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Teure "Lieferung frei Haus"

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Az. 4 U 32/10

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 04.05.2010 unter dem Az. 4 U 32/10 entschieden, dass eine Werbung mit dem Satz „Lieferung frei Haus“ als irreführend angesehen werden muss, wenn der Onlinehändler die freie Lieferung nur ab einem Mindestbestellwert gewährt. Mindestens mit einem so genannten Sternchen-Hinweis hätte der Händler auf die Bedingung hinweisen müssen.

Damit hat das Gericht der Antragsgegnerin untersagt, in Newslettern oder auf ihrer Homepage kostenlose Transporte von Waren zu bewerben, wenn dabei verschwiegen wird, dass dies nur für Bestellungen mit einem Warenwert von mindestens 50,- Euro gewährt wird, ansonsten ein Mindermengenzuschlag anfällt und dass außerdem Verpackungskosten anfallen.

Die Parteien sind Konkurrenten im Bereich des Werbemittelvertriebs, vor allem im Bereich bedruckter Textilien. Die Antragsgegnerin hatte im August des Jahres 2009 an Kunden E-Mails geschickt und als „Wichtige Kundeninformation“ deklariert. Darin hieß es u.a.:

„Bei online-Bestellungen liefern wir innerhalb Deutschlands generell frei Haus.“

„Bei Bestellungen neutraler Ware unter 50,00 € Netto-Warenwert berechnen wir lediglich einen Mindermengenzuschlag von 4,80 €.“

Im weiteren Text nimmt die Antragsgegnerin Versandkostenvergleiche bei Onlinekäufen vor, indem sie Kosten der Firma G und der Parteien vergleicht.

Auf der Startseite ihrer Homepage wirbt sie wie folgt:

„Bei Onlinebestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert.“

Es wird dort nicht darauf hingewiesen, dass bei einem Bestellwert von unter 50 € ein Mindermengenzuschlag i.H.v. 4,80 € anfällt und bei Samstagszustellungen Versandkosten entstehen, die vom Gewicht und von der Uhrzeit abhängen. Zudem wird auch nicht darauf hingewiesen, dass Verpackungskosten in Höhe von 2,45 € pro Sendung in Rechnung gestellt werden. Diese erscheinen erstmals in einer Auftragsbestätigung nach der Bestellung.

Die Antragstellerin hält dieses Vorgehen für irreführend, weil der Kunde durch das Unterlassen der Erwähnung von Verpackungskosten über die konkret zu zahlenden Kosten getäuscht werde. Er werde auch getäuscht, wenn mit "Lieferung frei Haus" geworben werde und trotzdem Mindermengenzuschläge und Versandkosten anfallen, die bei Samstagszustellungen entstehen würden. Der Werbevergleich sei ferner unlauter, da er nicht den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entspreche, da auch hierbei die zusätzlichen Verpackungskosten verschwiegen würden.

Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin erfolglos abgemahnt hat, erwirkte sie beim Landgericht eine einstweilige Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt wurde, entsprechend zu werben, ohne auf die zusätzlichen Kosten hinzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Die Berufung beurteilt das OLG als überwiegend unbegründet, denn es stehe der Antragstellerin der Anspruch auf Unterlassung zu, abgesehen von der Homepage-Werbung ohne den Hinweis auf die Kosten bei Samstagszustellungen.

Der Verbraucher werde durch die fehlenden Angaben getäuscht. Der Verbraucher würde diesen Werbeaussagen einen Inhalt entnehmen, der nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme. Er nehme fälschlicherweise an, keine Versandkosten zahlen zu müssen. Ein Verfügungsgrund liege ebenfalls vor, denn die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 UWG sei nicht widerlegt worden.

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2010, Az. 4 U 32/10

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