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TikTok und die Herausforderungen bei Lizenzverhandlungen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

TikTok lebt von schnellen Bildern, kurzen Clips und viralen Sounds. Was für Nutzer nach Leichtigkeit aussieht, ist rechtlich häufig anspruchsvoll: Hinter Musik, Filmausschnitten und anderen kreativen Inhalten stehen Rechteketten, Lizenzmodelle und Vergütungsfragen. Sobald Rechteinhaber den Eindruck gewinnen, dass Inhalte ohne ausreichende Erlaubnis genutzt werden, geraten Plattformen unter Druck. Genau an diesem Punkt zeigen sich derzeit besondere Herausforderungen bei Lizenzverhandlungen.

Für Unternehmen, Creator und Agenturen ist das mehr als eine Branchenmeldung. Sobald sich Lizenzkonflikte zuspitzen, drohen Einschränkungen bei verfügbaren Sounds, Löschungen, Sperrungen von Inhalten und im ungünstigen Fall rechtliche Auseinandersetzungen. Die Entscheidung des Landgerichts München I vom 09.02.2024 (Az. 42 O 10792/22) ist in diesem Kontext besonders relevant, weil das Gericht die Anforderungen an die nach dem UrhDaG geschuldeten „bestmöglichen Anstrengungen“ beim Lizenzerwerb konkretisiert und daraus ableitet, wann eine Plattform das Haftungsprivileg nach § 1 Abs. 2 UrhDaG nicht in Anspruch nehmen kann.

Worum es rechtlich im Kern geht

Wenn Nutzer geschützte Inhalte hochladen, stellt sich die Frage, wer dafür haftet. Das moderne Plattformrecht versucht, einen Ausgleich zu schaffen: Plattformen sollen nicht automatisch für alles haften, was Nutzer einstellen, gleichzeitig sollen Rechteinhaber nicht leer ausgehen. Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz setzt dafür zentrale Leitplanken.

Im Mittelpunkt steht die Idee, dass Plattformen für das öffentliche Zugänglichmachen von Uploads grundsätzlich verantwortlich sein können, sich aber unter bestimmten Voraussetzungen entlasten können. Diese Entlastung ist allerdings an Pflichten gebunden. Eine davon ist besonders praxisrelevant: die Pflicht, sich ernsthaft und zielgerichtet um Lizenzen zu bemühen.

Gerade bei großen Plattformen kommt es in der Praxis häufig zu Verhandlungskonstellationen, die sich über Monate ziehen. Genau dort stellt sich die Frage, wann aus „zähen Verhandlungen“ eine rechtlich relevante Verzögerung wird.

Die Entscheidung des Landgerichts München I (Az. 42 O 10792/22) als Signal für die Praxis

Die Entscheidung wird oft mit „TikTok“ und „Lizenzverhandlungen“ in Verbindung gebracht, obwohl es im konkreten Verfahren nicht um Musiktitel ging, sondern um Filmproduktionen. Das ist wichtig, weil sich die Kernaussagen dennoch auf vergleichbare Lizenzsituationen übertragen lassen: Es geht um die Frage, wie Plattformen mit konkreten Lizenzangeboten von Rechteinhabern umgehen müssen.

Der Sachverhalt im Detail

Im Verfahren stritten TikTok als Betreiberin einer Video-Sharing-Plattform und ein Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter über die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung mehrerer Filmproduktionen, die von Nutzern hochgeladen worden waren.

Der Ablauf lässt sich wie folgt zusammenfassen:

• Auf der Plattform tauchten mehrere Filmwerke beziehungsweise relevante Ausschnitte auf, die von Nutzern hochgeladen wurden
• Der Rechteinhaber wies die Plattform auf diese Veröffentlichungen hin
• Gleichzeitig bot der Rechteinhaber an, die erforderlichen Nutzungsrechte kostenpflichtig zu lizenzieren
• Es kam zu Gesprächen zwischen den Parteien, eine Einigung wurde jedoch nicht erreicht
• TikTok entfernte zwar die konkret beanstandeten Inhalte, es kam jedoch weder zu einem Vertragsabschluss über Nutzungsrechte noch gab TikTok eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
• Der Rechteinhaber machte daraufhin gerichtliche Ansprüche geltend, insbesondere Unterlassung, Auskunft und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht

Für die Praxis besonders bedeutsam war nicht allein, dass Inhalte unberechtigt auf der Plattform erschienen waren. Entscheidend war die Frage, ob die Plattform sich auf ein Haftungsprivileg berufen kann, obwohl die Lizenzverhandlungen ohne Ergebnis blieben.

Was das Gericht entschieden hat

Das Landgericht München I verurteilte die Plattform im Ergebnis zu:

• Unterlassung im Hinblick auf das öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Filmproduktionen
• Auskunft über die Nutzung, um eine Schadensberechnung zu ermöglichen
• Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach

Die Kernaussage lautet in der praktischen Konsequenz: Fehlen bei konkretem Lizenzangebot die „bestmöglichen Anstrengungen“ zum Lizenzerwerb (§ 4 Abs. 1 UrhDaG), kann sich die Plattform nach der Entscheidung des LG München I nicht auf die Enthaftung nach § 1 Abs. 2 UrhDaG berufen.

