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Textilkennzeichnung in Prospekten

OLG DUS, I-2 U 28/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Düsseldorf hat im Berufungsverfahren entschieden, dass in einem unverbindlichen Werbeprospekt ohne Bestellmöglichkeit keine Angaben hinsichtlich der textilen Zusammensetzung von Kleidungsstücken enthalten sein müssen.

Die Beklagte betreibt deutschlandweit Mode-Verkaufshäuser und verteilte im Jahr 2012 eine gedruckte Werbebroschüre hinsichtlich verschiedener Kleidungsstücke in ihren Filialen. Dabei hat sie einige Produkte abgebildet und mit einem Preis versehen, bei denen keine Angaben über die textile Zusammensetzung des Kleidungsstücks erfolgte. Die Produkte wurden lediglich über die Filialen der Beklagten verkauft, eine Onlinebestellung oder Ähnliches war im Rahmen dieses Prospekts nicht möglich.

Der Kläger vertrat allgemeine gewerbliche Interessen und sah in dem Fehlen der Textilkennzeichnung einen Verstoß gegen die europäische Textilverordnung. Er vertritt die Ansicht, dass die Angaben zur Textilfaserzusammensetzung in Prospekten gelte, auch wenn kein Fernabsatzgeschäft vorliegt.

Das Gericht in erster Instanz hat die Klage abgewiesen. Es betonte, dass durch die Werbung der Beklagten mittels Prospekt kein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird nach Art. 2 Nr. 1 TextilkennzVO. Hierfür fehlt es an der entgeltlichen Abgabe des Produkts im Rahmen der verteilten Werbung. Vielmehr wird das Produkt im Prospekt lediglich abgebildet und stellt damit einen bloßen Anreiz zum Kauf dar, den der Verbraucher jedoch im Ladengeschäft tätigen muss. Dies erfordert lediglich die Information des Verbrauchers hinsichtlich der textilen Zusammensetzung vor dem Kauf, welche problemlos im Laden möglich ist.

Dem ist das Berufungsgericht gefolgt und hat die Berufung des Klägers abgewiesen, da kein Verstoß der Beklagten vorliegt. Nach der Textilkennzeichnungsverordnung besteht die Pflicht, beim Kauf von textilen Produkten über die genaue Zusammensetzung des Produkts zu informieren. Diese Informationspflicht besteht aber nach der Verordnung noch nicht im Rahmen des verteilten Werbeprospekts. Denn dabei fehlt es an der entgeltlichen Abgabe des Produkts an den Verbraucher und somit an einer Bereitstellung auf dem Markt. Sinn und Zweck der Verordnung soll es sein, vor dem Kauf des Produkts auf die genaue Information des Verbrauchers zu achten. Diese Information hat grundsätzlich auch vor einer Bestellung oder vor dem Kauf der Ware im Geschäft zu erfolgen. Hierfür bedürfe es aber eines verbindlichen Angebots seitens der Beklagten. Im vorliegenden Fall liegt noch keine Kaufmöglichkeit vor.

Die Beklagte bietet die Produkte durch das Prospekt noch nicht verbindlich an, sondern schafft lediglich einen Anreiz zum Kauf im Geschäft der Beklagten. Durch die fehlende Bestellmöglichkeit hat der Verbraucher vor dem Kauf im Geschäft ausreichend Möglichkeit, die Informationen über die textile Zusammensetzung zu erhalten. Somit erhält er die wesentlichen Merkmale des Produkts vor dem tatsächlichen Kauf.

Eine Pflicht nach dem UWG, die Zusammensetzung des Produkts bereits im Prospekt aufzuzeigen, besteht nicht. Denn grundsätzlich muss das Prospekt der Beklagten keine ausführliche Produktdarstellung enthalten, die alle wesentlichen Informationen enthält. Maßgeblich ist hierfür die Art des verwendeten Kommunikationsmittels. Nach Ansicht des Berufungsgerichts reicht eine Darstellung und auch nur kurze Beschreibung des Produkts im Prospekt aus. Wegen seiner Unverbindlichkeit ist der durchschnittliche Verbraucher nicht gehindert, die für seine Kaufentscheidung notwendigen Informationen trotzdem vorab zu erhalten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2014, Az. I-2 U 28/14

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