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Textklau im Internet: Rechte des Urhebers und Tipps vom Rechtsanwalt

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Textklau – ein Begriff, der im digitalen Zeitalter für viele Autoren, Unternehmen und Kreative eine allgegenwärtige Bedrohung darstellt. Was für den einen das Ergebnis harter Arbeit und kreativer Anstrengung ist, kann für andere nur einen Mausklick entfernt sein, um es zu kopieren und als eigenes Werk auszugeben. Doch wann ist ein Text tatsächlich urheberrechtlich geschützt, und wie lassen sich die eigenen Inhalte effektiv vor Diebstahl bewahren? Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bietet klare Regeln, doch die Praxis zeigt, dass der Schutz geistigen Eigentums eine Gratwanderung zwischen rechtlichen Vorgaben und technologischem Fortschritt ist.

In einer Welt, in der Suchmaschinen Duplicate Content abstrafen und kreative Inhalte in Sekundenschnelle vervielfältigt werden können, stehen Autoren und Unternehmen vor der Herausforderung, sich rechtlich und strategisch zu wappnen. Wie definiert sich der Schutz für Sprachwerke, welche Rechte haben Urheber, und wie können rechtliche Ansprüche durchgesetzt werden? Dieser Artikel beleuchtet nicht nur die Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz, sondern gibt auch praxisnahe Tipps, wie Sie Ihre Texte präventiv und reaktiv schützen können. Erfahren Sie, warum Schöpfungshöhe mehr als nur ein juristisches Kriterium ist, und wie Sie mit den richtigen Maßnahmen gegen Textklau vorgehen – für mehr Sicherheit und Schutz Ihrer kreativen Leistung.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Rechtslage für Textschutz: Texte sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und die Schöpfungshöhe nach § 2 UrhG erreichen – selbst einfache Inhalte können geschützt sein, wenn sie eine individuelle Prägung aufweisen.
  • Schutzmaßnahmen gegen Textklau: Präventive Ansätze wie Copyright-Hinweise, digitale Markierungen oder Google Alerts helfen, Inhalte zu sichern und potenzielle Verstöße frühzeitig zu erkennen; technische Tools wie Copyscape oder PlagScan sind besonders effektiv bei der Überwachung.
  • Rechtliche Ansprüche bei Verstößen: Bei Textklau können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden; typische Schadensersatzberechnungen basieren auf Lizenzanalogie (z. B. übliche Marktpreise) oder dem Verletzergewinn – die Beweissicherung durch Zeitstempel, Originalentwürfe oder Blockchain-Technologie ist entscheidend.

 

Übersicht

Wann ist ein Text urheberrechtlich geschützt (§ 2 UrhG)?
Wann erreicht ein Text die Schöpfungshöhe?
Wann sind Übernahmen ausnahmsweise zulässig?
Textklau und Duplicate Content
Wie beweist man seine Urheberschaft?
Der Unterlassungsanspruch
Der Schadensersatzanspruch
Der Auskunftsanspruch
Wie schützt man sich vor Textklau?

 

Wann ist ein Text urheberrechtlich geschützt (§ 2 UrhG)?

Die entscheidende Frage, ob ein Text urheberrechtlich geschützt ist, hängt zunächst davon ab, ob er die Voraussetzungen eines geschützten Werks nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG erfüllt. Demnach können Texte als sogenannte Sprachwerke geschützt sein. Es reicht jedoch nicht, dass ein Text einfach nur existiert – er muss eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen, das heißt, eine „persönliche geistige Schöpfung“ darstellen (§ 2 Abs. 2 UrhG).

1. Was sind Sprachwerke im Sinne des Urheberrechts?

Sprachwerke umfassen alle schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die als Ausdruck persönlicher Gedanken und Kreativität des Verfassers anzusehen sind. Dabei sind keine bestimmten textlichen Gattungen vorgeschrieben: Vom Gedicht über den Roman bis hin zu journalistischen Artikeln, wissenschaftlichen Arbeiten oder Werbetexten kann jedes Schriftstück geschützt sein. Allerdings ist der Schutz an bestimmte Kriterien geknüpft, die im Folgenden erläutert werden.

2. Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz eines Textes

Ein Text ist nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn er eine persönliche geistige Schöpfung des Verfassers darstellt. Hierbei sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen:

a) Persönliche geistige Schöpfung

Nach § 2 Abs. 2 UrhG muss der Text das Ergebnis individueller Kreativität sein. Diese schöpferische Leistung kann sich aus verschiedenen Faktoren ergeben:

  • Individuelle sprachliche Gestaltung: Der Text muss über das rein Handwerksmäßige hinausgehen und die persönliche Handschrift des Autors erkennen lassen.
  • Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs: Selbst bei Texten, deren Inhalte durch organisatorische oder wissenschaftliche Zwecke vorgegeben sind, kann durch die Art der Darstellung eine schutzfähige Eigenleistung entstehen.

Die Rechtsprechung betont, dass der Schutz eines Textes nicht von der Art des Inhalts (z. B. wissenschaftlich, literarisch, journalistisch) abhängt, sondern von seiner individuellen Ausgestaltung (LG München, Urteil vom 31.01.2022, Az. 21 O 14450/17).

b) Die niedrige Schutzschwelle („kleine Münze“)

Im Bereich der Sprachwerke ist die Schutzschwelle vergleichsweise niedrig. Das bedeutet, dass selbst einfache Texte geschützt sein können, solange sie eine eigenschöpferische Prägung aufweisen. Die Anforderungen sind allerdings höher, wenn der Text vorwiegend funktionalen oder organisatorischen Zwecken dient (BGH, Urteil vom 29.03.1984, Az. I ZR 32/82 – Ausschreibungsunterlagen).