Die Entscheidungsgründe im vertieften Blick

Die Entscheidung ist juristisch besonders interessant, weil sie mehrere Ebenen zusammenführt: Plattformverantwortlichkeit, Verhandlungsobliegenheiten und die Frage, welche Pflichten kumulativ zu erfüllen sind.

Plattformen als urheberrechtlich Verantwortliche

Das Gericht stellte darauf ab, dass die Plattform durch ihre Struktur und Funktionsweise der Öffentlichkeit Zugang zu den Inhalten verschafft. Auch wenn der Upload durch Nutzer erfolgt, bleibt die Plattform nicht automatisch „nur Zuschauer“. Aus Sicht des Urheberrechts ist entscheidend, dass das Werk öffentlich zugänglich gemacht wird und die Plattform dieses Zugänglichmachen technisch und organisatorisch ermöglicht.

Für die Praxis bedeutet das:

• Plattformen sind im Ausgangspunkt im Haftungsbereich des Urheberrechts adressiert
• Die Verantwortlichkeit kann sich aus dem gesetzlichen Modell für Diensteanbieter ergeben
• Entlastung kommt in Betracht, setzt aber Pflichterfüllung voraus

Die Pflicht zu „bestmöglichen Anstrengungen“ bei Lizenzen

Besonders prägend ist die Bewertung des Gerichts zur Lizenzobliegenheit. Es ging nicht nur darum, ob Gespräche stattgefunden haben, sondern wie diese Gespräche geführt wurden.

Das Gericht stellte darauf ab, dass die Pflichten im Einzelfall anhand einer umfassenden Betrachtung zu bewerten sind. Dabei stellte das Gericht auf unionsrechtliche und nationale Leitplanken ab: Nach den Leitlinien zu Art. 17 der DSM-Richtlinie seien Verhandlungen fair und zügig zu führen; als Orientierung könnten die in Art. 16 der Richtlinie 2014/26/EU angelegten Verhandlungsgrundsätze herangezogen werden, die in Deutschland u. a. in § 36 VGG ihren Ausdruck finden. Der Maßstab zielt auf Verhandlungen, die nicht nur formal eröffnet, sondern inhaltlich ernsthaft betrieben werden.

Für die gerichtliche Würdigung waren insbesondere folgende Punkte bedeutsam:

• Ob die Plattform auf konkrete Angebote substanziell reagiert
• Ob Verhandlungen in einer Weise geführt werden, die auf ein interessengerechtes Ergebnis hindeutet
• Ob Zeitabläufe und Reaktionen plausibel sind oder eher wie ein Hinauszögern wirken
• Ob ein konstruktiver Austausch stattfindet oder ein einseitiger Informationsfluss entsteht

Nach der Pressemitteilung des LG München I ließ das Verhalten der Plattform nicht das Ziel erkennen, alsbald zu einem beiderseits interessengerechten Ergebnis zu gelangen. Besonders wichtig war dabei die Feststellung des Gerichts, dass die Verhandlungen von einem einseitigen Informationsfluss von der Klägerin zur Beklagten geprägt waren. Mit anderen Worten: Der Rechteinhaber lieferte Informationen und Angebote, ohne dass dies in vergleichbarer Qualität und Geschwindigkeit in eine verhandlungsfähige Reaktion der Plattform mündete.

Das ist für Lizenzverhandlungen ein zentraler Punkt: Wer in Gesprächen faktisch nicht vorankommt, obwohl ein konkretes Angebot vorliegt, riskiert, dass ein Gericht dies als unzureichende Anstrengung bewertet.

Keine „Flucht“ in Sperr- und Blockiermaßnahmen

Ein weiterer Kern der Entscheidung liegt in der Frage, ob Plattformen sich entlasten können, indem sie Inhalte zwar sperren oder blockieren, Lizenzgespräche aber nicht zielstrebig führen.

Das Gericht stellte heraus, dass die Pflichten nach dem UrhDaG kumulativ zu erfüllen sind. Verstößt die Plattform gegen die Lizenzobliegenheit nach § 4 UrhDaG, kann sie sich nicht dadurch entlasten, dass sie (gegebenenfalls) Blockierpflichten nach §§ 7, 8 UrhDaG erfüllt hat; ob diese Pflichten eingehalten wurden, konnte deshalb aus Sicht des Gerichts dahinstehen.

Die dahinterstehende Überlegung ist für die Praxis sehr greifbar:

• Das Gesetz soll Rechteinhabern eine Teilhabe an der Wertschöpfung ermöglichen
• Wenn Plattformen frei wählen könnten, ob sie lizenzieren oder lediglich blockieren, würden Rechteinhaber wirtschaftlich häufig leer ausgehen
• Deshalb kann das Modell darauf hinauslaufen, dass Blockieren allein die Lizenzobliegenheit nicht ersetzt, wenn ein konkretes Lizenzangebot im Raum steht

Diese Argumentationslinie wirkt wie ein Warnhinweis: Lizenzverhandlungen sollen nicht nur ein „Feigenblatt“ sein, während die Plattform ansonsten allein auf technische Maßnahmen setzt.

