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“tierfreund.de” kann Titelschutzrechte einer gleichnamigen Zeitung verletzen

Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen 315 O 10/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) Hamburg hat mit seinem Urteil vom 07.03.2014 unter dem Aktenzeichen 315 O 10/12 entschieden, dass eine Domain, die den Namen "Tierfreund.de" trägt, unter Umständen die Rechte einer fast gleichnamigen Zeitschrift, nämlich "Der Tierfreund" verletzen kann.

Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Herausgabe der Domain, sondern lediglich auf die Unterlassung bestimmter Inhalte.

Die Parteien stritten im Zuge einer negativen Feststellungsklage über die Frage, ob die Klägerin Rechte der Beklagten an einem Printmagazin durch das Betreiben der Internetseite »www.tierfreund.de« beeinträchtige und ihr Unterlassung und Schadensersatz schulde.

Auf der Internetseite der Klägerin finden sich Informationen rund um das Thema Haustiere.

Die Beklagte gibt eine Kinderzeitschrift heraus, die unter der Bezeichnung »Tierfreund - Das junge Wissensmagazin« kindgerechte Informationen zum Thema Tiere und Naturwissenschaft bereitstellt. Im Internet gibt es diese Zeitschrift noch nicht.

Die Beklagte mahnte die Klägerin ab und forderte sie zur Unterlassung auf, die Bezeichnung www.tierfreund.de im geschäftlichen Verkehr zu führen. Die Klägerin ließ die Abmahnung durch ihren Anwalt zurückweisen.

Mit einer negativen Feststellungsklage begehrt sie die Feststellung des Nichtbestehens eines Unterlassungsanspruchs sowie den Ersatz der anwaltlichen Kosten. Sie trägt vor, dem Titel "der Tierfreund" komme gar keine Unterscheidungskraft zu, denn er sei nur beschreibend. Ein Titel biete lediglich Schutz gegen eine direkte Verwechslungsgefahr. Das Anbieten von Informationen für Tierbesitzer unter der Seite www.tierfreund.de falle in keinen Schutzbereich, weil die angesprochenen Verkehrskreise ein Angebot der Beklagten nicht erwarten würden. Eventuelle Markenrechte seien verwirkt, weil die Beklagte schon seit über 10 Jahren von der Internetseite gewusst habe.

Das Gericht führt aus, dass das für eine negative Feststellungsklage nötige Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO gegeben sei, denn wer wegen Verletzung von Schutzrechten abgemahnt werde, könne gerichtlich feststellen lassen, dass die Abmahnung zu Unrecht erlassen wurde und die entsprechenden Ansprüche nicht gegeben seien. Das rechtliche Interesse komme dem Abgemahnten schon dann zu, wenn die rechtliche Berühmung des Abmahners wirtschaftliche und rechtliche Interessen des Abgemahnten betreffe.

Das Feststellungsinteresse sei nicht durch eine Leistungsklage der Beklagten vor dem Landgericht München weggefallen, denn diese sei wegen Unzulässigkeit abgewiesen und daher nicht entschieden worden.

Auch sei die Klage begründet: Ein Unterlassungsanspruch stehe der Beklagten nicht zu. Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Angebot der Klägerin und dem der Beklagten bestehe nicht. 

Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen 315 O 10/12

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