Beispiel:

  • Geschützt: Ein individuell formulierter Blogartikel oder eine kreative Werbekampagne.
  • Nicht geschützt: Standardisierte Bedienungsanleitungen oder rein sachliche Beschreibungen ohne kreative Gestaltung.

c) Keine Schutzfähigkeit von Allgemeingut und bloßen Fakten

Texte, die sich auf allgemein bekannte Fakten oder triviale Formulierungen beschränken, sind nicht urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft insbesondere kurze Texte oder Werbeslogans, die keine eigenständige kreative Leistung enthalten.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Nicht geschützt: Der Satz „Früher war mehr Lametta“ aus einem Loriot-Sketch (OLG München, Beschluss vom 14.08.2019, Az. 6 W 927/19).
  • Geschützt: Der Schlagzeilen-Text „Wir sind Papst“ (OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2024, Az. 5 U 116/23). Obwohl der Satz sehr kurz ist, wurde er wegen seiner einzigartigen Kombination von Inhalt und Ausdruck als Werk anerkannt.

d) Form der Fixierung

Der Text muss in einer greifbaren Form vorliegen – sei es schriftlich, elektronisch oder anderweitig dokumentiert. Gedanken oder Ideen, die lediglich in der Vorstellung existieren, genießen keinen Schutz.

3. Besonderheiten bei verschiedenen Textarten

Die Schutzfähigkeit hängt stark von der Art des Textes ab. Nachfolgend einige spezifische Beispiele:

a) Werbetexte und Slogans

Werbetexte genießen oft nur dann Schutz, wenn sie sich durch Kreativität und Originalität von der Masse abheben. Allgemeine Anpreisungen oder rein sachliche Formulierungen sind dagegen nicht schutzfähig (BGH, Urteil vom 10.10.1991, Az. I ZR 147/89 – Bedienungsanweisung).

Beispiel:

  • Nicht geschützt: „Schöner wohnen, besser leben“ – da keine schöpferische Eigenart.
  • Geschützt: Ein Slogan, der eine besonders kreative Wortwahl oder Formulierung aufweist, die über das Alltägliche hinausgeht.

b) Gebrauchstexte und technische Dokumentationen

Gebrauchstexte wie Bedienungsanleitungen, Vertragsbedingungen oder Produktbeschreibungen können Schutz genießen, wenn sie individuell gestaltet sind. Standardisierte Texte ohne besondere sprachliche Prägung fallen dagegen aus dem Schutzbereich heraus.

Rechtsprechung:

  • Geschützt: Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Auswahl und Anordnung eine persönliche schöpferische Leistung darstellt (AG Kassel, Urteil vom 05.02.2015, Az. 410 C 5684/13).
  • Nicht geschützt: Reine Materiallisten oder technische Dokumentationen ohne individuelle sprachliche Gestaltung (LG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/20).

c) Literarische Werke

Bei literarischen Texten wie Romanen, Gedichten oder Erzählungen wird die Schöpfungshöhe regelmäßig bejaht. Hier liegt fast immer eine eigenschöpferische Prägung vor, da diese Texte auf individuellem Ausdruck basieren.

4. Schutzfähigkeit bei Textübernahmen und Bearbeitungen

Besonders relevant wird die Frage nach dem Schutz, wenn Texte ganz oder teilweise übernommen werden. Hier ist zu unterscheiden:

  • Bearbeitung (§ 23 UrhG): Eine Bearbeitung eines geschützten Textes ist nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt.
  • Freie Benutzung (§ 24 UrhG): Wenn ein Text so weit verändert wird, dass eine eigenständige neue Schöpfung entsteht, kann dies ohne Zustimmung des ursprünglichen Urhebers geschehen.

Die Abgrenzung zwischen Bearbeitung und freier Benutzung wird oft schwierig und bedarf einer Einzelfallprüfung.

5. Praktische Hinweise für Urheber und Verwender

  • Unsicherheiten bei der Schöpfungshöhe: Da Urheberrechte ohne Registrierung entstehen, gibt es häufig Unsicherheiten, ob ein Text geschützt ist. Hier kann eine professionelle rechtliche Beratung Klarheit schaffen.
  • Wettbewerbsrechtliche Ansprüche: Neben urheberrechtlichen Ansprüchen können auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, wenn ein Mitbewerber Texte übernimmt (§ 8 Abs. 1 UWG).

Mit diesen Voraussetzungen lässt sich beurteilen, ob ein Text die notwendige Schöpfungshöhe erreicht und somit urheberrechtlich geschützt ist. Im nächsten Abschnitt kann genauer auf die Details der Schöpfungshöhe eingegangen werden.

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Wann erreicht ein Text die Schöpfungshöhe?

Die Schöpfungshöhe ist das zentrale Kriterium für den urheberrechtlichen Schutz eines Textes. Sie bestimmt, ob ein Werk als „persönliche geistige Schöpfung“ nach § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen ist. Nur Texte, die diese Schwelle überschreiten, können urheberrechtlich geschützt werden. Die Schöpfungshöhe stellt sicher, dass banale oder rein alltägliche Texte, die keine schöpferische Eigenart aufweisen, vom Schutz ausgeschlossen bleiben.

1. Definition der Schöpfungshöhe

Die Schöpfungshöhe ist erfüllt, wenn ein Text eine individuell-prägende Gestaltung aufweist, die über das Alltägliche hinausgeht. Entscheidend ist, dass der Text:

  • Ausdruck einer individuellen kreativen Leistung ist, und
  • eine gewisse gestalterische Eigenart besitzt, die ihn von gewöhnlichen oder handwerksmäßigen Texten abhebt.

Dabei wird der Maßstab je nach Art des Textes unterschiedlich hoch angesetzt. Besonders bei wissenschaftlichen oder technischen Texten ist die Schöpfungshöhe oft schwerer zu erreichen als bei literarischen Werken.