Auskunft und Schadensersatz als praktische Konsequenz

Besonders spürbar für Plattformen ist, dass das Gericht nicht nur Unterlassung zusprach, sondern auch Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Auskunftsansprüche sind in der Praxis oft das Tor zur späteren Zahlung, weil sie erst eine belastbare Schadensberechnung ermöglichen.

Je nach Konstellation können bei Auskunftsansprüchen unter anderem relevant werden:

• Reichweiten- und Abrufzahlen
• Upload- und Re-Upload-Informationen
• Monetarisierungsdaten, soweit dem Werkbezug zuordenbar
• technische Details zur Verfügbarkeit und Verbreitung

Gerade hier liegt ein erheblicher wirtschaftlicher Hebel. Denn wer die Daten herausgeben muss, schafft die Grundlage für die nachgelagerte Durchsetzung einer Lizenzanalogie oder anderer Schadensmodelle.

Warum diese Entscheidung TikTok bei Lizenzverhandlungen besonders trifft

TikTok ist auf Rechteklärung in großem Maßstab angewiesen. Anders als bei klassischen Medienangeboten werden Inhalte nicht zentral eingekauft und ausgespielt, sondern dezentral hochgeladen, remixt und neu kombiniert. Dadurch entstehen wiederkehrende Konfliktfelder.

Typische Problemzonen sind:

• Massenuploads und schnelle Re-Uploads trotz Entfernung
• Unklare Lizenzabdeckung einzelner Nutzungsarten, etwa Bearbeitung, Ausschnittnutzung oder Synchronisation mit Bildern
• unterschiedliche Rechteinhaber für Tonaufnahme, Komposition, Text und audiovisuelle Inhalte
• kommerzielle Nutzung durch Unternehmen, die aus Plattform-Sounds Marketing machen

Die Entscheidung aus München zeigt: Lizenzverhandlungen sind nicht nur ein wirtschaftliches Thema, sondern können haftungsrechtlich entscheidend sein. Wenn Plattformen sich in Gesprächen nicht ausreichend bewegen, kann das im Konfliktfall zum Verlust von Entlastungsmöglichkeiten führen.

Was Unternehmen und professionelle Creator daraus mitnehmen sollten

Für Unternehmen, die TikTok als Werbekanal nutzen, ist die zentrale Frage nicht, ob TikTok „grundsätzlich“ Lizenzen hat, sondern ob die konkrete Nutzung im konkreten Setting rechtlich belastbar ist. Sobald sich Lizenzlagen ändern oder Rechteinhaber Inhalte sperren lassen, kann eine Kampagne an Reichweite verlieren oder ganz ausfallen.

Praktische Risikobereiche sind häufig:

• Kampagnen, die gezielt auf trendende Sounds setzen, ohne Ausweichkonzept
• Re-Use von Plattforminhalten außerhalb von TikTok, etwa auf der eigenen Website oder in Ads
• Content-Serien, die stark auf bestimmte Musik oder Filmausschnitte zugeschnitten sind
• Kooperationen mit Creator-Teams, bei denen Verantwortlichkeiten unklar geregelt sind

Sinnvolle Maßnahmen in der Praxis können sein:

• Prüfung, ob kampagnenkritische Inhalte auch ohne bestimmte Sounds funktionieren
• klare vertragliche Regelungen mit Creatorn zu Rechten, Haftung und Freigaben
• interne Prozesse, um auf Sperrungen und Löschungen schnell reagieren zu können
• rechtliche Begleitung bei größeren Kampagnen, insbesondere bei Cross-Posting und Paid Ads

Je professioneller TikTok genutzt wird, desto wichtiger wird ein rechtliches Risikomanagement, das die Dynamik von Lizenzen realistisch einpreist.

Fazit: Lizenzverhandlungen werden zum Haftungsfaktor

Die Entscheidung des Landgerichts München I (Az. 42 O 10792/22) macht deutlich, dass Gerichte Lizenzverhandlungen nicht als Nebenschauplatz behandeln. Es kann darauf ankommen, ob eine Plattform bei konkreten Angeboten erkennbar fair, zügig und ergebnisorientiert verhandelt. Reine Formalgespräche oder schleppende Reaktionen können haftungsrechtlich nachteilig sein.

Für TikTok und vergleichbare Plattformen bedeutet das: Lizenzverhandlungen sind Teil der Compliance. Für Unternehmen und Creator bedeutet es: Die rechtliche Stabilität einer TikTok-Strategie hängt auch davon ab, wie robust die Rechtekette im Hintergrund tatsächlich ist.

Wenn Sie TikTok geschäftlich nutzen, Inhalte gezielt bewerben oder mit urheberrechtlich sensiblen Medien arbeiten, kann eine rechtliche Prüfung helfen, Risiken frühzeitig zu reduzieren und Streitigkeiten vorzubeugen.

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