sah auch der BGH keinen Grund, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig sei. Ausgehend von einer Dienstleistungsidentität und einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke „Post“, haben die Instanzen eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der durch die Klägerin beanstandeten Bezeichnungen „TNT Post” und „TNT Post Deutschland” wegen einer fehlenden Zeichenähnlichkeit verneint und einen Anspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 Absatz 2 UWG) abgelehnt. Weiterhin hat das OLG ausgeführt, zugunsten der Beklagten greife die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ein, wonach allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit gegeben werden muss, für ihre Produkte beschreibende Angaben zu benutzen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde stützte die Klägerin mit der Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf eine Abweichung der Rechtsprechung des BGH von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Diese sah das Gericht nicht als gegeben an. Bei der Beurteilung einer Zeichenähnlichkeit komme es sowohl nach der europäischen als auch der nationalen Rechtsprechung auf den Gesamteindruck und die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles an, die das OLG in seiner Entscheidung richtig gewürdigt habe. Dies hat entschieden, der Verkehr werde den Bestandteil „Post” in den Bezeichnungen „TNT Post” und „TNT Post Deutschland” als reine Sachangabe verstehen und weder die Klagemarke noch das Firmenschlagwort der Klägerin erkennen. Der BGH sah diese Entscheidung als rechtsfehlerfrei und mit der Rechtsprechung des Europöischen Gerichtshofes vereinbar an.
BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I ZR 37/14
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