2. Kriterien zur Bestimmung der Schöpfungshöhe

a) Individuelle sprachliche Gestaltung

Die sprachliche Gestaltung muss Ausdruck persönlicher Kreativität sein. Dies bedeutet, dass der Text nicht nur aus Standardfloskeln, Fakten oder trivialen Formulierungen bestehen darf. Er sollte durch einen unverwechselbaren Stil oder originelle Wortwahl geprägt sein.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Geschützt: Ein literarisches Gedicht mit einer einzigartigen sprachlichen Komposition, das die individuelle Handschrift des Autors erkennen lässt.
  • Nicht geschützt: Ein kurzer Satz wie „Früher war mehr Lametta“ aus einem Loriot-Sketch, da diesem keine ausreichende schöpferische Eigenart zukam.

b) Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffs

Auch bei sachlich geprägten Texten kann die Schöpfungshöhe erreicht werden, wenn die Art und Weise, wie der Stoff gesammelt, ausgewählt und präsentiert wird, kreativ und individuell ist.

Beispiele:

  • Geschützt: Allgemeine Geschäftsbedingungen, bei denen die Klauseln individuell zusammengestellt und sprachlich besonders gestaltet wurden (AG Kassel, Urteil vom 05.02.2015, Az. 410 C 5684/13).
  • Nicht geschützt: Bedienungsanleitungen oder Standard-Werbetexte, die lediglich mechanisch Informationen aneinanderreihen (BGH, Urteil vom 10.10.1991, Az. I ZR 147/89 – Bedienungsanweisung).

c) Themenvorgabe und freie Gestaltung

Je stärker ein Text durch externe Vorgaben (z. B. wissenschaftliche Fakten oder technische Anforderungen) eingeschränkt ist, desto schwieriger wird es, eine Schöpfungshöhe nachzuweisen. Dennoch kann durch eine besonders kreative Darstellung oder außergewöhnliche Formulierung der Schutz erreicht werden.

Rechtsprechung:

  • Das LG Stuttgart stellte fest, dass ein Werbetext für einen Versandkatalog keine Schöpfungshöhe erreichte, weil die Formulierungen sich nicht von üblichen Produktbeschreibungen unterschieden (LG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/20).
  • Das OLG Köln entschied hingegen, dass längere Texte mit mehr Gestaltungsspielraum eher eine schöpferische Prägung aufweisen (OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 82/11).

d) Länge des Textes

Die Länge eines Textes beeinflusst die Gestaltungsmöglichkeiten. Kürzere Texte wie Slogans haben es schwerer, die Schöpfungshöhe zu erreichen, während längere Werke durch Umfang und Komplexität eher Schutz genießen.

Beispiele:

  • Geschützt: Die Schlagzeile „Wir sind Papst“, die durch ihre Originalität und sprachliche Prägnanz eine besondere schöpferische Eigenart aufwies (OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2024, Az. 5 U 116/23).
  • Nicht geschützt: Werbeslogans, die lediglich Standardformulierungen oder Anpreisungen enthalten, wie „Ihr Partner für Qualität und Service“.

e) Besondere Ausdrucksweise oder künstlerische Gestaltung

Ein Text, der durch sprachliche Eleganz, ungewöhnliche Metaphern oder eine besonders kreative Darstellung beeindruckt, erreicht eher die Schöpfungshöhe als rein funktionale Texte.

Praxisbeispiel:

  • Ein Blogartikel, der in einer humorvollen und originellen Weise ein technisches Thema behandelt, könnte geschützt sein, während eine rein sachliche Erläuterung desselben Themas es nicht wäre.

3. Abgrenzung: Schöpfungshöhe vs. handwerkliche Arbeit

Ein Text, der lediglich das Ergebnis technischer oder mechanischer Arbeit ist, erreicht die Schöpfungshöhe nicht. Es muss eine kreative Eigenleistung erkennbar sein.

Rechtsprechung:

  • Geschützt: Eine Ausschreibung, bei der durch die individuelle Anordnung und sprachliche Gestaltung eine schöpferische Leistung erkennbar war (BGH, Urteil vom 29.03.1984, Az. I ZR 32/82 – Ausschreibungsunterlagen).
  • Nicht geschützt: Reine Materiallisten oder Datenzusammenstellungen, die keine individuelle Prägung aufweisen.

4. Besondere Textarten und ihre Schutzfähigkeit

a) Literarische Texte

Bei Romanen, Gedichten oder Theaterstücken wird die Schöpfungshöhe fast immer bejaht. Hier steht die individuelle Kreativität des Autors im Vordergrund.

b) Sach- und Gebrauchstexte

Gebrauchstexte wie Bedienungsanleitungen oder Vertragstexte genießen nur dann Schutz, wenn sie über eine bloße Zusammenstellung von Fakten hinausgehen.

c) Werbetexte

Werbetexte müssen durch besondere Wortwahl, Humor oder Kreativität auffallen, um geschützt zu sein. Allgemeine Anpreisungen genügen nicht.

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Wann sind Übernahmen ausnahmsweise zulässig?

Grundsätzlich ist jede Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Textes ohne die Zustimmung des Urhebers unzulässig. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Übernahme ganz oder teilweise zulässig ist. Diese Ausnahmen basieren auf gesetzlichen Schranken des Urheberrechts, die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt sind. Diese Schranken balancieren die Interessen des Urhebers an seinem Werk mit denen der Öffentlichkeit oder anderer Nutzer.

1. Zitate (§ 51 UrhG)

Die wohl bekannteste Ausnahme betrifft das Zitatrecht, das erlaubt, geschützte Texte oder Textauszüge unter bestimmten Bedingungen zu übernehmen.

Voraussetzungen für zulässige Zitate:

  • Erforderlichkeit: Das Zitat muss zur Veranschaulichung oder Unterstützung der eigenen Argumentation notwendig sein.
  • Kenntlichmachung: Der übernommene Text muss deutlich als Zitat gekennzeichnet werden, z. B. durch Anführungszeichen, und mit einer Quellenangabe versehen sein.
  • Eigenständigkeit: Das Zitat darf nicht den Hauptzweck des neuen Textes ausmachen; es muss in einen eigenständigen Kontext eingebunden sein.

