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“Tippfehler-Domain” gezielte Behinderung?

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 18.10.2013, Aktenzeichen 6 U 36/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 18.10.2013 unter dem Aktenzeichen 6 U 36/13 entschieden, dass so genannte "Tippfehlerdomains" eine gezielte Behinderung des Geschäftsbetriebs darstellen, wenn die Seite so konstruiert ist, dass sie den Besucher zur Homepage eines Mitbewerbers umleitet.

Wenn der Betreiber der Seite, auf die der Besucher geleitet wird, von der Tippfehlerdomain nichts wusste, schließt dieser Umstand keine Haftung aus.

Die Parteien in dem verhandelten Fall sind Mitbewerber im Bereich der Druckereileistungen via Internet. Um eine höhere Besucherfrequenz ihrer Webseite "www.T.de" zu erreichen, nutzt die Antragsgegnerin ein Partnerprogramm der Netzwerkbetreiberin C. Die Werbepartner können sich hierzu mit Angabe der Primär-URL ihrer Website anmelden. Durch die Antragsgegnerin werden ihnen mit Link versehene Werbungen zur Verfügung gestellt und Provision für die erfolgreiche Weiterleitung auf ihre Homepage gewährt. 

Die Antragstellerin betreibt die Webseite "www.V.de". Sie stellte fest, dass Internetnutzer, die die Adresse "www.V.de" oder "www.V2.de" in das Adressfeld ihres Browsers eintippten, auf die Website der Antragsgegnerin geleitet wurden. 

Sie hat die Antragsgegnerin abgemahnt und eine einstweilige Verfügung erzielt, mit der der Antragsgegnerin durch das Landgericht untersagt wurde, die vorgenannten Werbemaßnahmen zu veranstalten. Nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin, ist die einstweilige Verfügung per Urteil bestätigt worden. Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer auf Aufhebung der Verfügung gerichteten Berufung.

Doch die Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn nach Ansicht des Gerichts ist die Einrichtung von Tippfehlerdomains darauf angelegt, Besucher von der ohne Tippfehler markierten Domain umzuleiten. Hierin liege eine gezielte Behinderung des Inhabers der Seite.

Diese geschäftliche Handlung sei unlauter und daher hafte der Antragstellerin derjenige, der die Tippfehlerdomain eingerichtet hat, daneben aber auch die Antragsgegnerin, weil einer ihrer Auftragnehmer die Handlung begangen habe.

Es sei in diesem Zusammenhang davon auszugehen, so das Gericht, dass die Antragsgegnerin sich dessen Handeln zurechnen lassen müsse.

Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin zu dem Datum des Erlasses der einstweiligen Verfügung schon über zwei Wochen lang von den wettbewerbswidrigen Handlungen zum Schaden ihrer Mitbewerberin wusste, ohne während dieses Zeitraumes merkbar effektive Maßnahmen getroffen habe, um dieses Handeln zu unterbinden.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 18.10.2013, Aktenzeichen 6 U 36/13 

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