2. Bearbeitung und freie Benutzung (§§ 23 und 24 UrhG)

a) Bearbeitung (§ 23 UrhG)

Eine Bearbeitung eines geschützten Textes ist nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt, wenn der ursprüngliche Text noch erkennbar bleibt.

b) Freie Benutzung (§ 24 UrhG)

Anders als bei einer Bearbeitung kann eine freie Benutzung ohne Zustimmung des Urhebers erfolgen, wenn der neue Text so stark verändert wurde, dass er als eigenständige Schöpfung anzusehen ist. Der ursprüngliche Text darf nur als Anregung dienen, ohne dass seine konkrete Gestaltung übernommen wird.

Grenzen der freien Benutzung:

  • Eine freie Benutzung scheidet aus, wenn der ursprüngliche Text weiterhin prägend ist oder nur geringfügige Veränderungen vorgenommen wurden.

3. Privatgebrauch (§ 53 UrhG)

Die Vervielfältigung geschützter Texte zum privaten Gebrauch ist unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Voraussetzungen:

  • Die Vervielfältigung muss ausschließlich für private Zwecke erfolgen.
  • Es dürfen keine offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen genutzt werden.

4. Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)

Geschützte Texte dürfen im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse übernommen werden, wenn dies zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.

Voraussetzungen:

  • Der Text muss im Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis stehen.
  • Die Übernahme darf nur in dem Umfang erfolgen, der für die Berichterstattung notwendig ist.

5. Amtliche Werke (§ 5 UrhG)

Texte, die im Rahmen amtlicher Tätigkeit erstellt wurden, wie Gesetze, Verordnungen oder Gerichtsurteile, sind grundsätzlich gemeinfrei und dürfen ohne Zustimmung übernommen werden.

Einschränkungen:

  • Kommentare zu amtlichen Texten können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine schöpferische Eigenleistung darstellen.

Beispiel aus der Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 12.11.1987, Az. I ZR 198/85 („Kalkulationsunterlagen“): Amtliche Dokumente, die keine kreative Gestaltung aufweisen, sind gemeinfrei.

6. Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG)

Seit der Urheberrechtsreform 2021 ist die Übernahme geschützter Texte im Rahmen von Karikatur, Parodie oder Pastiche ausdrücklich erlaubt.

Voraussetzungen:

  • Die Übernahme muss durch das Ziel der Parodie oder Satire gerechtfertigt sein.
  • Das neue Werk muss sich in ausreichendem Maße vom Original abheben.

Beispiel aus der Rechtsprechung:

  • EuGH, Urteil vom 03.09.2014, Az. C-201/13 („Parodie-Fall“): Der EuGH stellte klar, dass Parodien eine Balance zwischen den Rechten des Urhebers und der Meinungsfreiheit schaffen müssen.

7. Wissenschaftliche Nutzung (§ 60c UrhG)

Die Nutzung geschützter Texte ist im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Voraussetzungen:

  • Die Nutzung muss für den wissenschaftlichen Zweck erforderlich sein.
  • Es dürfen nur kleine Teile des Werkes oder Werke von geringem Umfang übernommen werden.

8. Übernahmen im Rahmen des Wettbewerbsrechts (§§ 3, 4 Nr. 3 UWG)

Wenn ein Text unrechtmäßig übernommen wurde, können neben urheberrechtlichen Ansprüchen auch Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht geltend gemacht werden. Umgekehrt ist die Übernahme manchmal zulässig, wenn sie keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Nachteil verursacht.

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Textklau und Duplicate Content

Das Thema Textklau und Duplicate Content ist nicht nur urheberrechtlich relevant, sondern hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Sichtbarkeit und das Ranking von Webseiten. Während Textklau eine klare Verletzung der Rechte des Urhebers darstellt, wird Duplicate Content vor allem im SEO-Kontext als Problem behandelt. Beide Aspekte können für Unternehmen und Webseitenbetreiber zu finanziellen, rechtlichen und reputativen Schäden führen.

Was ist Duplicate Content?

Duplicate Content (DC) bezeichnet Inhalte, die identisch oder sehr ähnlich auf mehreren URLs verfügbar sind. Google und andere Suchmaschinen bewerten Duplicate Content negativ, da er:

  • die Nutzererfahrung verschlechtert,
  • Suchmaschinen irritiert, welches die „relevantere“ Seite ist, und
  • das Risiko erhöht, dass eine der Seiten als Plagiat eingestuft wird.

Arten von Duplicate Content:

  • Externer Duplicate Content: Inhalte sind auf verschiedenen Domains identisch. Beispiel: Textklau durch andere Webseiten.
  • Interner Duplicate Content: Inhalte erscheinen auf derselben Domain mehrfach (z. B. durch fehlerhafte URL-Struktur oder Druckversionen).

Beispiele aus der Praxis:

  • Produktbeschreibungen: Häufig entsteht Duplicate Content durch die 1:1-Übernahme von Produktbeschreibungen vom Hersteller.
  • Pressemitteilungen: Wenn Pressemitteilungen ohne Anpassung auf verschiedenen Seiten veröffentlicht werden, entsteht externer Duplicate Content.

Auswirkungen von Duplicate Content:

  • Suchmaschinen strafen Webseiten mit massivem Duplicate Content ab, indem sie Rankings herabsetzen.
  • Die Originalquelle kann an Sichtbarkeit verlieren, während die kopierende Seite profitiert.

Wie kann Duplicate Content vermieden werden?

a) Technische SEO-Maßnahmen

  • Kanonische URLs: Mit dem „rel=canonical“-Tag können Suchmaschinen auf die Originalquelle verwiesen werden.
  • 301-Weiterleitungen: Mehrfach verfügbare Inhalte auf eine Haupt-URL umleiten.
  • Meta-Tags für Robots: Suchmaschinen durch „noindex“-Tags daran hindern, bestimmte Seiten zu indexieren.

b) Inhaltliche Maßnahmen

  • Unique Content: Inhalte sollten individuell erstellt und nicht von anderen Seiten übernommen werden.
  • Überarbeitung von Vorlagen: Produktbeschreibungen oder Pressemitteilungen anpassen, um sie von Originalen abzuheben.

Textklau und Duplicate Content sind zwei unterschiedliche, aber miteinander verknüpfte Probleme, die rechtliche und technische Herausforderungen mit sich bringen. Während Textklau klare Urheberrechtsverletzungen darstellt und rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, beeinträchtigt Duplicate Content vor allem die SEO-Performance. Um sich vor beiden Problemen zu schützen, sollten Urheber sowohl präventive Maßnahmen ergreifen als auch rechtliche Mittel kennen und durchsetzen.

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Wie beweist man seine Urheberschaft?

Die Beweisführung für die eigene Urheberschaft ist ein zentraler Aspekt, wenn es darum geht, Ansprüche wegen Textklau oder unbefugter Nutzung durchzusetzen. Obwohl Urheberrechte nach § 7 UrhG automatisch mit der Schöpfung eines Werks entstehen und keine Registrierung erforderlich ist, liegt die Beweislast im Streitfall beim Urheber. Dieser muss glaubhaft machen können, dass er den betreffenden Text erstellt hat.

1. Was bedeutet Urheberschaft im Urheberrecht?

Urheber ist nach § 7 UrhG die Person, die ein Werk durch persönliche geistige Schöpfung geschaffen hat. Diese Verbindung zwischen dem Werk und der Person ist einzigartig und unveräußerlich. Anders als bei Marken oder Patenten gibt es jedoch keine zentrale Registrierung von Werken, die die Urheberschaft unmittelbar nachweisen könnte.

Herausforderung:
Im Streitfall muss der Urheber beweisen können, dass:

  • Er den Text als Erster erstellt hat.
  • Der Text eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
  • Der vermeintliche Verletzer keine Rechte zur Nutzung hatte.

2. Mögliche Beweismittel für die Urheberschaft

a) Zeitlich datierte Beweise

Um die eigene Urheberschaft zu belegen, ist es entscheidend, ein Dokument oder eine Aufzeichnung vorzulegen, die zeigt, dass der Text zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits existierte und dem Urheber zugeordnet werden kann.

Speicherung des Textes auf digitalen Plattformen

  • E-Mails: Das Absenden des Textes per E-Mail an sich selbst oder einen Dritten mit einem nachvollziehbaren Zeitstempel gilt als ein einfacher und effektiver Nachweis.
  • Cloud-Dienste: Plattformen wie Google Drive oder Dropbox speichern nicht nur Inhalte, sondern auch das Datum der Erstellung und Bearbeitung.
  • Content-Management-Systeme: Wenn der Text in einem Blog oder auf einer Website veröffentlicht wurde, sind die Veröffentlichungsdaten und Metadaten hilfreiche Beweismittel.

Einschreiben oder notarielle Beglaubigung

  • Einschreiben an sich selbst: Der Text kann ausgedruckt, in einem Umschlag versiegelt und per Einschreiben an die eigene Adresse gesendet werden. Der ungeöffnete Umschlag mit Poststempel kann vor Gericht als Nachweis dienen.
  • Notarielle Beglaubigung: Ein Notar kann den Text datiert beglaubigen, was einen sehr starken Beweis darstellt.

b) Belege durch Zeugen

  • Zeugen der Erstellung: Wenn der Text unter der Mitwirkung oder in Anwesenheit von Dritten erstellt wurde (z. B. bei einem Redaktionsprozess oder in einer Arbeitsgruppe), können diese als Zeugen aussagen.
  • Arbeitsdokumentation: In Unternehmen kann die Protokollierung von Arbeitsprozessen oder die Speicherung von Textentwürfen in firmeninternen Systemen (z. B. Projektmanagement-Software) als Nachweis dienen.

c) Veröffentlichungen

Ein bereits veröffentlichter Text gilt als starker Beweis für die Urheberschaft, sofern er nachweislich dem Urheber zugeordnet werden kann:

  • Printmedien: Veröffentlichungen in Büchern, Zeitungen oder Magazinen mit Datum und Namensnennung.
  • Online-Quellen: Blogs, Artikel oder Social-Media-Posts mit nachweisbarer Zeitangabe.

d) Technische Hilfsmittel zur Sicherung der Urheberschaft

  • Blockchain-Technologie: Texte können in einer Blockchain registriert werden, was eine fälschungssichere und datierte Speicherung ermöglicht.
  • Plattformen zur Rechteverwertung: Dienste wie „Copyright Office Deposit“ oder „Safe Creative“ bieten an, Werke zu registrieren und mit einem Zeitstempel zu versehen.

e) Originalentwürfe

Der Besitz von handschriftlichen Notizen, digitalen Entwürfen oder Zwischenversionen des Textes kann ein starkes Indiz für die Urheberschaft sein. Besonders wichtig sind:

  • Dateien mit Metadaten: Dateien, die im Computer erstellt wurden, enthalten häufig Metadaten wie Erstellungsdatum, Bearbeitungszeit und Urheber.
  • Versionierungstools: Software wie Microsoft Word, Google Docs oder spezielle Autorenprogramme speichern automatisch Änderungen und Zeitstempel, die als Beweis dienen können.

3. Indirekte Nachweise durch Stil und Inhalt

Falls keine direkten Beweismittel vorliegen, kann die Urheberschaft auch über den Stil und Inhalt des Textes nachgewiesen werden. Hierbei wird die Übereinstimmung zwischen dem Text und anderen Werken des vermeintlichen Urhebers analysiert.

4. Was tun, wenn der Text verändert wurde?

Veränderte Texte können eine besondere Herausforderung darstellen. Hier kommt es darauf an, ob die Änderungen so gravierend sind, dass sie als „freie Benutzung“ (§ 24 UrhG) oder als „Bearbeitung“ (§ 23 UrhG) gelten.

Vorgehen:

  • Vergleich der Original- und veränderten Version: Eine textliche Analyse kann zeigen, ob die schöpferische Eigenart des Originals übernommen wurde.
  • Gutachterliche Stellungnahmen: Bei komplexen Fällen können Experten (z. B. Sprachwissenschaftler) beauftragt werden, die Ähnlichkeiten zwischen den Texten zu bewerten.

5. Praktische Tipps zur Sicherung der Urheberschaft

  • Speichern Sie alle Entwürfe und Zwischenschritte: Auch unvollständige Versionen eines Textes können später als Beweis dienen.
  • Verwenden Sie digitale Speicherorte mit Zeitstempeln: Cloud-Dienste oder spezielle Registrierungsplattformen sind ideal, um Beweise zu sichern.
  • Schaffen Sie eine Dokumentationskultur: Halten Sie die Entstehung von Texten – insbesondere im beruflichen Kontext – durch Protokolle, Notizen oder Zeugen fest.
  • Handeln Sie präventiv: Ein Copyright-Vermerk und regelmäßiges Monitoring von Texten im Internet (z. B. durch Google Alerts oder Copyscape) helfen, Urheberrechtsverletzungen frühzeitig zu erkennen.

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Der Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist eines der wichtigsten Instrumente im Urheberrecht, um gegen Textklau oder andere Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Er ist in § 97 Abs. 1 UrhG geregelt und ermöglicht es dem Urheber, den Verletzer dazu zu verpflichten, die rechtswidrige Nutzung seines Textes zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch dient sowohl dem Schutz der Rechte des Urhebers als auch der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen.

1. Rechtsgrundlage

Der Unterlassungsanspruch ist in § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelt. Dort heißt es:

„Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung (...) in Anspruch genommen werden.“

Voraussetzungen:

  • Eine bestehende Urheberrechtsverletzung oder eine drohende Verletzung.
  • Die Rechtsverletzung muss widerrechtlich sein, d. h., es darf keine Erlaubnis zur Nutzung vorliegen.
  • Es muss ein Wiederholungsrisiko oder eine Erstbegehungsgefahr bestehen.

2. Wann besteht ein Unterlassungsanspruch?

a) Bereits erfolgte Rechtsverletzung

Wenn ein Text unbefugt kopiert, veröffentlicht oder verwendet wurde, liegt eine bestehende Rechtsverletzung vor. In diesem Fall wird grundsätzlich ein Wiederholungsrisiko vermutet, sodass der Urheber Anspruch auf Unterlassung hat.

Beispiel:
Ein Blogbetreiber entdeckt, dass ein Konkurrent seinen Artikel 1:1 kopiert und auf seiner Website veröffentlicht hat. Da die Veröffentlichung ohne Zustimmung erfolgt ist, besteht ein Unterlassungsanspruch.

b) Drohende Rechtsverletzung

Selbst wenn die Verletzung noch nicht erfolgt ist, kann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, wenn eine konkrete Gefahr besteht, dass es zur Rechtsverletzung kommt. Diese Gefahr muss objektiv erkennbar sein.

Beispiel:
Ein Unternehmen erfährt, dass ein Wettbewerber plant, urheberrechtlich geschützte Produktbeschreibungen zu kopieren und in seinen Katalog aufzunehmen. Hier kann der Urheber den Anspruch bereits vor Veröffentlichung geltend machen.

c) Wiederholungsgefahr

Die Wiederholungsgefahr wird angenommen, wenn der Verletzer bereits einmal den Text unbefugt genutzt hat. Diese Vermutung kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung entkräftet werden.

3. Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs

a) Außergerichtliche Abmahnung

Der übliche erste Schritt bei einer Urheberrechtsverletzung ist die Abmahnung des Verletzers. Diese hat das Ziel, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.

Inhalt der Abmahnung:

  1. Beschreibung der Rechtsverletzung (z. B. kopierter Text, Veröffentlichung ohne Zustimmung).
  2. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  3. Setzen einer angemessenen Frist zur Reaktion.

Wichtig:
Die Abmahnung muss präzise und rechtlich fundiert sein. Fehlerhafte Abmahnungen können kostenpflichtige Gegenreaktionen nach sich ziehen.

b) Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein zentraler Bestandteil des Unterlassungsanspruchs. Der Verletzer verpflichtet sich darin:

  • die Rechtsverletzung künftig zu unterlassen,
  • und im Falle eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Höhe der Vertragsstrafe sollte so bemessen sein, dass sie geeignet ist, künftige Verstöße zu verhindern.

c) Gerichtliches Vorgehen

Wenn der Verletzer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder die Rechtsverletzung fortsetzt, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Einstweilige Verfügung

Bei Eilbedürftigkeit kann der Anspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Dies ist möglich, wenn die Rechtsverletzung kürzlich erfolgte oder unmittelbar droht.

  • Vorteil: Schnelles Handeln innerhalb weniger Tage.
  • Nachteil: Nur vorläufige Regelung, die durch eine Hauptsacheklage oder Abschlusserklärung ergänzt werden muss.

Hauptsacheklage

In weniger dringenden Fällen oder zur abschließenden Klärung kann der Anspruch im Wege einer regulären Klage durchgesetzt werden.

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Der Schadensersatzanspruch

Der Schadensersatzanspruch ist ein zentrales Instrument im Urheberrecht, das dem Urheber bei einer rechtswidrigen Nutzung seines geschützten Textes zusteht. Geregelt ist dieser Anspruch in § 97 Abs. 2 UrhG, der den Rechteinhaber berechtigt, für die widerrechtliche Nutzung seines Werks eine angemessene Entschädigung zu fordern.

1. Rechtsgrundlage

§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG lautet:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Der Schadensersatzanspruch setzt daher voraus:

  1. Eine Urheberrechtsverletzung (z. B. Textklau oder unbefugte Nutzung).
  2. Verschulden des Verletzers (fahrlässig oder vorsätzlich).
  3. Einen nachweisbaren Schaden, der dem Urheber durch die Verletzung entstanden ist.

2. Voraussetzungen für Schadensersatz

Urheberrechtsverletzung

Es muss bewiesen werden, dass der verletzte Text urheberrechtlich geschützt ist (z. B. durch ausreichende Schöpfungshöhe) und die Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers erfolgte.

Verschulden

Der Verletzer muss mindestens fahrlässig gehandelt haben. Dies liegt vor, wenn er gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt, etwa durch:

  • Unkenntnis über das Urheberrecht (fahrlässig).
  • Wissen um die Rechtswidrigkeit der Handlung (vorsätzlich).

Nachweisbarer Schaden

Der Urheber muss nachweisen, dass ihm durch die Verletzung ein Schaden entstanden ist. Dies kann durch entgangene Einnahmen oder eine unbefugte Nutzung begründet sein.

3. Bemessung des Schadensersatzes

Der Urheber kann gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zwischen drei Methoden der Schadensberechnung wählen:

Konkreter Schaden

Hier wird der tatsächliche finanzielle Schaden des Urhebers ermittelt. Dies ist der Fall, wenn nachweisbar Einnahmen ausgeblieben sind, die der Urheber ohne die Rechtsverletzung erzielt hätte.

Beispiel:
Ein Texter verliert einen Auftrag, weil ein potenzieller Kunde seinen entwendeten Text auf einer fremden Webseite entdeckt hat und davon ausgeht, dass der Texter nicht der Urheber ist.

Herausgabe des Verletzergewinns

Der Urheber kann verlangen, dass der Gewinn, den der Verletzer durch die unbefugte Nutzung erzielt hat, herausgegeben wird. Dies setzt voraus, dass der Verletzer durch die Nutzung wirtschaftliche Vorteile erlangt hat.

Beispiel:
Ein Online-Shop verwendet geklaute Produktbeschreibungen und steigert dadurch seine Verkaufszahlen. Der erzielte Mehrgewinn wird dem Urheber als Schadensersatz zugerechnet.

Lizenzanalogie

Die Lizenzanalogie ist die häufigste Methode zur Schadensberechnung. Hier wird der Schaden anhand der Lizenzgebühren berechnet, die der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er die Texte rechtmäßig genutzt hätte.

Berechnung:

Die Höhe orientiert sich an marktüblichen Lizenzgebühren, die üblicherweise für die Nutzung eines vergleichbaren Textes vereinbart werden.

Beispiel:
Ein Unternehmen kopiert ohne Genehmigung einen Blogartikel, der üblicherweise für 500 € lizenziert würde. Der Schadensersatz wird auf diese Lizenzgebühr festgelegt.

4. Besondere Aspekte des Schadensersatzanspruchs

Schmerzensgeld für immaterielle Schäden

In Ausnahmefällen kann auch ein immaterieller Schaden geltend gemacht werden, wenn die Persönlichkeitsrechte des Urhebers schwerwiegend verletzt wurden (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG).

Beispiel:
Ein Autor wird durch die unbefugte Veröffentlichung eines persönlichen Textes, der noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben war, in seiner künstlerischen Persönlichkeit beeinträchtigt.

Zinsen und Kostenersatz

Der Verletzer muss neben dem Schadensersatz auch:

  • Verzugszinsen zahlen (§§ 288, 291 BGB),
  • sowie die Anwaltskosten des Urhebers übernehmen, die zur Durchsetzung des Anspruchs angefallen sind (§ 97a Abs. 3 UrhG).

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Der Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch ist ein entscheidendes Instrument im Urheberrecht, das es dem Urheber ermöglicht, Informationen über Art und Umfang einer Rechtsverletzung sowie über den Verletzer zu erlangen. Er ist in § 101 UrhG geregelt und dient dazu, die Basis für weitere rechtliche Schritte wie den Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch zu schaffen. Der Auskunftsanspruch ist besonders wichtig, wenn der Verletzer zunächst nicht eindeutig identifiziert werden kann oder die genaue Nutzung des urheberrechtlich geschützten Textes unklar bleibt.

1. Rechtsgrundlage

Der Auskunftsanspruch findet sich in § 101 Abs. 1 UrhG und lautet:

„Wer in gewerblichem Ausmaß ein Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, ist dem Rechtsinhaber auf Verlangen verpflichtet, über die Herkunft und den Vertriebsweg rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke Auskunft zu erteilen.“

Darüber hinaus regelt § 101 Abs. 2-3 UrhG die Möglichkeit, den Anspruch auch gegenüber Dritten geltend zu machen, die an der Verletzung beteiligt sind oder Informationen besitzen (z. B. Internetprovider, Händler).

2. Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch

Damit ein Auskunftsanspruch besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Urheberrechtsverletzung

Es muss eine rechtswidrige Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten vorliegen. Beispiele:

  • Unbefugte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Textes.
  • Veröffentlichung oder Verbreitung des geschützten Werks ohne Zustimmung.

Gewerbliches Ausmaß

Die Verletzung muss in einem gewerblichen Ausmaß erfolgen. Dies ist der Fall, wenn:

  • Die Handlung über eine rein private Nutzung hinausgeht.
  • Sie darauf abzielt, Einnahmen zu erzielen oder einem Unternehmen Vorteile zu verschaffen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZR 18/11 („Alone in the Dark“): Der BGH stellte fest, dass eine gewerbliche Nutzung nicht zwingend einen direkten Gewinn voraussetzt. Es reicht aus, wenn die Verletzung auf kommerziellen Plattformen oder in großem Umfang erfolgt.

Beteiligte Dritte

Der Auskunftsanspruch kann sich nicht nur gegen den direkten Verletzer richten, sondern auch gegen Dritte, die zur Verletzung beitragen oder relevante Informationen besitzen. Beispiele:

  • Hosting-Anbieter, die die Seite hosten, auf der die Texte veröffentlicht wurden.
  • Druckereien, die rechtswidrig genutzte Texte vervielfältigen.
  • Plattformbetreiber, wie Social-Media-Dienste, auf denen der Text geteilt wurde.

Verhältnismäßigkeit

Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs muss verhältnismäßig sein und die Interessen der betroffenen Dritten (z. B. Datenschutz) berücksichtigen.

3. Umfang des Auskunftsanspruchs

Der Anspruch umfasst alle relevanten Informationen, die notwendig sind, um weitere rechtliche Schritte gegen den Verletzer einzuleiten. Dazu gehören:

Informationen über den Verletzer

  • Name und Anschrift des Verletzers.
  • Unternehmensdaten, falls es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt.

Herkunft und Vertriebsweg

  • Angaben über die Quelle des unrechtmäßig genutzten Textes.
  • Informationen über die Verbreitung, z. B. Plattformen oder Kanäle.

Nutzungsumfang

  • Daten zur Art und Dauer der Nutzung (z. B. Veröffentlichungszeitraum).
  • Informationen über die Anzahl der Zugriffe oder Verbreitungen, falls bekannt.

Beispiele:

  • Ein Hosting-Anbieter könnte verpflichtet werden, die Kontaktdaten eines Nutzers herauszugeben, der einen geschützten Text auf einer Webseite veröffentlicht hat.
  • Ein Online-Marktplatz muss auf Nachfrage die Identität eines Verkäufers offenlegen, der rechtswidrig erstellte Inhalte vertreibt.

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Wie schützt man sich vor Textklau?

Der Schutz vor Textklau ist für Autoren, Unternehmen und Webseitenbetreiber wichtig, um Urheberrechtsverletzungen und die damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden. Auch wenn es keine 100-prozentige Sicherheit gibt, können verschiedene präventive und reaktive Maßnahmen ergriffen werden, um Inhalte zu schützen und mögliche Verstöße schnell zu erkennen.

1. Präventive Maßnahmen

Urheberschaft kennzeichnen

  • Copyright-Hinweis: Fügen Sie auf Ihrer Webseite, in Publikationen oder in anderen Medien einen Hinweis wie „© [Name], Jahr“ ein. Das signalisiert, dass die Inhalte urheberrechtlich geschützt sind.
  • Autorennennung: Geben Sie den Namen des Autors an, um klarzustellen, wem der Text gehört. Dies kann potenzielle Verletzer abschrecken.
  • Allgemeine Hinweise: Platzieren Sie auf Ihrer Webseite Hinweise wie „Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Jede unerlaubte Nutzung wird rechtlich verfolgt.“

Texte technisch schützen

  • Disable Copy-Paste-Funktion: Nutzen Sie JavaScript- oder CSS-Techniken, um das Kopieren von Texten (z. B. durch Markieren und Rechtsklick) zu erschweren.
    • Tools oder Plugins für Content-Management-Systeme wie WordPress können dies einfach umsetzen.
    • Hinweis: Dies bietet keinen vollständigen Schutz, da Inhalte immer noch über den Quellcode zugänglich sind.
  • Wasserzeichen oder digitale Markierungen: Für PDF-Dateien oder andere veröffentlichte Texte können Wasserzeichen verwendet werden, um die Herkunft zu kennzeichnen.
  • Plagiatsprüfung durch Suchmaschinen erschweren: Blockieren Sie den Zugriff auf spezifische Inhalte für Suchmaschinen durch die robots.txt-Datei, wenn diese nicht indiziert werden sollen.

Texte individuell gestalten

  • Einzigartiger Stil und Formulierungen: Texte, die durch ihre Originalität und individuelle Gestaltung auffallen, sind nicht nur schwerer zu kopieren, sondern bei Verstößen auch leichter nachzuweisen.
  • Veröffentlichungsstrategie: Wenn möglich, veröffentlichen Sie Texte zuerst in Printmedien oder auf Plattformen mit sichtbarer Zeitstempel-Funktion (z. B. Blogs). Das hilft, die Urheberschaft nachzuweisen.

Technologische Schutzmaßnahmen

  • Digitale Copyright-Registrierung: Plattformen wie „Safe Creative“ oder Blockchain-basierte Tools ermöglichen es, Texte mit einem Zeitstempel zu registrieren. Dies hilft, die Urheberschaft nachzuweisen und potenzielle Verletzer abzuschrecken.
  • Google Alerts: Richten Sie Alerts mit bestimmten Phrasen oder Schlüsselwörtern ein, um Benachrichtigungen zu erhalten, wenn Ihre Inhalte online auftauchen.

2. Überwachung eigener Inhalte

Tools zur Plagiatserkennung nutzen

  • Copyscape: Überprüft Webseiten und findet identische oder ähnliche Inhalte im Internet.
  • PlagScan: Besonders geeignet für längere Texte und Veröffentlichungen.
  • Siteliner: Analysiert Duplicate Content auf Ihrer eigenen Seite und identifiziert potenzielle Plagiate im Web.

Manuelle Überwachung

  • Google-Suche: Kopieren Sie prägnante Sätze oder Absätze aus Ihren Texten und suchen Sie diese in Anführungszeichen bei Google. Dies hilft, exakte Kopien schnell zu finden.
  • Branchenüberwachung: Überprüfen Sie regelmäßig Webseiten von Mitbewerbern oder Plattformen, auf denen Ihre Texte geteilt werden könnten.

 Der Schutz vor Textklau erfordert eine Kombination aus technischen, präventiven und rechtlichen Maßnahmen. Durch klare Urheberschaftshinweise, die Überwachung von Inhalten und die Nutzung von Tools zur Plagiatserkennung können Urheber ihre Rechte effektiv wahren. Bei Verstößen sollten Beweise gesichert und rechtliche Schritte frühzeitig eingeleitet werden. So lässt sich nicht nur Textklau verhindern, sondern auch die unbefugte Nutzung erfolgreich bekämpfen.

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